Krankenversicherung, privat-gesetzlich-Gesundheitsfond

Dieses Thema im Forum "Finanzen & Versicherung" wurde erstellt von cylon, 14. November 2008 .

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  1. 14. November 2008
    Dies soll eine Hilfestellung sein, um sich besser Zurechtzufinden.

    Vorschläge, Ratschläge, Ergänzungen, etc. bitte per PN an mich!


    Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

    Der Gesundheitsfonds wird am 1. Januar 2009 eröffnet wird. Die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen werden ab 1. Januar 2009 durch den einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent ersetzt. Dies stellt für die meisten GKV-Versicherten eine Monatliche Mehrbelastung dar. Zudem, wenn der Fonds die Ausgaben der Krankenkassen zwei Jahre hintereinander zu weniger als 95 Prozent abdeckt, kommt es zur Erhöhung des Beitragssatzes.

    Krankenkassen, die mit den ihnen aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können zusätzliche Beiträge (bis 8 € pro Monat ohne Einkommensprüfung, bei höheren Pauschalsätzen beschränkt auf 1% des Einkommens) vom Arbeitnehmer erheben (der Zusatzbeitrag wird aller Voraussicht nach direkt vom Girokonto des Versicherten eingezogen).

    Die Kassenbeiträge der Arbeitgeber werden dabei insoweit eingefroren, wie der Beitragssatz an den Gesundheitsfonds erst erhöht werden soll, wenn der Fonds die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr zu 95 % deckt (mindestens 5 % also durch alleine von den Versicherten aufzubringende Zusatzbeiträge zu finanzieren sind).

    Nach Berechnung der Krankenkassenverbände werden mindestens acht Kassen sofort wegen Insolvenz schließen müssen, da diese mit dem dann nach bisherigen Planungen festgesetzten Beitragssatz von 15,8% nicht auskämen und gleichzeitig keine hinreichend hohen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten erhielten auf Grund der Beschränkung auf 1% des Einkommens.
    Die beitragsfreie (kostenlose) Mitversicherung von Familienangehörigen (nicht erwerbstätige Ehegatten und Kinder) ist nach wie vor Möglich.

    Trotz einheitlichem Beitragssatz ist ein wechsel des Krankenversicherers durchaus Lohnenswert. Es gibt Krankenversicherer welche Bonusprogramme anbieten, bei den Beitragserstattungen direkt aufs Girokonto möglich sind. Zudem gibt es Krankenversicherer, welche auf die Bindefrist (die Zeit, welche man mindestens bei diesem Krankenversicherer bleiben muss, z.Zt. 18 Monate) komplett verzichten.
    Jedoch Vorsicht, einige Krankenkassen binden durch die Bonusprogramme Ihre Mitglieder für mindestens 3 Jahre an Ihre Gesellschaft!


    Private Krankenversicherung (PKV)

    Private Versicherungsunternehmen machen den Vertragsabschluss von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen, Beruf und zu versichernder Leistung abhängig.
    In der PKV können sich Personen versichern, für die keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht (Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitentgeldgrenze (JAE) liegt sowie Beamte, Selbständige und Freiberufler. Für Studenten besteht eine Versicherungspflicht in der GKV, von der man sich zu Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung befreien lassen kann. Für Studenten bietet die PKV bis zum 30. Lebensjahr (analog zur GKV) Studententarife an.

    Die PKV erhebt, im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige Versicherungsprämien. Der Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:
    Geschlecht, Eintrittsalter, Berufsgruppe, Tarifliche Leistungen, Gesundheitszustand (entsprechende Vorerkrankungen führen zu Risikozuschlägen, sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag, welche nachher wieder reduziert werden können, Leistungsstaffelung (zumeist im Zahnersatzbereich, eine in den ersten Versicherungsjahren begrenzte Erstattung), Leistungsausschlüsse schließen die Behandlungskosten für die Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.
    In der PKV muss für jede versicherte Person ein Beitrag entrichtet werden (keine kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen Möglich).
    Private Krankenversicherer können, im Gegensatz zur GKV, einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen. Ausnahmen sind Nachversicherung eines Neugeborenen. Besteht für ein Elternteil seit mindestens drei Monaten eine Vollversicherung, muss der Neugeborene innerhalb von 2 Monaten ab dem 1. des Geburtsmonats unabhängig seines Gesundheitszustandes ohne Risikozuschläge vom Versicherer akzeptiert werden.
    Als Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat (bis zu 6 Monatsbeiträgen Rückerstattung!)


    Die wichtigsten Unterschiede GKV / PKV

    Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
    Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.

    Die Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV steigen sie weiter an(durch extra Beitragsrückstellungen für Alter, können diese auch stark sinken).
    Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV günstigere Beiträge als in der GKV.
    Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
    In der GKV erfährt der Versicherte meist nicht, was abgerechnet wird; in der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung eine Rechnung ausgehändigt, die von der Krankenkasse dann ganz oder teilweise erstattet wird.
    Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist.
    Die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal ist nur von GKV-Versicherten zu entrichten. Dies gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren.
    Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch.
    Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).
    PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
    PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen eventuell nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.
    GKV-Versicherte, die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld kostenlos krankenversichert.
    PKV-Versicherte erhalten kein Krankengeld und keine Zuschüsse bei Kuren; es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf unbestimmte Zeit versichert werden.

    Dies ist nach besten Wissen und Gewissen verfasst, aber ohne Gewehr.
    Dieses Thema ist grob angerissen, und nicht bis ins Detail erklärt.
     
  2. Video Script

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