Wer zahlt, wenn Waren zu Bruch gehen?
Die meisten Kunden im Supermarkt sind fest davon überzeugt, dass sie die Waren, die sie aus Versehen beschädigen, nicht zahlen müssen. Leider ist die Annahme ein weitverbreiteter Irrtum. Wer Waren wie zum Beispiel einen Joghurt beschädigt, der muss dafür auch haften. Die meisten Supermärkte sind hier sehr kulant und drücken beide Augen zu, wenn es um kleinere Schäden geht. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet, wenn der Kunde nicht beabsichtigt, die Ware zu kaufen. Kleinliche Ladenbesitzer pochen auf ihr Recht, denn schließlich lässt sich die Ware nicht mehr verkaufen.
Den Schaden immer melden
Wenn ein Glas mit Marmelade zu Bruch geht, ist es keine gute Idee, den Schaden stillschweigend zu vertuschen. Wer versucht, die Scherben mit der Marmelade unauffällig unter das nächste Regal zu schieben und dabei erwischt wird, muss nicht selten zahlen. Besser ist es, den Schaden zu melden, denn dann zeigen sich die meisten Supermärkte kulant und schreiben das Glas Marmelade ab. Wer Ware absichtlich oder fahrlässig beschädigt, der muss mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen und das wird oftmals sehr teuer.
Haben Kinder Sonderrechte?
Mit Kinder einkaufen gehen ist oft ein echte Gedulds- und Nervenprobe. Die Kleinen fassen gerne alles an und nicht selten geht dabei etwas zu Bruch. Grundsätzlich gilt: Kinder unter sieben Jahren sind nicht haftbar. Bei älteren Kindern entscheidet der einzelne Fall, ob und inwieweit sie für ihr Handeln verantwortlich sind. Verletzen die Eltern die Aufsichtspflicht, dann müssen sie für ihre Kinder haften. Allerdings kann niemand von den Eltern verlangen, dass sie ihren Nachwuchs immer im Auge haben. Zahlt die Mutter gerade an der Kasse und das Kind lässt etwas fallen, dann muss die Mutter nicht für den Schaden aufkommen. Gehen teure Waren kaputt, kommt in der Regel aber die private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.
Verpackungen öffnen – was ist verboten und was nicht?
Verpackte Waren im Supermarkt öffnen – ist das erlaubt? Hier kommt es auf die Ware an. Wer eine Flasche Shampoo öffnet, um daran zu riechen, der macht nichts falsch. Die Flasche wird anschließend ohne Probleme weiter verkauft. Bei einer Packung Äpfel oder Birnen, die in Folie verschweißt ist, sieht das anders aus, das Öffnen verpflichtet zum Kauf. Alle Waren, die ohne Schwierigkeiten auch nach dem Öffnen noch verkäuflich sind, stellen kein Problem dar. Ist das nicht der Fall, dann muss der Kunde die Waren kaufen.
Ist es erlaubt, Obst zu naschen?
Viele sind der Ansicht, dass es erlaubt ist, Obst im Supermarkt zu probieren. Rein rechtlich ist das aber Diebstahl, den der Supermarkt zur Anzeige bringen kann. Aber auch hier kommt es auf das Obst an das gegessen wird. Eine Weintraube oder eine Erdbeere werden kaum vor Gericht landen. Wer aber zwei Bananen und zum Nachtisch einen Apfel isst, der wird unter Umständen bestraft. Wer glaubt, dass es sich dabei um Mundraub handelt, irrt sich. Den Mundraub-Paragrafen gibt es im Gesetzbuch nicht mehr, es handelt sich dabei schlicht um Diebstahl. Im Supermarkt ist es erlaubt, das Obst und Gemüse anzufassen, vielleicht daran zu riechen und es dann wieder wegzulegen. Hier handelt es sich nämlich um Lebensmittel, die jeder zu Hause in der Regel gründlich wäscht.
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