#1 4. Mai 2015 Einen schönen Nachmittag! wir möchten bei uns in der Firma gerne videodokumentierte Reparaturen durchführen. In letzter Zeit sind mehrfach Fälle aufgetreten, wo unberichtige Garantie- und Gewährleistungsfälle reingekommen sind, und jedoch auch bei der Geräteabgabe verschwiegene Fehler, um anschließen zu behaupten, wir hätten den Fehler verursacht. Wir arbeiten mit vielen Versicherungen zusammen und möchte gerade für unsere Kunden die höchstmögliche Qualität erreichen. Was genau darf alles bei einer Smartphone Reparatur aufgenommen werden? den Homescreen? Was passiert wenn sich durch selbstständige Touch Berührungen beim Eingangstest private Fotos gezeigt werden (Ja das passiert öfter )? Wie lange dürfen wir die Videos speichern? Und müssen wir dazu die AGBs speziell umschreiben? Oder müssen eventuell die Mitarbeiterverträge umgeändert werden, weil die Hände von den Technikern auch zu sehen ist. Das BDSG hat mir leider nicht weitergeholfen, Ich habe es mir durchgelesen und kann das echt nicht einschätzen... Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Tipps geben + Multi-Zitat Zitieren
#2 4. Mai 2015 AW: Videodokumentierte Reparaturen Sollte alles in den AGB festgehalten werden und in den Datenschutzbestimmungen. Dort sollte stehen, dass ihr das Aufzeichnet und dann wieder löscht sobald die Daten nicht mehr relevant sind. Wenn nur die Hände zu sehen sind, gibt es keine Rückschlüsse auf Personen also es wird niemand erkennbar gefilmt damit keine Personenbezogenen Daten. + Multi-Zitat Zitieren
#3 5. Mai 2015 AW: Videodokumentierte Reparaturen @Lothomax_nh2l Das Ganze sollte ziemlich einfach sein. 1. sollte der Hinweis, dass es zur Beweissicherung dokumentiert wird tatsächlich in die AGB rein mit der Angabe nach welcher Zeit die Löschung erfolgt. 2. ruf einfach beim Landesdatenschutzbeauftragten an und rede mit ihm, auch für so was sind diese Leute da. 3. gibt es die Möglichkeit Sachen die wirklich nicht sichtbar sein sollten (auch vor Gericht nicht) zu verpixeln wovon ich aber abraten würde, da damit der Beweis bearbeitet ist und angezweifelt werden kann. Man muss so einen Beweis ja selbst bei einer Gerichtsverhandlung nicht öffentlich vorführen sondern könnte den Film dem Richter und dem Verteidiger auch z.B. unter Hinweis auf den " " im Richterzimmer zeigen. + Multi-Zitat Zitieren