Gericht: Netzbetreiber muss geführte Handy-Gespräche belegen

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von rainman, 26. April 2007 .

  1. 26. April 2007
    Kunde muss Gesprächskosten von knapp 14.000 Euro nicht begleichen

    In einem Urteil des Landgerichts Augsburg wurde ein Handy-Nutzer davon entlastet, die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte zu bezahlen. Die Richter urteilten, dass der Netzbetreiber in Streitfällen belegen muss, dass die berechneten Telefonate auch geführt wurden. Angeblich wurden monatlich knapp 14.000 Euro vertelefoniert, indem fast ohne Pause telefoniert wurde.

    In dem verhandelten Fall hatte sich ein D2-Kunde dagegen gewehrt, die Kosten für Verbindungen in Höhe von 13.962,77 Euro in einem Monat zu bezahlen. Der Handy-Kunde soll tage- und nächtelang mit kurzen Unterbrechungen immer wieder bestimmte Mehrwertdienste angerufen haben. Um diese Summe einzutreiben, hatte der Netzbetreiber Klage eingereicht. Diese wurde nun von der zuständigen 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg abgewiesen (Az.: 3 O 678/06). Im fraglichen Zeitraum habe der Kunde nur für 267,75 Euro telefoniert.

    Der zuständige Richter urteilte, dass den Netzbetreibern die Darlegungs- und Beweislast für geführte Verbindungen obliegt. Der Anbieter hätte also nachweisen müssen, dass der Kunde die berechneten Telefonate geführt hat. Stattdessen weigerte sich der Netzbetreiber, die Anschriften der Betreiber dieser Dienste dem Kunden und auch dem Gericht mitzuteilen. Dadurch war es für den D2-Kunden auch nicht nachvollziehbar, ob er die geführten Anrufe vorgenommen hatte.

    In dem verhandelten Fall hatte der D2-Kunde angebracht, dass das verwendete Nokia-Handy über eine Bluetooth-Verbindung gehackt wurde und eine dritte Partei die Kosten verursacht habe. Als Beleg gab er an, dass er in den fraglichen Zeiträumen mit Freunden zusammen gewesen war und die betreffenden Mehrwertdienste gar nicht hätte nutzen können. Zudem tragen die Netzbetreiber nach Ansicht des Gerichts das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen. Der Kunde ist demnach nicht dafür verantwortlich.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (ip)

    Quelle:http://www.golem.de/0704/51940.html
     
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