Was passiert wenn man Geld fälscht?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von finkle, 18. Mai 2008 .

Schlagworte:
  1. 18. Mai 2008
    hi@all,

    wollte mal wissen was mit jemandem passiert, der der geldfälscherei überführt wurde?

    mfg finkle
     
  2. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    bei uns an der Schule wurde einer erwischt

    er wurde dank mir und einem anderen Freund überführt
    ja dann kam zufällig ein Lehrer vorbei und hat gehört was vor sich gegangen ist...

    und dann hat der Lehrer eben die Polizei gerufen =)
    und der typ hat ne Anzeige und glaub Sozialstunden bekommen =)


    und wenn du jetzt wissen willst wo und wie wir ihn erkannt haben:

    bei uns an der Schule gibt es einen Laden
    bei dem man Snickers usw. kaufen kann
    und da arbeiten eben welche der jeweiligen Klassenstufe...

    ja und der Typ hat eben einen 5 € schein kopiert
    und sogar noch mit einem Uhu zusammen geklebt =)



    MfG fuzZel07
     
  3. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    § 146 StGB Geldfälschung - dejure.org

    Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr ^^
     
  4. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    brauchst du posts oder is dir nur langweilig?


    § 146 Geldfälschung

    6 Gesetze verweisen aus 11 Artikeln auf § 146

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

    1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

    3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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    § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 147

    (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

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    § 148 Wertzeichenfälschung

    1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 148

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder

    3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

    (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

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    § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

    3 Gesetze verweisen aus 10 Artikeln auf § 149

    (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

    1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

    2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder

    3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und

    2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

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    § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung

    2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf § 150

    (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

    (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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    § 151 Wertpapiere

    7 Gesetze verweisen aus 10 Artikeln auf § 151

    Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

    1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

    2. Aktien;

    3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

    4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

    5. Reiseschecks.

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    § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

    4 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf § 152

    Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

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    § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

    6 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf § 152a

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

    1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder

    2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

    1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und

    2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

    (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

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    § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

    4 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf § 152b

    (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

    1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und

    2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

    (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

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  5. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    Strafverfahren - Geldfaelschung


    Also nicht unter ein Jahr, wenn du damit etwas kaufen willst

    MfG
    F.
     
  6. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    also das mit dem einen Jahr Knast
    kommt natürlich auch drauf an welche Geldsumme
    man fälscht...

    wenn man z.B. "nur" 5€ fälscht passiert da nix
    außer vllt ne kleine Geldstrafe oder
     
  7. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    nee lies dir mal die gesetze durch.es ist die summe der einzelnen handlungen,also drucken in verkehr bringen usw..da kommste nicht mit einem jahr weg
     
  8. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    ja aber wenn man es nur einmal macht (so habe ich es eig gemeint =))
    und dann eben nur einmal 5€


    @Threadsteller
    wieso willst du dies eig wissen ?(
     
  9. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    hat mich einfach mal so interessiert
     
  10. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    probiers doch einfach mal aus!du kannst in diesem wundervollen land alles machen.autos klauen,leute zusammen schlagen,omis überfallen,drogen ticken usw....aber wenns an die staatswährung geht wirds unlustig.dann gibts kein dudu mehr.den 5euro schein kannste evtl an die wand im kaffee viereck kleben wo du dann paar jahre verleben darfst
    warum der das wissen will?glaub das weiß er selber nicht.braucht nur postings
     
  11. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    achso...

    jetzt weißt du es also
    aber wieso hast du nicht einfach bei google nachgeschaut ?(
    wär doch einfach gewesen =)

    naja egal...



    MfG fuzZel

    //
    @analprolaps
    glaub ich auch
     
  12. 19. Mai 2008
    AW: Was passiert wenn man Geld fälscht?

    Dümmer gehts ja wohl nicht mehr oder?=)

    Also wenn du es in kleinen maßen machst dann wird dir des selbe blühen wie seinen Schulkameraden
    Im großen sinne kommst in kanst ganz einfach^^
    Ramper
     
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