Vollmacht - Genehmigung von Geschäften die in der Vergangenheit liegen

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von mr.knut, 31. Oktober 2014 .

  1. 31. Oktober 2014
    Moin, folgendes Problem.

    A schließt ohne Vollmacht aber in Vertretung für C einen Werkvertrag mit B.

    Spoiler

    Erst nachdem der Vertrag geschlossen wurde, erteilt C A eine Vollmacht.

    Daraufhin genehmigt A das Geschäft für C, welches A VOR der Vollmachtserteilung zwischen C und B geschlossen hat.

    Darf eine bevollmächtigte Person Rechtsgeschäfte aus der Vergangenheit genehmigen?
    Oder darf sie nur jene Rechtsgeschäfte genehmigen, die NACH der Erteilung der Vollmacht erfolgt sind?

    Brauche fundierte Antworten am besten mit Verweis auf Urteile, Paragraphen oder Kommentare.

    Schönen Tag noch!
    knut
     
  2. 31. Oktober 2014
    AW: Vollmacht - Genehmigung von Geschäften die in der Vergangenheit liegen

    Eine Vollmacht ist (mit Ausnahme von Sonderregelungen) formfrei - das bedeutet auch eine Mündliche Vollmacht ist möglich. Außname wäre zb eine unwiderrufliche Kreditaufnahmevollmacht, die muss schriftlich sein. Die Form hängt also auch von der Art des Rechtsgeschäftes ab.

    Q: Erteilung der Vollmacht paragraph 167 BGB Buergerliches Gesetzbuch kommentar 644

    Wenn C und A einfach sagen, dass es eine mündliche Vollmachterteilung gab, dann kann das ausreichend sein.

    Wenn der Vertrag schon genehmigt wurde, und C nichts dagegen einzuwenden hat bleibt er genehmigt also wirksam, wenn keine Form der Vollmacht festgelegt/ausgemacht wurde.
     
  3. 31. Oktober 2014
    Zuletzt bearbeitet: 31. Oktober 2014
    AW: Vollmacht - Genehmigung von Geschäften die in der Vergangenheit liegen

    es ging in diesem fall um einen werkvertrag.

    ist nicht ersichtlich.

    es ist ja nicht ersichtlich ob der WV durch C genehmigt wurde. daher ist erstmal davon auszugehen, dass dieser jenen nicht genehmigt hat. er wurde dann aber nach der erteilung der vollmacht von A selbst genehmigt.

    und da liegt ja der knackpunkt. der vertrag war bis zur genehmigung schwebend. erst durch eine genehmigung gilt er wieder.

    gilt die genehmigung des A?



    EDIT: FRAGE WURDE BEANTWORTET.
     
  4. 31. Oktober 2014
    AW: Vollmacht - Genehmigung von Geschäften die in der Vergangenheit liegen

    Und welchen besonderen Grund gibt es, die Antwort für sich zu behalten?
     
  5. 1. November 2014
    AW: Vollmacht - Genehmigung von Geschäften die in der Vergangenheit liegen

    dachte es würde eh keinen interessieren

    A darf das geschäft genehmigen.

    gibt ein BGH urteil (VII ZR 21/59) das sich genau damit beschäftigt hat.

    Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß die Genehmigung in einem Verhalten des ursprünglich vollmachtlosen Vertreters selbst erblickt wird, der inzwischen vertretungsberechtigt geworden ist. Rechtsgrundsätzlich ist dies möglich, ebenso wie jemand ein Geschäft, das er als Minderjähriger geschlossen hat, nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst genehmigen kann (§ 108 Abs. 3 BGB).

    wahlweise reicht auch der 2. leitsatz

    2. Der Vertragsschluß kann auch von dem zwischenzeitlich vertretungsberechtigt gewordene, ursprünglich vollmachtlos handelnde Vertreter genehmigt werden.
     
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