Prüfungsaufgabe Wirtschftrecht

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von Sanji, 29. November 2010 .

  1. 29. November 2010
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 14. April 2017
    Hi Leute,

    habe einen Dozenten, der jedes Jahr im Grunde genommen die selbe Klausur stellt. Nun ist der Problem, dass ich die totale Niete in WR bin. Kann mir jemand bei der Lösung der Kl.Aufgabe helfen??
    Also die Recht-Experten bitte Voran ^^

    Danke schon ma im Voraus


    die Klausur: No File | xup.in
     
  2. 29. November 2010
    AW: Prüfungsaufgabe Wirtschftrecht

    was erwartest du? ne komplettlösung?

    schreib gefälligst ne eigene lösung und dann kann man die kommentieren. ansonsten empfehl ich dir das buch des tages, das BGB.
     
  3. 29. November 2010
    AW: Prüfungsaufgabe Wirtschftrecht

    Dann versuche ich mal mein Glück bei den Aufgaben, die ich glaube beantworten zu können:

    B) Aufgaben

    1: §437 BGB ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer:
    1. Nacherfüllung verlangen
    2. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
    3. Schadensersatz oder ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen​

    2: §446 BGB Die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlecheterung geht mit Übergabe an den Käufer über

    5: §14 TzBfG Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig wenn:
    1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

    2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

    3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

    4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

    5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

    6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

    7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

    8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. ​

    8: Prokurist (siehe §46 HGB und folgende) und Handelsvertreter (siehe §84 HGB und folgende)


    Vllt findet sich ja noch jemand, der den Rest lösen kann. Gesetzestexte findet man übrigens bei Juris online, sofern man sicht keine Gesetzesbücher gekauft hat


    @Skelletor: Da muss ich dir leider widersprechen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es mehr Sinn macht, wenn man sich Aufgaben und Lösungen durchlesen und gleichzeitig die entsprechenden Gesetzestexte nachlesen kann. Mir hat diese Art der Vorbereitung mehr geholfen, als krampfhaftes Lösen einzelner Aufgaben um dann bei der Kontrolle festzustellen, dass sie doch falsch sind.
     
  4. 29. November 2010
    AW: Prüfungsaufgabe Wirtschftrecht

    Boah schon mal ***besten*** Dank - das hilft mir richtig weiter


    @Skelletor auch dir ein dankeschön für nichts Herr Lehrer !!! XD
     
  5. 29. November 2010
    AW: Prüfungsaufgabe Wirtschftrecht

    es zielte nicht so sehr auf die lernmethode als auf die anscheinend allgemein vorherrschende dreistigkeit, hier ne klausur einzustellen und ne lösung zu erwarten. gibt bestimmt n uniforum, wo die lösung drinsteht. man müsste sich nur mal die mühe machen, zu suchen. ich kann wirtschaftsrecht-lösungen gerne kommentieren, aber die hauptarbeit sollte doch - auch pädagogisch gesehen - der threadersteller machen. denn für nachhilfe bekomme ich normalerweise geld.
     
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