#1 23. Oktober 2007 Hey ich hab mal gehört das man mit 15 im Supermarkt arbeiten kann. Und zwar nicht an der Kasse, sondern wenn neue Ware angeliefert wird, die einzuräumen usw. Stimmt das? Ich bräuchte mal was schriftliches, am besten einen Link oda so MFG + Multi-Zitat Zitieren
#2 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit du kannst das mit 15 schon machern, allerdings nur mit begrenzten arbeitszeiten. frag halt mal in nem supermarkt in deiner nähe, ob die zurzeit jemanden brauchen, der ihnen hilft, die sagen dir schon, ob ja oder nein.. wegen dem gewünschten link--->such nach gesetzestexten, irgendwo wird das schon drinstehen, glaub sogar, genau ab 15 darf man solche arbeiten machen.. mfg + Multi-Zitat Zitieren
#3 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Mit 15 Jahren darf man ,soviel ich weiß, schon ganz normal arbeiten. Wenn man ja z.b. in der Hauptschule ist und man is ja da nachder 9ten fertig, fängt ja auch mit 15 Jahren die Normale Lehre an. Bloß wieviele Stunden am Stück man mit 15 arbeiten darf, hab ich leider keine Ahnung. Müsste aber im Grundgesetztbuch oder so stehn! + Multi-Zitat Zitieren
#4 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Hey hey Ich arbeite auch im Supermarkt. Ab 16 kannste das machen, Regale einräumen, MHD-Ware raus, etc. Meiner Meinung komplett die Negerarbeit und total unterbezahlt aber hauptsache Kohle ne^^ Naja aber mit Link kann ich dir nicht dienen, einfach mal googlen Ab 15 darf man soweit ich weiß nur Zeitungen austragen und Baby sitten. LG + Multi-Zitat Zitieren
#5 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Richtig. Also in der Schweiz isses so gibt extra Ferienjobs,Ausbildung natürlich(arbeitest ja auch die volle zeit) und andere Jobs.. aber in DE kA + Multi-Zitat Zitieren
#6 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit da mir nun die Tipperei der Gesetzestexte zu anstrengend ist, poste ich dir mal einen sehr interessanten Link Familienhandbuch denke mal, der kann dir weiterhelfen bzw. zumindest die Denkanstöße verpassen + Multi-Zitat Zitieren
#7 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Ja das stimmt, ich zum Beispiel habe mit 15 auch Zeitungen ausgetragen. Du musst dir eine Lohnsteuerkarte vom Rathaus besorgen und da mal beim Supermarkt anrufen. Darfst zwar nur begrenzte Stunden arbeiten, glaube 5 Stunden pro Tag. Aber ab 15 darf man in Deutschland arbeiten. mfg + Multi-Zitat Zitieren
#8 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit mit 15 im supermarkt arbeiten??. also wez und so nehmen ab 16. oft auch ab 18 wegen den öffnungszeiten bis 22 uhr + Multi-Zitat Zitieren
#9 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit google hilft hauptsache jeder muss sein senf dazu geben er hat doch gesagt er will was offizielles! Spoiler Jugendarbeitsschutz Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht werden. Es bestehen zahlreiche Beschäftigungsverbote (Arbeitsschutz). So ist die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre in gewissem Umfang mit den in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen usw. bewilligen. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien arbeiten. Die gesamte Beschäftigungszeit darf die Dauer von 4 Wochen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, welche die Leistungsfähigkeit übersteigen und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Andere gefährliche Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Unfallgefahren wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen können, sowie schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder bei denen ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, dürfen nur dann von Jugendlichen ausgeübt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles dient und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Zudem muss der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten sein. Darüber hinaus ist Akkordarbeit und in der Regel auch Arbeit unter Tage verboten. Für Jugendliche ist auch eine höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, bzw. 8 1/2 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an den anderen Werktagen derselben Woche, und von 40 Stunden in der Woche zu beachten (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz). Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz). Daneben müssen Ruhepausen, abhängig von der täglichen Arbeitszeitdauer, von mindestens 30 bzw. mindestens 60 Minuten Dauer (§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz) und eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden (§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz) gewährt werden. Während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot mit gewissen Ausnahmen, z.B. im Gaststättengewerbe oder in Bäckereien (§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz). Für den Berufsschulunterricht ist der Jugendliche von jeglicher Beschäftigung freizustellen (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist verboten (Feiertagsarbeit); für bestimmte Bereiche sind jedoch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen Ausnahmen vorgesehen, z.B. für Krankenanstalten, Gaststätten, Sport, ärztlichen Notdienst (§§ 16-18 Jugendarbeitsschutzgesetz). Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist eine umfassende ärztliche Betreuung (Erstuntersuchung, erste und weitere Nachuntersuchung sowie besonders angeordnete Untersuchungen) vorgeschrieben (§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz). Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt. Für die kostenfreien Untersuchungen ist der Jugendliche von der Arbeit ohne Verdienstausfall freizustellen (Arbeitsbefreiung). Zuständig: Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht). Quelle + Multi-Zitat Zitieren
#10 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Ja wenn du ne Lohnsteurkarte hast und das Vertraglich geregelt wird , dann geht das auch MAn kann kleinere Jobs meistens schon als 14 jähriger machen ! Auch Zeitungsaustragen gehört dazu .. + Multi-Zitat Zitieren
#11 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit "So ist die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, grundsätzlich verboten." Ich bin zwar 15, aber was ist hier mit: "der Vollzeitschulpflicht unterliegen" . Ich geh ganz normal auf ein Gymnasium und hab bis ca. 14 Uhr schule. ALso unterliege ich dieser "Vollzeitschulpflicht" ? + Multi-Zitat Zitieren
#12 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit Mit 16 konnte ich sogar schon an der Kasse arbeiten^^ Connections^^ + Multi-Zitat Zitieren
#13 23. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit MAchen viele, bei uns im Rewe auch. Man verdient soger recht gut. Kannst Ware auspacken und in die Regale stellen. Geht mit 15 keine Sorge, oft tragen die Supermärkte dich auch nicht ein wenn du nur 1 Tag arbeitest, aber wenn du angestellt bist, dann wirste auch versichert und so. Darfst halt nur keine 8 Stunden am Stück arbeiten, ich glaube man darf mit 15 nur 4 Stunden arbeiten. mfg Kugell + Multi-Zitat Zitieren
#14 24. Oktober 2007 AW: 15 Jahre Arbeit frag einfach in supermärkten nach ..wenne glück hast nehmen die dich. ich hatte meistens immer glück allerdings war die bezhalung ziemlich mies für einräumen usw + Multi-Zitat Zitieren