#1 6. März 2009 Die GEMA hat nach eigenen Angaben einen weiteren juristischen Sieg im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet erzielt. So freut sich die Musikverwertungsgesellschaft über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, demzufolge der kommerzielle Usenet-Zugangsanbieter Alphaload Downloads des geschützten GEMA-Repertoires zu unterbinden habe. Der Plattformbetreiber, die in Online-Foren umstrittene Schweizer Walea GmbH, müsse dafür Sorge tragen, dass Dateien mit den monierten Werken über den Dienst "nicht mehr auffindbar sind und nicht mehr heruntergeladen werden können". Alphaload unterstützt seine Kunden kostenpflichtig bei der Suche nach Inhalten in Newsgroups und erlaubt Downloads über eine spezielle Software. Die GEMA hatte sich vor allem an der Werbung des Anbieters gestoßen, dass Nutzer anonym und sicher vor Rechtsverfolgung auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Computerspiele zugreifen können. Auch aus dem geschützten Repertoire der Gesellschaft seien eine "große Anzahl" Musikwerke gesetzeswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Die GEMA konnte ihren Angaben nach so im Oktober 2007 beim Landgericht Hamburg eine Unterlassungsverpflichtung erwirken. Zudem sei das Schweizer Unternehmen dazu verurteilt worden, sämtliche Werbeaussagen für eine illegale Nutzung des Dienstes einzustellen. Walea war gegen die Entscheidung in Berufung gegangen. Durch die Urteilsbegründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar sieht sich die GEMA nun in ihrem Kurs bestätigt, wollte das Dokument aber auf Anfrage von heise online nicht öffentlich zugänglich machen. Die Verwertungsgesellschaft ging parallel auch gegen die Anbieter UseNeXT sowie Usepirat vor und konnte dabei die Schließung der zuletzt genannten Plattform erreichen. Quelle: heise.de _____________________________________________ Gericht bestätigt Sieg der GEMA gegen Alphaload Die GEMA konnte im Kampf gegen die rechtswidrige Nutzung ihres Musikrepertoires durch Internet-Piraterie in zweiter Instanz einen wichtigen Erfolg wiederholen. Aufgrund des Gerichtsurteils muss Alphaload dafür Sorge tragen, dass Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken aus dem GEMA-Repertoire über Alphaload nicht mehr auffindbar sind und nicht mehr heruntergeladen werden können. Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht. Die Urteilsbegründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.01.2009 im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Betreiber von Alphaload, der Walea GmbH, liegt nun vor. Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auf jegliche durch Alphaload ermöglichte Zugangsvermittlung zu den urheberrechtswidrig genutzten Musikwerken. Zudem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, sämtliche Werbeaussagen einzustellen, mit denen die Nutzung des Dienstes zu illegalen Zwecken propagiert wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Dienstanbieter durch seine Werbeaussagen die Möglichkeit der Nutzung fremder Werke im Usenet explizit hervorhob und zudem eine Software zur Verfügung stellt, die gerade diese missbräuchliche Nutzung des Usenet maßgeblich erleichtert, bestätigte das OLG Hamburg bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung das Urteil aus erster Instanz des Landgerichts Hamburg vom 26.10.2007. „Mit diesem Urteil ist ein weiterer wichtiger Grundstein dafür gelegt worden, das Netz des Urheberrechtsschutzes für die Rechteinhaber enger zu flechten“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Durch sein Werbeverhalten hat Alphaload ein erhöhtes Risiko für Rechtsverletzungen durch seine Nutzer verursacht. Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“ Alphaload ermöglicht seinen Kunden die Nutzung des Usenet. Das Usenet wird häufig als „Vorgänger des Internet“ bezeichnet, da es vor dem World Wide Web entstand. Seine Funktionsweise ist mit einem „virtuellen schwarzen Brett“ vergleichbar. In den vergangenen Jahren wurde das Usenet zunehmend für den kostengünstigen und illegalen Bezug geschützter Inhalte verwendet. Die Inhalte werden dabei regelmäßig nicht von den Betreibern der Server erstellt, sondern von den jeweiligen Nutzern des Usenet. Quelle: gema.de + Multi-Zitat Zitieren