Gewährleistungsrecht

Dieses Thema im Forum "Politik, Umwelt, Gesellschaft" wurde erstellt von Terrorbeat, 20. Juni 2009 .

  1. 20. Juni 2009
    Hallo,

    Ich habe irgendwan einmal, irgendwo im Internet ein Computer teil gekauft, das jetzt nach 22 Monaten hinüber ist. Das heisst, ich habe noch 2 Monate recht auf Garantie. So habe ich den Händler angerufen. Allerdings ist das ein Laden der 300 KM von meinem Wohort entfernt liegt und ausschließlich Local verkäuft und kein Versandhandel macht und sich weigert, seinen Garantieverpflichtungen per Versand nachzukommen. Also muss irgendjemand dort das Computerteil gekauft habe, die Rechnung seines Kaufs ins Paket gesteckt haben und an mich weiterverkauft haben.

    Mein Frage ist also, ist der Laden dazu verpflichtet sein Garantie verpflichtungen auch per Versand nach zu kommen oder darf man mir das zumuten das ich 300KM fahre? Wichtig ist halt, das der Laden dabei den Artikel nicht per Versand verkauft hat.
     
  2. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistung recht

    ups bedankt...naja
    natürlich hat er sich verpflichtet mit der garantie
    er muss deinen Compter komplett zurücknehmen solang es nicht deine schuld war...
    jedes teil das ohne eigens einwirken beschädigt wirde muss vom hersteller, bzw vom verkäufer solange noch garantie da ist, ersetzt oder repariert werden, egal wie weit er sitzt
    schließlich hat er es beim verkauf ja auch so weit geliefert!!!
     
  3. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistungs recht

    Wie ich deinem Topic entnehme, wirfst du hier Garantie und Gewährleistung durcheinander. Da musst du aufpassen, das sind zwei verschiedene Sachen. Kurz: Gewährleistung ist verpflichtend, Garantie wird meist freiwillig gegeben (ähnlich wie zB 14-tägiges Umtauschrecht).

    Daneben hast du glaub ich eine Beweislastumkehr nach 6 Monaten - sprich: Gesetzlicher Anspruch wird wohl schwer durchsetzbar.
    Wie der Laden seine FREIWILLIGEN Garantiebestimmungen hat, kannst wohl den AGBs entnehmen. Ich befürchte aber leider für dich, dass du hier wohl am kürzeren Hebel sitzt. Vielleicht einfach nochmal anrufen und selbst einen gewissen Versandbetrag bezahlen?
     
  4. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistungs recht

    Genau, das bedeutet, in den ersten 6 Monaten muss der Händler dir beweisen, dass der Fehler von dir verursacht wurde, zb durch unsachgemäße Bedienung oder fehlerhaften Einbau und nicht schon beim Kauf angelegt war. Nach den 6 Monaten musst du dem Händler beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf des Gerätes vorher angelegt war.

    Also wenn du keine direkte Schuld hast an dem Defekt (war zb bei einigen Grafikkarten so, die gern von allein den Hitztod gestorben sind, durch Baufehler des Herstellers), kannst du davon ausgehen, dass der Fehler schon angelegt war. Anders siehts wieder aus wenn die Grafikkarte total zugestaubt ist, mit fetten Flusen am Lüfter und dadurch den Hitzetot starb (bzw lässt sich dann schwer beweisen, dass sie von allein so heiss wurde), oder halt bei Overclocking. Als Beispiel

    Der Händler hat dann noch die Möglichkeit den Mangel 2 mal nachzubessern, in Form von Austausch des Gerätes oder Reparatur. Wenn das Gerät nicht mehr repariert und auch nicht ausgetauscht werden kann, hast du das Recht vom Kauf zurückzutreten, bzw das du ein Teil des Geldes wiederbekommst.
     
  5. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistungsrecht

    guck dir einfach die AGB des anbieters an, wenn du dort nichts davon findest, also dass die keinen verkauf, rücknahme, ect per versand machen, dann müssen die s eig reparieren oder umtauschen...
     
  6. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistungsrecht

    hmm eigentlich versteht ihr mich falsch.

    Es geht einfach darum ob Händler dazu verpflichtet sind per Post die Ware umzutauschen. Weil umtauschen würden die mir meine Hardware, doch halt nur wen ich Persönlich vorbei komme.
     
  7. 20. Juni 2009
    AW: Gewährleistungsrecht

    Frag ihn, ob Du einen Paketschein mitschicken kannst, dann muss er nichts bezahlen
     
  8. 21. Juni 2009
    AW: Gewährleistungsrecht

    für dich wichtig sind folgende §§ des bgb:
    433 I, 434, 437 Nr. 1 iVm 439 I, II, III

    insbesondere 439 II, III sind für dich interessant

    näher werde ich darauf atm aus zeitmangel nicht darauf eingehen können, beachte aber, dass alles nur gilt, wenn du dem verkäufer nachweisen kannst, dass der mangel der ware schon bestanden hat, als er dir die sache verkauft hat...
     
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