3. Reklamation

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von x4you, 12. Dezember 2010 .

Schlagworte:
  1. 12. Dezember 2010
    Hey Leute,

    ich habe folgendes Problem. Als ich heute morgen mein PC anmachen wollte hat ist dieser nicht hochgefahren, diese Problem hatte ich jetzt schon 2x, also ist dies mein 3. mal.
    Mein PC war jetzt schon 2 mal in der Reparatur.

    Nun ist meine Frage, da es ja jetzt die 3. Reklamation ist, muss ich meinen PC nochmal reparieren lassen oder kann ich nun ein neues Ersatzgerät fordern?
     
  2. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    nur aus reinem interesse: was wurde denn bereits repariert?
     
  3. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Von kauf zurück treten heißt, das Gerät und Cashback oder wie?

    Beim 1. mal wurde das Mainboard ausgetauscht, das aber nach einem Tag wieder kaputt war und beim 2. mal wurde das Mainboard und die Grafikkarte ausgetauscht.

    Jetzt hab ich das gleiche Problem wie ich es schonmal 2 mal hatte.
     
  4. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    ungewöhnlich das die Teile so oft den Geist aufgeben.
    Vll hat das Netzteil einen Knacks.
    Wann hast du den PC gekauft?
     
  5. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Weiß ja nicht, was du dir da für ein Schrott gekauft hast. Aber ist mir auch egal, da das ja jetzt in kurzer Zeit schon 3 mal zu viel war. Musst du das denen einfahc klipp und klar sagen, das du diesen schrott nicht mehr repariert haben willst. Und entweder ein neues Geraät möchtest, oder vom Kauf zurück tretest. Weil das kann ja nicht sein.
     
  6. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Den PC hab ich vor fast genau 2 Jahren zu Weihnachten bekommen.
    Ich weiß nicht was der PC hat, in den letzten Reparaturberichten stand nur das sie, wie schon erwähnt, das ersten Mal das Mainboard ausgetauscht haben und beim 2. Mal Mainboard und Grafikkarte und das war vor knapp einem halben Jahr.

    Bin ich aber auch im Recht? Ich kann ja sonst was sagen, wenn die im Recht sind denken sie sich auch nur "Mach doch, wir behalten unser Geld".
     
  7. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation


    3x Mainboard berechtigt zum Rücktritt, yoa. Also sag ihm das und er muss die Rückabwicklung veranlassen. Geld gegen Ware
    http://de.wikipedia.org/wiki/Rücktritt_(Zivilrecht)
     
  8. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Also ein Kollege von mir, der bisschen Ahnung davon hat, sagt mir gerade ich ich erst nach der 3. Reklamationm also wenn das Gerät zum 4. Mal kaputt ist es eintauschen kann.
     
  9. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Soweit ich weiß, dass heißt nich das es richtig sein muss: 2 Nachbesserugnsversuche möglich und danach Geld zurück oder komplett Umtausch.
     
  10. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Hatte genau dasselbe Problem... Mainboard kaputt und hat RAM mitgerissen. Beides eingeschickt und neu bekommen. 2 Wochen später Mainboard wieder kaputt, dasselbe Spiel wieder. Und dann nochmal Mainboard. Nur diesmal noch die Grafikkarte zusätzlich kaputt gegangen xD Hab denen gesagt, dass ich das Geld zurück will fürs Board und hab das auch bekommen. Für den Arbeitsspeicher hab ich ne Gutschrift erhalten und mir nen besseren dann gekauft. Und Grafikkarte kam vorgestern endlich auch an. Also nach der 3. Einsendung kann man das Geld fordern, zumindest so bei mir.

    MfG Stimp
     
  11. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Wenn Geld - Kaufpreis oder was der PC heute wert ist?
     
  12. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Naürlich der Kaufpreis, wenn du dir z.B. eine Maus kaufst, die nach 1,5 Jahren kaputt geht, kannst du dir ja auch eine andere nehmen für das gleiche Geld. Also sprich in der Höhe vor 1,5 Jahren.
     
  13. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Ich frag mal aber wie sieht es aus mit der Garantie?
    Falls die noch gültig ist kannst du Rücktretten. Ansonsten bin ich aber nicht sicher da sonst nach ner Zeit jeder kommen könnte...
     
  14. 12. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Garantie hab ich aufjeden fall noch.
     
  15. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    oder Gewährleistung ?
     
  16. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Wo liegt der Unterschied?
     
  17. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt in der Regel 2 Jahre. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und kann über die zwei Jahre hinaus gehen.

    ps. Hier sollte mal dringend aufgeräumt werden, soviel ahnungsloser Blödsinn in einem Thread.

    Wichtig ist aber nicht ob die 2 Jahre rum sind, sondern ob 6 Monate vorbei sind, denn nach 6 Monaten liegst du in der Beweispflicht. Sprich, du musst nachweisen das der Defekt auf Grund eines Mangels vorliegt. In den ersten 6 Monaten müssen sie dir nachweisen, dass du die Schuld des Mangels trägst, da dies nur selten nachgewiesen werden kann machen die wenigsten da mucken.

    Vieles läuft heutzutage aber einfach nur auf Kulanz, weshalb ich es an deiner Stelle erstmal im ruhigen versuchen würde und dann erst mit der rechtlichen Keule ankommen würde.

    pps. wenn du dir wirklich sicher sein willst, warte auf ne Antwort von Timer oder schreib ihm ne pm. Er ist einer der wenigen hier die wirklich Ahnung davon haben.
     
  18. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    also sachen über die gewährleistung zu bekommen is hart ... denn du musst nachweisen, dass

    die firma den rechner mit dem schaden schon geschickt hat.

    aber wie bereits oben schon erwähnt.

    nach 2 nachbesserungen kannste vom vertrag zurücktreten und bekommst das geld zurück.
     
  19. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation



    Ich hab den PC jetzt Weihnachten genau 2 Jahre. Als Nachweis das er kaputt war hab ich 2 Reparaturberichte wo drine steht was der Fehler war und was ausgetauscht wurde usw.

    Wenn ich jetzt sagen wir mal 3 Jahre Garantie habe, könnte ich den Kaufpreis jetzt zurück verlangen wenn ich das stände Defektsein als Grund angebe?
     
  20. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Warum quatschst du davon und vergisst einfach mal ins detail zu gehen...
     
  21. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Wie darf man das jetzt verstehn?
     
  22. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Das war darauf bezogen, das er meinte das man generell in der beweispflicht ist, was nicht der Fall ist. Ansonsten stimmt es, das man nach zwei nachbesserungsversuchen vom Kaufvertrag zurück treten kann.

    Ob du jetzt den vollen Kaufpreis zurück erstattet bekommst, bezweifel ist stark. Ich schätze du kannst damit rechnen, dass du den Wert erstattet bekommst, welchen der PC heute noch hätte.

    Wie gesagt, würde mich an deiner stelle einfach mal an Timer wenden, denn zu 100% kann ich dir das in diesem Fall leider auch nicht sagen.
     
  23. 13. Dezember 2010
    AW: 3. Reklamation

    Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede

    Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

    Gewährleistung (Mängelhaftung)

    Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gwährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solcheversteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem uNTERNEHMER wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

    o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

    o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),

    o Minderung (§ 441 BGB),

    o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

    Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.

    Garantie ist keine Gewährleistung!

    Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.

    Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

    o Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

    o Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

    Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

    Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

    Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.

    Quelle: Gew
     
  24. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.