LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern ist zulässig

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von Nex_Subitus, 29. April 2008 .

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  1. 29. April 2008
    Quelle: Heise.de

    Hier ist etwas passiert, was NIE hätte passieren dürfen. Der Zugriff auf die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten wurde klar deart geregelt, dass nur bei schweren Straftaten und nicht bei minderem Verdacht auf diese zugegriffen werden darf!
    Eine "Ausgliederung" der Nutzerdaten aus dem Rahmen der Verbindungsdaten ist NICHT MÖGLICH sondern rechtswiedrig, da die IP-Adressen nicht wie erwähnt Bestandsdaten (wie Name und Adresse des Vertragsinhabers), sondern ganz klar Verbindungsdaten sind, da ohne die jeweiligen Verbindungen die IP-Zuteilung nie erfolgen würde...
    Die IP-Adresse ist meiner Auffassung nach Bestandteil der Verbindung, so wie es die Telefonnummern zweier Gesprächspartner bei einem Telefonat sind, die ja wohl offensichtlich erst recht Verbindungsdaten sind!

    Ich hoffe doch, dass hier schleunigst in Revision gegangen wird...;(
     
  2. 29. April 2008
    Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen

    Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen

    In einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 12. März 2008 ( Az.: 5 Qs 19/08 ) entschied das Landgericht München I, dass einem für die Medienindustrie tätigen Klägeranwalt bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Durch diese Entscheidung kommt der Anwalt nicht an die Daten des Inhabers des Internetanschlusses und kann diesen auch nicht abmahnen. Das Strafverfahren gegen Unbekannt, das der Klägeranwalt mit Hilfe der IP-Nummer initiiert hatte, wurde eingestellt.

    Bei ihrer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte. Dabei verwarf das Gericht den von der Klägerpartei vorgebrachten Vergleich, die Abfrage der zu einer IP-Nummer und einem Zeitpunkt gehörigen Personendaten würde lediglich einem Blick in ein Telefonbuch gleichen und rückte das Bild dahingehend zurecht, dass es eher darum geht "wer mit wem was am Telefon besprochen hat".

    Insgesamt kam das Gericht zu der Ansicht, dass bei solch einer Akteneinsicht wegen Filesharingvorwürfen einem "erheblichen Eingriff" lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" gegenüberstehen. Dabei spielte neben der Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung, des Fernmeldegeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber auch eine Rolle, dass mit dem bloßen Vorbringen einer gespeicherten IP-Nummer "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".

    Dabei berücksichtigte das Gericht, dass es einen "Anscheinsbeweis", wie ihn Abmahnanwälte in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen geltend machen, im Strafprozessrecht nicht gibt. Dort gilt nach Art. 6 Abs.2 EMRK vielmehr die Unschuldsvermutung. "Es ist jedoch", so der Wortlaut des Beschlusses, "nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen".

    Als für den Abwägungsvorgang relevant erachtete das Gericht auch die Tatsache, dass es sich bei den urheberrechtlich geschützten Werken, für die der Klägeranwalt Rechtsverletzungen geltend machte, um filme handelte. Solche Werke dienen dem Gericht zufolge "der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter", weswegen eine Offenlegung von Nutzerdaten "ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers" eingreift.

    Auch das Landgericht Saarbrücken hatte in einem Beschluss vom 28.01.2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) mit einer zwar wesentlich kürzeren aber ähnlichen Begründung entschieden, dass bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund von Filesharing-Vorwürfen keine Akteneinsicht zu gewähren ist.

    Quelle: heise.de - 29.04.2008
     
  3. 29. April 2008
    Fähnchen dreh dich Filesharer dürfen ermittelt werden, oder doch nicht?

    Fähnchen dreh dich
    Filesharer dürfen ermittelt werden, oder doch nicht?


    Wie gegensätzlich die deutsche Rechtsprechung scheinbar manchmal sein kann, zeigen jüngst zwei Feststellungen des Landgerichts München, sowie des Landgerichts Offenburg. Diese gelangen bei einem nahezu identischen Thema, zu zwei völlig entgegen gesetzten Ansichten. Während die einen die Ermittlung von Filesharern als rechtens abhandeln, betrachten die anderen diese als rechtswidrig. Eine spannende Konstellation also, die nicht ohne Folgen bleiben wird.

    Das Landgericht München I schien sich vollkommen sicher, dass die Ermittlung von Tauschbörsennutzern einen massiven Eingriff in deren Privatsphäre beinhalte, und lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" dem gegenüberstehen würden. Infolge dessen war die Aussage des Beschlusses durchweg klar. Keine Akteneinsicht für Anwälte, die kleine Filesharer-Fische jagen. Bei dem Urteil selbst stützte sich das Landgericht unter anderem auf das Fernmeldegeheimnis, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch wurde wieder deutlich, wie bedeutsam eine IP-Adresse wirklich ist. So kamen die Robenträger zu dem Schluss, dass durch das Vorbringen einer bloßen IP "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".

    Besonders niederschmetternd für die Content-Industrie dürfte auch die Feststellung sein, dass es "nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen".


    Entgegen dieser Judikative entschied sich das Landgericht Offenburg. Dieses hatte die Anweisung des Amtsgerichtes Offenburg auf Verlangen der Staatsanwaltschaft zu prüfen, da Letztere einen Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatten, welcher der Staatsanwaltschaft verbot, die Daten von Filesharern überhaupt zu ermitteln. Die Beschwerde selbst wurde jedoch verworfen, um an dieser Stelle auf das neue Telekommunikationsgesetz zu verweisen. Hier fand sich dann der allseits beliebte Knackpunkt Bestandsdaten vs. Verbindungsdaten wieder. Das Landgericht Offenburg kam infolgedessen zu der Ansicht, dass die Daten von Filesharern, wie etwa Name und Adresse unter Bestandsdaten fallen, und somit ohne richterlichen Vorbehalt durch den Provider ausgehändigt werden müssen.

    Kernproblematik insbesondere von letzterer Rechtsprechung dürfte sein, dass das Bundesverfassungsgericht bei ihrem Entscheid über die Vorratsdatenspeicherung nur von einem Zugriffsverbot auf Verkehrsdaten spricht, außer bei schweren Straftaten. Infolgedessen hat die Einstweilige Verfügung keinerlei Wirkung auf ein Auskunftsersuchen von bereits durch die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten, da zumindest der Name, sowie die Adresse als Bestandsdaten ausgelegt werden, und somit vom Entschluss des BVG nicht berührt werden.

    Quelle: gulli:news - 29.04.2008

    Siehe auch:
    LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ist zulässig
    Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen
     
  4. 29. April 2008
    AW: LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern ist zulässig

    Man sollte sich mal einig werden.

    Waren bestimmt schon einige 100 Richter die sich mit dem Thema befast haben. Aber wir haben ja genug Steuergelder.

    Die sollen mal Ja oder Nein sagen.
     
  5. 29. April 2008
    AW: LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern ist zulässig

    Und selbst dann wird wieder einer das ausser Kraft setzten, so wie hier gesagt wurde "Ja das ist ja was ganz anderes, das wahr bestimmt nicht gemeint."
    Solange mehr als eine mächtige Partei (nicht als Fraktion/Politische Partei gemeint) versucht einen Vorteil zu erringen, wird es immer ein hin-und-her geben...
     
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