#1 12. Juli 2007 Das Internetauktionshaus eBay muss jugendgefährdender Angebote sperren, wenn die Firma Kenntnis davon erhält. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Nach einem Urteil des Karlsruher Gerichts (Az. I ZR 18/04) muss das Unternehmen zwar nicht durchgängig prüfen, was Verkäufer auf der Internetplattform zur Versteigerung anbieten. Wenn eBay jedoch davon erfahre, dass beispielsweise jugendgefährdende Gewalt- oder videos zum Verkauf angeboten würden, dann müssten nicht nur die konkreten Angebote gesperrt, sondern auch deren erneuter Verkauf verhindert werden. Zudem müsse eBay die Anbieter solcher Waren künftig genauer überprüfen. Der Kläger, laut Bundesgerichtshof ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, bemängelte, dass auf eBays Auktionsplattform in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden seien. Er sah darin ein wettbewerbswidriges Handeln. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Unterlassung allerdings abgewiesen; diese Entscheidungen hob der Bundesgerichtshof nun auf. "Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht", heißt es dazu in der Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Man habe daher das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen sei, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen: "Im Streitfall kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist." eBay habe "die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen", dass die Auktionsplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt werde. Solche Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien "beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze", meint der Bundesgerichtshof. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch "Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme". Die Richter betonten in ihrern Entscheidung aber gleichzeitig, dass eBay keine "unzumutbaren Prüfungspflichten" treffen würden, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellten. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten bestehe zudem nur, solange nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt sei, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge. (jk/c't) Quelle:http://www.heise.de/newsticker/meldung/92581 + Multi-Zitat Zitieren