#1 22. September 2007 Eine Anwaltskanzlei mahnt im Namen des Mörders K. Medien ab, die dessen Namen in ihrer Auseinandersetzung mit dem Fall verwendet hatten. Betroffen sind nicht nur aktuelle Berichte, sondern auch ältere Texte im Internet. Die für die Abmahnungen herangezogene Rechtsgrundlage sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Verfassungsrang genießende Recht auf Resozialisierung. Damit können nicht nur die Täter selbst, sondern auch ihre Angehörigen und Nachkommen gegen die Nennung des vollen Namens vorgehen. In Fällen, in denen den in der Abmahnung geforderten Anliegen nicht nachgegeben wurde, klagte der Mörder K. mit Prozesskostenhilfe vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Die Kammer unter dem Vorsitzenden Richter B. fällte nach Angaben eines bekannten Gerichtsreporters bereits mehrere Entscheidungen zugunsten von K. Problematisch an diesen Entscheidungen ist unter anderem, dass die Hamburger Pressekammer den Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung bereits nach sechs Monaten greifen lässt. Bei konsequenter Anwendung würde dies dazu führen, dass in großem Ausmaß Internetarchive "gesäubert" werden müssten. In einem Parallelfall mit den Aktenzeichen 324 O 145/07 H und 324 O 208/07 H., in dem ein verurteilter Serienmörder gegen einen Kriminalisten wegen einer Namensnennung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geklagt hatte, wog die Hamburger Pressekammer das Interesse des Gewaltverbrechers auf ein Verbot der Nennung seines Namens schwerer als die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Freiheit der Wissenschaft. In dem Verfahren unterwarf sich der Kriminalist einer Entscheidung des Richters B., die zugrunde legte, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht im Internet zugänglich gemacht werden dürften. Quelle: Abmahnwelle gegen die Namensnennung von verurteilten Mördern im Internet | heise online + Multi-Zitat Zitieren