Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von CrAcKdOwN, 21. Januar 2011 .

  1. 21. Januar 2011
    Hi,
    habe mein Iphone(3G) auf ebay für ~180 euro verscherbelt, nun schreibt der Käufer das er unzufrieden ist, obwohl ich auf den kaputten Lock Schalter hingewiesen habe! Er meinte das Iphone hat zu grobe Gebrauchspuren zb an den Ecken, will sein Geld komplett wieder....

    Frage ist jetzt, wie weit ist ein gegenstand gebraucht?! Ich finde er ist in gutem Zustand, wie ichs auch im Verkaufsangebot erwähnt hatte. Lediglich den Spannungsriss an der Unterseite habe ich vergeßen zu erwähnen, in wie weit bin ich da haftbar, da es ja ein Produktionsfehler von Apple ist!

    Wie sollte ich jetzt vorgehen, damit nichts eskaliert
     
  2. 21. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Naja, wenn du den Spannungsriss nicht hingeschrieben hast isses natürlich schon blöd... Erspar dir den Ärger und nimms zurück.
    Aber zwischen "grobe Gebrauchsspuren" und "guter Zustand" ist halt schon einiges. Einer lügt
     
  3. 21. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Prinzipiell kann der Käufer die Ware verlangen, die auch angeboten und beschrieben wurde. Alles andere ist ein Sachmangel.

    Ein Spannungsriss an der Unterseite ist nach deinem Post ein Sachmangel. Und wieso sollte Apple dafür haften, dass du in einer eBay Auktion die Ware falsch beschrieben hast?

    Insofern musst du das Teil zurücknehmen, oder eben einen Preisnachlass verhandeln.

    PS: Beschreibungen wie "guter Zustand" können für Käufer und Verkäufer zu Problemen führen. Daher den guten Zustand möglichst genau Beschreiben, bzw. die Mängel detailliert auflisten.

    Grob kann man sagen: immer wenn man in die Versuchung kommt eine Detail zu verschweigen, um einen höheren Verkaufspreis zu erlangen, sollte man eben dieses Detail NICHT verschweigen...
     
  4. 22. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Nimm es zurück und stell es wieder ein.

    Das kannst bei ebay auch so angeben, dann brauchst du noch nicht mal die ebay-Gebühren für die Auktion bezahlen.

    Bleibst halt auf den Versandkosten hängen, aber damit musst du leben.

    Ist nur ein Tipp von mir. So ersparst du dir möglicherweise viel Ärger.
     
  5. 22. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Kann dir generell Handy verkaufen! Nur bei Wirkaufens, Ihr Handyankauf empfehlen, habe da für mein Google Phone 225EUR bekommen, auch wenn die Tastatur Englisch und auf dem Display ein kleiner Riss war. Generell gilt halt immer (auch bei eBay): Alle möglichen Mängel angeben.

    Bei solchen Verkäufen (auch Flohmarkt etc.) gilt ja: gekauft wie gesehen. Problem ist eben bei eBay, dass man auf eine vollständige Beschreibung des Käufers angewiesen ist, sollte diese fehlerhaft sein, hat man imo das Recht, sein Geld zurückzuverlangen
     
  6. 22. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Wenn du es über die unsicheren Zahlungsmethode paypal verkauft hast, nimms zurück.

    Wenn du es ohne Paypal verkauft hast, also Banküberweisung. Ignoriere den Typen einfach.

    Solltest du Angst haben vor "angeblichen Anzeigen", lach drüber. 1. Macht das niemand wegen den paar Euros. 2. Lacht der Anwalt, wenn der Typ damit ankommt.
     
  7. 22. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Ich würde es an deiner Stelle zurücknehmen. Rechtlich gesehen steht er klar im Vorteil. Außerdem ist so eine negative Bewertung in eBay eh nicht so toll für das weitere verkaufen von Gegenständen. Falls du jedoch rechtsschutzversichert bist, kannst du es ja darauf ankommen lassen (Gerichtskosten zahlt die Versicherung).

    LG
     
  8. 22. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Ja, würde sie vermutlich zahlen.

    Soweit ich informiert bin, sollte man sich aber immer überlegen, ob man seine Rechtsschutzversicherung für solche minderwichtigen Fälle einsetzt.

    Nimmt man die RSV zu häufig in Anspruch, das kann mitunter auch nur einige wenige mal sein, fliegt man raus. Da die Unternehmen häufig untereinander Daten austauschen kann man dann Probleme bekommen, einen neuen Versicherer zu finden. Falls man dann doch einen finden sollte sind die Prämien (also die Kosten) dann ggfs. höher, weil man anders eingestuft wird.

