Rechtslage in der SCHWEIZ zum Downloaden

Dieses Thema im Forum "Szene News" wurde erstellt von SilKil, 23. Februar 2006 .

Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. 23. Februar 2006
    Wie der Titel schon sagt, würde mich einmal die genau Rechtslage in der Schweiz interessieren, wie sieht es da genau aus?
    Es gibt shcon einige Diskussionen zu diesem Thema, jedoch bin ich mit der Boardsuche zu keinem Ergebniss gekommen wie die RECHTSLAGE GENAU in der SCHWEIZ aussieht.

    Ich wäre um jede Auskunft dankbar, solange diese von jemandem stammt der auch wirklich ahnung hat, und zb seine MEinung mit artikeln oder gerichtsentscheiden stützen kann.
    Dieser Thread soll nicht zu weiteren Spekulationen dienen und zu Posts führen welche nicht auf meine Frage konkrete Antwort geben, und nicht von jemandem stammen der auch wirklich Ahnung hat!!
    Ich wäre dankbar wenn nur diejenigen sich melden die sich mit der rechtslage in der SCHWEIZ genau auskennen und darauf eingehen können.


    Ab wann ist das Downloaden/uploaden in der schweiz illegal? mit was für strafen muss gerechnet werden?Ist es da ein Untershcied wie Daten gespeichert vorliegen, ob auf HDD oder CD oder wie auch immer.

    Die Personen die sich damit auskennen können mich auch sehr gerne per PN anschreiben, würde mich sehr freuen.

    Danke schon jetzt an Alle die mir Auskunft geben werden, 10ner sei euch gewiss.



    @mods, falls falsche sektion bitte moven, wenn nicht erlaubt bitte closen
     
  2. 23. Februar 2006
    ....wenn du das von jemandem mit solchen vorraussetzungen beantwortet haben willst.....................................dann geh lieber zu deinem anwalt................
     
  3. 23. Februar 2006


    genau solche antworten meinte ich, die ich net möchte!! lasst bitte solche kommentare, ausser einen post mehr (der als spamm enden kann, )habt ihr dadurch eh nix!!!

    wir haben und hatten hier immer wieder elute die sehr gut über rechtslagen bescheid wussten, hoffe diese leute sind noch nicht alle vom board hier weg.
     
  4. 23. Februar 2006
    So hoffe ist info genug

    Was als Eigengebrauch gilt, wird in lit. a-c des genannten Absatzes aufgezählt. Für den vorliegenden Fall zu beachten ist die Unterscheidung zwischen lit. a und lit. b:

    lit. a:

    Erfasst wird mit dieser Bestimmung der Privatgebrauch, d.h. die Verwendung des Werks für sich selber sowie die Verwendung "im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind". Berechtigt sind nach lit. a nur natürliche Personen; für juristische Personen ist lit. c massgebend (Barrelet, Denis/Egloff, Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. A., Bern 2000, Art. 19 Rn. 8 ).

    lit. b:

    Tatbestandsmerkmale sind:

    - Werkverwendung durch eine Lehrperson
    - Unterricht in der Klasse
    (Zu beachten ist, dass der deutsche und französische Gesetzestext nicht übereinstimmen; durch Auslegung kommt man zu Schluss, dass eine Werkverwendung nicht nur durch die Lehrperson, sondern auch durch die Schüler erfolgen darf, diese jedoch im Unterricht in der Klasse statt finden muss.)
    Diese Bestimmung soll es ermöglichen, dem Unterricht eine individuelle Note zu verleihen (hiezu: Barrelet, Denis/Egloff, Willi, a.a.O., Rn. 12 f.).


    In Bezug auf den den Ausgangspunkt bildenden Sachverhalt ist allerdings zu beachten, dass Art. 19 Abs. 3 URG einen Vorbehalt macht. Dieser Vorbehalt findet auf die Verwendung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a URG keine Anwendung, auf die Verwendung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b URG higegen schon (vgl. Barrelet, Denis/Egloff, Willi, a.a.O., Rn. 14, 21).

    Zu prüfen ist daher, ob das Erstellen der Daten unter einen der in Art. 19 Abs. 3 URG aufgezählten Tatbestände fällt. Nach lit. a dieses Absatzes ist eine

    - vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung
    - von im Handel erhältlichen Werkexemplaren

    ausserhalb des Privatgebrauchs nicht zulässig.

    Bsp.:
    "Herr Gammenthal fertigt 24 vollständige Kopien von "Das siebte Kreuz" an; zudem ist das Buch im Buchhandel erhältlich. Demzufolge fällt die Handlung von Herrn Gammenthal nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nicht in den Anwendungsbereich des erlaubten Eigengebrauchs i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b. URG. Er verletzt durch das vollständige Kopieren das Urheberrecht am zur Diskussion stehenden Werk."

    Pfeil Zulässig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b URG wäre etwa das Austeilen von Kopien einzelner Auszüge aus "Das siebte Kreuz", das Anhören einer aufgezeichneten Lesung im Klassenverband usw.


    Zur Information:

    Der Grund für die Existenz von Art. 19 Abs. 3 URG ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ zu finden (vgl. Barrelet, Denis/Egloff, Willi, a.a.O., Rn. 6, 21).

    Zitat:
    Art. 9 RBÜ

    1) (...)

    2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.

    3) (...)

    Quelle: http://www.rwi.unizh.ch --Rechtswissenschaftliche Fakultät / Uni Zürich

    -------
    Info's der Suisa (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke)

    Quelle : Suisa.ch

    ----
    Noch etwas Interessantes meinerseits :



    Fazit : Im Praktischen ist es so dass solange du nichts uploaden tust du auch kein wirkliches risiko eingehst....ist aber klar wenn du mit einem P2P progi saugst und auch "geben" tust, dir dem risiko bewusst sein solltest. P2P Ist ja hier im RR ned der fall


    mfg mogli88
     
  5. 23. Februar 2006
    das ist sehr interessant
     
  6. 23. Februar 2006
    Naja ich komm aus Österreich und die Rechtslage ist fast genauso. hmm... leider
     
  7. 23. Februar 2006
    @mogli88

    vielen Dank, 10ner ist raus


    Somit close ich hier mal.wens weiter news oder begründete einwände oder ergänzungen gibt bei nem mod oder mir melden.


    DANKE
     
  8. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.