Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer hinter der Verbreitung steht, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe musste bisher ein Richter jeweils genehmigen. In dem Fall, der am Donnerstag in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage bei der Deutschen Telekom vor. Die Angeklagte nutzte aber einen anderen Netzbetreiber, dennoch sind die Daten vor Gericht verwertbar, auch ohne extra Genehmigung.
Eine Genehmigung für mehrere Anfragen
Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)
Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Mit der IP-Adresse versuchen sie zurückzuverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.
Rechtsverstöße leichter verfolgbar
Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so herausgerückt werden.
Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden.
Da Filehoster meist ihren Sitz im Ausland haben, gilt keine Log Pflicht für Uploads - allerdings wollen sich die Unternehmen auch schützen, somit ist nie sicher wie viele Daten gespeichert werden, welche im Zweifelsfall auch ausgehändigt werden können.