#1 12. März 2012 Servus, hab ne kleine zivilrechtliche Frage: A und B einigen sich mündl. über den Preis eines Autos (500€). Am nächsten Tag kommt A und will das Auto bezahlen, da meint B, dass er es nicht für 500€ verkaufen möchte. Hat A einen Anspruch auf die Herausgabe? Wenn ja, nach welchem §? Mein Ansatz: Da Vertragsfreiheit herrscht, ist es irrelevant ob der Vertrag hier mündlich oder schriftlich zustande kam. Es gab zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Kauf/Verkauf des Autos. A hat Anrecht auf das Auto. Für sinnvolle Hilfen, Tipps und Lösungen gibts ne BW Gruß + Multi-Zitat Zitieren
#2 12. März 2012 AW: Zivilrecht BGB Gibt es Zeugen für die "mündliche Vertragsbindung"? =) + Multi-Zitat Zitieren
#3 12. März 2012 AW: Zivilrecht BGB der mündliche vertrag ist zwar gültig, jedoch wenn du keine zeugen oder anderweitige beweise hast, hast du rechtlich keine chance, denn dann heißt es aussage gegen aussage. greetz + Multi-Zitat Zitieren
#4 12. März 2012 AW: Zivilrecht BGB Also nicht danach wie es praktisch abläuft, sondern wie es in der Theorie abläuft würd ich gerne wissen. Hat er rechtlich einen Anspruch drauf? Ne Zeugenpflicht zum gültigen Abschluss eines Vertrages wäre mir neu + Multi-Zitat Zitieren
#5 12. März 2012 AW: Zivilrecht BGB §433 I 1 Angebot und Annahme (§§145,147) hast du ja bereits genannt. 1 Person gefällt das. + Multi-Zitat Zitieren
#6 13. März 2012 AW: Zivilrecht BGB kann ich so nur zustimmen. Ich denke man will dich im Zweifel auf die falsche Fährte locken da ein Vertragsabschluss nicht einklagbar ist. Allerdings ist hier in der Theorie ein mündlicher Vertrag bereits geschlossen worden. solang das alles nicht Sittenwidrig oder der Mangel ans Ernstlichkeit fehlt natürlich. versuch das aber so bitte nicht in der praxis umzusetzen 1 Person gefällt das. + Multi-Zitat Zitieren