    Ich sags nochmal, nimm das Ding am besten zurück. Lohnt sich nicht, wegen den paar Euros Stress zu machen. Darüber hinaus nervt es einen sicher auch selbst, wenn da im blödesten Fall irgendwann nen Prozess läuft, der einen halt im Alltag stresst, weil man das immer im Hinterkopf hat.

    ..ok, machen Leuten macht's vllt auch Spaß
     
  9. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Waren Fotos bei? Wenn ja - gekauft wie gesehen. Er soll sich damit abfinden, er hat kein neues Iphone gekauft.

    Im schlimmsten Fall kassierst du 'ne schlechte Bewertung und die kannst du ja kommentieren. Mach dir mal kein Kopf, wenn du nach bestem Gewissen und Wissen reingestellt hast, kann er dir net mal mit Anwalt was
     
  10. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    ich würde an dieser stelle gerne mit ein paar paragraphen um mich schmeißen und BITTE natürlich um KORREKTUR, wenn einer ein wenig mehr durchblick in dieser sache hat.

    meiner ansicht nach handlt es sich hierbei um einen einen sogenannten "eigenschaftsirrtum" (§ 119 abs. 2 bgb), das heißt, dass sich der käufer bezüglich der eigenschaften einer sache irrte. eigenschaften sind alle wertbildende faktoren, also z.b. der nicht erwähnte riss oder die gebrauchsspuren, von der der käufer eine andere erwartung hatte als das beschriebene.

    bei diser sachlage ist der kauf anfechtbar wegen irrtums, also bist du zur rücknahme verpflichtet.

    ebenso kann eine anfechtung wegen sachmängeln vorgenommen werden. grundlage hierfür ist § 434 bgb, genauer noch § 434 abs. satz 1 (fehlende beschaffenheit, also die gebrauchsspuren) oder § 434 abs. 1 satz 3 2. fall (Enttäuschte Erwartungen an Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften).

    es besteht die möglichkeit, dass ihr vereinbart, den kaufpreis zu mindern (§ 441 bgb). ebenso hat der käufer auch das recht, vom kaufvertrag zurückzutreten (§ 440 BGB, § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
     
  11. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    §119 könnte auch gehen, hat aber für den käufer einen nachteil:
    er muss für den "vertrauensschaden" (§122) aufkommen.

    über sachmängelhaftung ist der fall für den käufer eleganter zu lösen... (IMHO)
     
  12. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Verbessert mich, wenn ich falsch liege, aber das Recht auf Rücktritt besteht nicht so ohne weiteres. Der Verkäufer hat theoretisch noch die Möglichkeit, die Ware im vereinbarten Zustand zu liefern. Da dies aber in diesem Fall sicher keine wünschenswerte Lösung für den Verkäufer ist, hat der Käufer hier also praktisch schon das Recht, den Kaufvertrag rückabzuwickeln.
     
  13. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Wenn sowas ist , sag dem Käufer du nimmst das Handy zurück , willst aber die Provision die Ebay vom Artikel bekommen hat und die Einstellkosten davon haben.

    Sprich , du überweist ihm von den 180 nur 170 zurück.
     
  14. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    ich denke ich muss an dieser stelle "Atze Fikka" widersprechen. in meinen augen hat, da es sich um ein fern-absatz-geschäft handelt, nach § 357 abs. 2 satz 1 bgb der verkäufer sämtliche kosten für die rückabwicklung zu tragen.

    auch auf basis der von mir vorab erwähnten "anfechtung wegen irrtums" und des daraus resultierenden "vertrauensschaden", der von "timer" angesprochen wurde, sind sämtliche kosten aufgrund des "negativen interesses" zu entrichten. es ist also der zustand für den käufer wiederherzustellen, als wenn er nie etwas von dem geschäft gehört hätte (§ 122 bgb).

    kurzgefasst heißt das: er muss am ende genauso viel geld in der tasche haben, wie vorher.
     
  15. 23. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Das sollte hier nicht greifen.
     
  16. 24. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    Auch wenn dieser Paragraph nicht greift (fraglich ist, inwieweit dieser auf den privaten Gebrauch übertragbar ist), bleibt leider immer noch "Anfechtung wegen Irrtums" (§ 119 BGB) und der "Ersatz des Vertrauensschadens" mit Einbezug der Herstellung des "negativen Interesses" (§ 122 BGB) zur Diskussion offen.
     
  17. 24. Januar 2011
    AW: Ebay, Käufer unzufrieden, Rechtslage?

    grr...

    sachmangelhaftung und fertig!

    und da ist es unerheblich, ob der verkäufer ein unternehmer ist oder nicht...
     
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