Schwarzarbeit

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Blumennapf, 30. November 2009 .

Schlagworte:
  1. 30. November 2009
    Hallo!

    Ein Freund von mir hat seid heute ein riesen Problem!

    Er ist gerade in einer 2ten Ausbilung und wird danach in die Beamtenlaufbahn gehen...
    Nebenbei geht der regelmäßig einen Nebenjob ausüben! Am Anfang vor ca. 7 Jahren begann er die Tätigkeit angemeldet! Später als er in die Aubildung ging durfte er vom Arbeitgeber aus nicht mehr arbeiten.. somit hat er in der Firma schwarz weitergearbeitet... danach hatte er sich wieder angemeldet auf 400 Euro-Basis... und arbeitete dort weitere 3 Jahre.. jetzt mit seiner 2ten Ausbildung und den Start in die Beamtenlaufbahn musste er wieder seinen Nebenjob aufgeben.. er ging aber trotzdem weiterhin arbeiten, naklar ohne Anmeldung.. quasi wieder Schwarzarbeit... Er ist dort fast jeden Nachmittag und fast jeden Samstag am arbeiten gewesen... Nur jetzt heute kam der Zoll vorbei und prüfte auf Schwarzarbeit.. naklar war mein Freund da wieder beschäftigt!
    Er hat dort teilweise weit über 400 Euro im Monat verdient! Hat sich sein Lohn meist auszahlen lassen, aber ab und an hat er auch etwas von dem genommen was die verkauft haben (nen Mountainbike und etliches an Zubehör) Angeblich soll sein Name in keinen der Papiere stehen... aber was wäre wenn doch?

    Jetzt meine Frage:
    Womit muss er rechnen?
    Was ist die Mindeststrafe? Was ist Maximalstrafe, wo er mit rechnen müsste?

    besten Dank für eure Hilfe!
    lg Blumennapf
     
  2. 30. November 2009
    AW: Schwarzarbeit

    Ich würde mal fast auf ne Anzeige wegen Steuerhinterziehung tippen, die folgen davon kannst du bei google nachlesen!!
     
  3. 1. Dezember 2009
    AW: Schwarzarbeit

    Schwarzarbeit und die strafrechtlichen Folgen

    Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen - und damit auch die Schwarzarbeit - ist nach § 266a StGB strafbar. In einem ihm hierzu vorliegenden Revisionsverfahren hat sich der Bundesgerichtshof jetzt grundsätzlich zur Bemessung der Strafhöhe geäußert.

    Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt, worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hinweist, die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der für die Strafzumessung bedeutsame Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08

    hab mal copy past gemacht
    wenn du zu faul bist zu googlen darf ich auch zu faul sein zu erklären
     
  4. 1. Dezember 2009
    AW: Schwarzarbeit

    wenn er Pech hat wird sich das auch noch auf seine Beamtenlaufbahn auswirken, denn zur Zeit ist er ja bestimmt "Beamter auf Probe", oder so ähnlich.
     
  5. 1. Dezember 2009
    AW: Schwarzarbeit

    Wenn er Pech hat, kann er seine Zukunft als "Beamter" vergessen.
    Lösung, wenn er einen Verwanden im Betrieb hat, hat er aus Familierengründen ihm ausgeholhfen, sonnst kann er es als Probetag zähln lassen.
    Sollte aber jetzt da aufhören
     
  6. 1. Dezember 2009
    AW: Schwarzarbeit

    wenn es irgendwie rauskommt.. dann kann er seinen beamten vergessen
     
  7. 1. Dezember 2009
    AW: Schwarzarbeit

    richtig das vermute ich auch mal sehr stark, sowas wird eigentlich nicht weitergeführt in dem laden.
     
  8. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.