#1 28. März 2008 Tauschbörsennutzer können aufatmen. Wie das Landgericht Hamburg nun bekannt gab, reicht es nicht als Beweismittel aus, wenn man eine Adresse einer IP-Adresse zuordnen kann. Gleichfalls ungeeignet als Beweismittel seien Protokolle, die beauftragte Online-Fahnder angefertigten haben. Im entschiedenen Fall klagte ein Musiklabel, das die Rechte für die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Band "Silbermond" hat. Doch die Protokolle der Staatsanwaltschaft und der Häscher wurde seitens Gericht nicht akzeptiert. Quelle: Schlappe für Musikindustrie
#2 29. März 2008 Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15. April 2017 AW: IP-Adresse kein alleiniges Beweismittel ! Aufatmen für Tauschbörsennutzer: IP-Adresse kein alleiniges Beweismittel