#1 23. Mai 2007 Landessozialgericht stoppt AOK Hessen Krankenkassen dürfen bei ihren Mitgliedern nicht für den Kauf von Medikamenten bei Versandapotheken werben. Dies verstoße gegen den mit den Apotheken abgeschlossenen Arzneiliefervertrag, heißt es in einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt. Zunächst im Eilverfahren gab es damit dem hessischen Apothekerverband im Streit mit der AOK Hessen Recht. Die AOK hatte in ihrer Mitgliederzeitschrift und in umfangreichen Telefonaktionen auf die Versandapotheken hingewiesen. Dabei habe sie nicht nur informiert, sondern "offensive Werbung" betrieben, betonte das LSG. Über 12.000 Adressen interessierter Versicherter seien an Versandapotheken weitergegeben worden. Der Arzneiliefervertrag verbiete es den Kassen aber, ihre Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen. Zunächst im einstweiligen Rechtsschutz untersagte es das LSG daher der AOK, ihre Aktionen fortzusetzen. Quelle: tah.de + Multi-Zitat Zitieren