Ebay Richtlinien - Außerhalb von eBay verkaufen / Auf eBay Kleinanzeigen verweisen?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Adriano, 28. März 2017 .

  1. 28. März 2017
    Hey,
    Seit kurzem greift eBay bei Händlern und Privatverkäufern richtig durch wenn es um Verstöße der Richtlinien geht.
    Es wurden bereits einige gesperrt, weil Sie Verkäufe außerhalb von eBay getätigt haben, was ich schon echt heftig finde.
    Rein aus Interesse Frage ich mich wo sich genau die Grenze dieser Richtlinie befindet.
    Wie wäre es denn wenn man unauffällig auf eBay Kleinanzeigen verweist wo man den gleichen Artikel online hat?
    Zum Beispiel in der Nachricht des Gegenvorschlags auf eBay: "Danke für den Preisvorschlag. Ist mir leider noch etwas zu wenig aber schauen Sie doch mal bei eBay Kleinanzeigen." eventuell noch den Zusatz "...da habe ich den Artikel vor kurzem noch günstiger gesehen"
    Würde so ein Satz auch gegen die Richtlinien verstoßen?
    Also worauf ich hinaus will, ist, dass es ja wie ein "Tipp" gesehen werden kann. Es wird damit ja nicht direkt auf seine Anzeige bei Kleinanzeigen verlinkt.
    Ich habe mich mit einem Freund darüber unterhalten und wir sind einfach nicht auf einen Nenner gekommen.^^
    Wie denkt Ihr darüber?
     
  2. 29. März 2017
    AW: Ebay Richtlinien - Außerhalb von eBay verkaufen / Auf eBay Kleinanzeigen verweisen?

    Richtig so!

    Im Grunde interessieren eBays Richtlinien aber einen feuchten Furz. Das Entscheidende ist die rechtliche Grundlage. Die Einstellung eines Angebots bei eBay ist ein rechtlich verbindliches Angebot, einen Kaufvertrag abzuschließen, der durch "direkt kaufen" oder durch "Zuschlag" (es handelt sich nicht um eine echte Auktion!) an den Höchstbietenden zustande kommt.
    Dementsprechend hast du als Verkäufer deine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, der Käufer kann dich auf Lieferung der Ware verklagen oder aber ggf. Schadensersatz von dir fordern, wenn du den Artikel bereits anderweitig verkauft hast.

    Ich persönlich würde mich nicht darauf verlassen, dass dir ein Richter glaubt, dass deine Ware zufällig während deiner "Auktion" kaputt gegangen ist. Als Ausrede, weil man seine Klamotten schon anderweitig verschachert hat, taugt das also nur bedingt.
     
  3. 29. März 2017
    AW: Ebay Richtlinien - Außerhalb von eBay verkaufen / Auf eBay Kleinanzeigen verweisen?

    Der Preis ist verbindlich beim Zuschlag allerdings nicht der Vertrag. Es gibt auch die Möglichkeit beider Seiten vom Kaufvertrag zurück zu treten. Gibt auch verschiedene Gründe wo das möglich ist, wenn es nicht im Kaufvertrag explizit geregelt ist.

    Zur expliziten Frage. Welche Richtlinie sollte den etwas dagegen haben das du zu einem Angebot auf Kleinanzeigen verweist?

    Manche Anbieter binden ihre ganze "Shopseite" dort ein. Es gibt zwar keinen direkten Link zu diesen aber jeder sieht das Logo und weiß welcher Shop das ist und könnte dort auch kaufen ohne Ebay.

    Ein einmaliger Verstoß, sofern es denn einer ist, würde wohl auch erst mal zu einer Mitteilung führen.
     
  4. 29. März 2017
    AW: Ebay Richtlinien - Außerhalb von eBay verkaufen / Auf eBay Kleinanzeigen verweisen?

    Das mit dem rechtlich verbindend sieht der BGH offensichtlich anders sancho.

    Ging vor kurzem leider nur relativ klein durch die Medien:

    Offizieller Ebay-Preis muss laut BGH nicht richtig sein

    Dieses Urteil ist für mich absolut nicht nachvollziehbar. Wer keine Gebühren zahlen will, darf halt nur billige Artikel verkaufen.

    MfG
     
  5. 30. März 2017
    AW: Ebay Richtlinien - Außerhalb von eBay verkaufen / Auf eBay Kleinanzeigen verweisen?

    Das würde ich so nicht sagen. Ich stimme allerdings zu, wenn es ums Gebührendrücken geht. Wer keine Gebühr bezahlen will, soll halt keine zahlungspflichtigen Dienste in Anspruch nehmen. Das betrifft allerdings nur eBay und den Verkäufer.

    Man müsste das Angebot sehen, um darüber urteilen zu können, ob man mit einer Täuschung argumentieren könnte. Vermutlich aber nicht, denn laut Urteil scheint der Hinweis auf den tatsächlichen Kaufpreis ja doch deutlich genug gewesen zu sein.

    Dem Artikel nach würde ich außerdem davon ausgehen, dass es sich um einen Privatverkäufer handelt. Bei dem dürften die rechtlichen Hürden vermutlich auch niedriger anzusetzen sein, als bei einem gewerblichen Händler. Beispielsweise würde ich von einem Privatverkäufer nicht zwingend verlangen, dass der sämtliche rechtliche Bestimmungen wie Pflicht zur Endpreisangabe oder die Button-Lösung kennt. Bei einem Gewerblichen setze ich Kenntnis über die Bestimmungen voraus.
    Diese Aussage ziehe ich zurück: Generell erwarte ich von einem gewerblichen Händler zwar, dass er sich mit den rechtlichen Bestimmungen auskennt. Ein mündiger, erwachsener Mensch, der wir ja alle gerne sein wollen, sollte aber ebenfalls dazu in der Lage sein, sich über die wichtigsten (rechtlichen) Grundlagen menschlichen Zusammenlebens zu informieren. Und dazu gehört auch der Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

    Davon abgesehen geht es hier nicht um die Frage, ob ein Vertragsangebot vorliegt, sondern ob die Vertragsbedingungen (konkret der Preis) korrekt angegeben wurden und somit der höhere Preis zu zahlen ist. In dem Fall würde ich mich sogar auf die Seite des Verkäufers stellen, denn wer lesen kann ist klar im Vorteil.

    BGH: Kaufvertrag auch bei abgebrochener eBay-Auktion

    Das Einstellen einer "eBay-Auktion" stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wenn der Käufer dieses Angebot annimmt, gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen.
    Im Übrigen ist natürlich auch der Kaufpreis verbindlich. Schließlich ist der ein wesentlicher Teil der Vertragsbedingungen und die Hauptleistung, die der Käufer zu erbringen hat.
     
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