#1 15. März 2007 Hi! Ich bitte um Hilfe und Rat bei folgendes... Am 08.12.2005 mußte ich meinen Führerschein wegen Drogen abgeben. Die Sperrzeit betrug 6 Monate. Also hätte ich ab den 08.06.2006 meinen Führerschein nach bestandener MPU mir Wiedererteilen lassen können. Doch mir fehlte das Geld und so wurde ich am 28.09.06 beim scharz fahren erwüscht. Das Strafverfahren wurde anfang Januar 2007 mit einer Geldstrafe und ohne Sperrfrist abgeschlossen. Nun habe ich in 2 Wochen meinen MPU Test. Doch dummerweise soll ich am 27.10.2006 auf einer Bundesstraße mi 18 km/h zu schnell geblitzt worden sein. Man schickte mir damals einen Anhörungsbogen. Diesen fühlte ich nicht aus. Mitte Februar 2007 kam eine Beamtin von der Verkehrüberwachung zu mir nach Hause um eine Fahrerüberprüfung zuvollziehen. Sie konnte mich nicht 100% identifizieren. Nun habe ich eine Vorladung von der Polizei bekommen und Stellung zu diesem Tatbestand zubeziehen. Es ist freiwillig! Wurde ich auch darauf hingewiesen. Meine Frage???? Was kann mir jetzt passieren? Was passiert, wenn ich als Wiederholungstäter verurteilt werde? Was passiert mit meinem Führerschein, wenn ich diesen wiedererteilt bekommen habe? Bitte um Hilfe! Vielen Dank im Voraus! + Multi-Zitat Zitieren
#2 15. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis hmm also ich glaube bei solchen sachen geht man am besten zum anwalt es ist ja schlieslich sein beruf und kennt alle parergrafen kann sein das dir hier 2 leute vill helfen können weil sie das auch schon hatten aber bei solchen fragen würde ich es nicht in ein forum schreiben sondern zu meinem anwald gehen naja ich hoffe ich konnte helfen MFG + Multi-Zitat Zitieren
#3 16. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis Auf jedenfall Anwalt einschalten.Da deine Identietät nicht 100% festgestellt werden konnte. Meiner hat mich bei einer Roten Ampel ( mit Foto)Ohne Führerscheinentzug mit einer Geldstrafe rausgehauen. Übernimmt Übrigens die Rechtschutz.. + Multi-Zitat Zitieren
#4 16. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis Ähm du wirst am 28.9. erwischt und fährst am 27.10 imm noch Schwarz und dann noch so blöd sein zu schnell zu fahren???? Junge Junge musst du die kappe kaputt haben von den drogen.... Naja.. bei einer Gerichtsverhandlung wird ein Gutachter hinzugezogen der anhand des Bildes und deinem gesicht verschiedene Merkmale vergleicht. Mit diesen Gesichtspunkten kommt er zu dem schluss ob du der fahrer bist oder nicht.... Wärste clever gewesen hätteste nen Freund oder familie gefragt ob die die schuld für den fall auf sich nehmen. Anhörungsbogen--der Fahrer ist mir bekannt-Name usw......So sehe ich schwarz für dich... Ich habe wegen fahren ohne Führerschein (4 Wochen weg), brauchte kippen, 6 Punkte 2000 € und 6 Wochen Führerschein weg bekommen. Die 6 Wochen hätte ich auch in eine Geldstrafe wandeln können, wenn ich nicht schon wegen Schlägerein aktenkundig gewesen wäre. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft 12 Wochen Führerscheinentzug gefordert.... + Multi-Zitat Zitieren
#5 16. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis du bist nicht viel besser, wenn ihr beide schon so blöd seit und den Führerschein verloren habt, mit dann habt ihr es auch verdient und sollt den ,bus, die bahn oder zu fuß gehen. mit cleverniss hat das nichts zu tun, entweder ihr hält euch an die regeln oder lässt autofahren sein. es ist nicht shclimm wenn man mit paar km/h zu viel geblitzt wird, aber manche aktionen sind ja wohl total überflüssig mfg allstar + Multi-Zitat Zitieren
#6 16. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis hallo grüss dich..... du kannst mal hier reinschauen Weitere Rechtsgebiete vielleicht kann es dir ja helfen habe selber probleme mit dem schein...........viel glück dir mfg + Multi-Zitat Zitieren
#7 16. März 2007 AW: §21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis Selber Schuld.Da kann dir keiner mehr helfen.Vorher halt das Hirn einschalten. + Multi-Zitat Zitieren