#1 6. September 2005 Wir hatten bereits an anderer Stelle darüber berichtet, dass am 7. April 2004 das Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) in Kraft getreten ist. Hierdurch wird der Schutz der olympischen Ringe und olympischer Bezeichnungen über die bisher bestehenden Schutzrechte hinaus weiter gestärkt. Das Nationale Olympische Komitee Deutschland (NOK) macht nun offenbar ernst und mahnt nun die ersten Webmaster ab. In der Abmahnung werden sie insbesondere wegen Verwendung der olympischen Ringe angegriffen. Es ist durchaus denkbar, dass eine größere Abmahnwelle folgen wird. Neben den neu geschaffenen Vorschriften des OlympSchG stützt sich der Rechteinhaber, das Nationale Olympische Komitee, auch insbesondere auf Markenrechte. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die olympischen Ringe nämlich als Bildmarke für alle (!) Dienstleistungsklassen eingetragen. Zudem macht das NOK Rechte aus unlauterem Wettbewerb geltend, da allein aus der Vermarktung der Olympischen Ringe angeblich ca. 21 Mio. EUR an Lizenzeinnahmen währen einer Olympiade verbuchen kann. In der Verwendung der Ringe sei dann eine Rufausbeutung und eine Irreführung über die Herkunft zu sehen. Bis zum 31. Dezember 2015, also für weitere 10 Jahre, macht das NOK zudem auch noch Urheberrechte an den olympischen Ringen geltend. Dem Schöpfer der Ringe, Pierre de Coubertin, stand nach französischem Recht eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode zu, die erst zu dem genannten Datum ablaufen. Die Abmahnungen lassen in großen Teilen den Verdacht zu, dass es sich um für derartige Fälle vorbereitetes Muster handelt. Denn der für den Abgemahnten wichtigste Teil, in dem die konkrete Verletzungshandlung bezeichnet wird, fällt sehr dürftig aus, so dass überhaupt nicht klar wird, gegen welche konkrete Verletzungshandlung sich das NOK richtet. Dementsprechend fällt auch die beigefügte vorbereitet Unterlassungserklärung aus. Auch diese ist sehr allgemein gehalten, und der Abgemahnte verpflichet sich hierdurch sehr umfassend und weit gefasst. In derartigen Fällen ist für den Abgemahnten besonders sorgsam zu prüfen, ob überhaupt tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Aus der Abmahnung selbst ist er möglicherweise nicht konkret genug zu entnehmen, so daß genau zu prüfen ist, ob nicht im Einzelfall der Kopf noch aus der Schlinge gezogen werden kann. Für eine genauere Prüfung der Angelegenheit stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung! Quelle: aufrecht.de + Multi-Zitat Zitieren