BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von zwa3hnn, 27. März 2007 .

  1. 27. März 2007
    BGH entscheidet heute über Haftung von Forenbetreibern
    Der Bundesgerichtshof entscheidet heute über einen Streitfall, der zukünftig für die Betreiber von Internetforen und dessen Haftung von herausragender Bedeutung sein wird. Strittig ist, ob bei rechtswidrigen Forenbeiträgen der Betreiber auch dann auf Löschung von rechtswidrigen Beiträgen in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verfasser selbst bekannt ist.


    Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Internetforums für die auf seinem Forum verbreitete rechtswidrige Inhalte erst wenn er laut § 10 des Telemediengesetzes positive Kenntnis von den Inhalten erlangt hat bzw. auf diese hingewiesen wurde und nicht unverzüglich handelt. Nur in engen Grenzen wurden in der Vergangenheit dem Betreiber von Foren weitergehende Prüfungspflichten auferlegt.

    So hat zum Beispiel das OLG Hamburg in einem stark umstrittenen Urteil festgestellt, dass dem Betreiber eines Internetforums dann besondere Prüfungspflichten aufzuerlegen sind, wenn er selbst die rechtswidrigen Beiträge provoziert hat, oder es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen ist. In dem Streitfall ging es um einen Forenthread mit dem Namen "Dialer-Anbieter verteilt Trojaner". Der Antragsgegnerin wurde verboten, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen damals dazu aufgefordert wurde, durch massenhafte Downloads des Virenverseuchten Programms den Server-Betrieb der Antragstellerin so derart zu überlasten, damit dieser gestört wurde und letztendlich ausfällt.

    In dem heute vom BGH zu entscheidenden Fall geht es um eine Klage des Vorsitzenden eines Vereins zur Bekämpfung von Kinder ografie. Der Verfasser des strittigen Beitrages, der den Vorsitzenden in einer Diskussion als ****phil bezeichnete ist bekannt. Trotzdem wurde der Betreiber des betroffenen Forums in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Beiträge zu löschen. Dieser weigerte sich jedoch dagegen. Kurze Zeit später erhielt er eine einstweilige Verfügung, die ihm verbieten sollte, die Äußerung gegen den Vereinsvorsitzenden weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.

    In der Berufung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte man dann jedoch entschieden, dass eine Haftung des Betreibers eines Meinungsforums dann nicht besteht, wenn der sich Äußernde, also hier Derjenige, der die Beleidigungen in dem Thread losgelassen hat, vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.

    Begründet wurde das Urteil des OLG unter anderem damit, dass es zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit kommen würde, wenn dem Betreiber eines Forums die Prüfungspflicht auferlegt wird, ob ein Beitrag de facto rechtswidrig ist oder nicht. Von der Masse der Beiträge, die man dann täglich prüfen müsste mal ganz abgesehen. In jedem Fall würden Forenbetreiber sicherheitshalber dazu übergehen, alle kritischen Beiträge zu löschen, um jeglichem Rechtsstreit, der natürlich auch mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, aus dem Weg zu gehen. Dies beträfe natürlich auch solche Texte, die grundsätzlich nicht rechtswidrig sind, die aber auch unter den Hammber kommen würden. Im Fall solcher Löschungen auf Verdacht kann man dies ohne Zweifel als einen erheblichen Einschnitt in die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsfreiheit bezeichnen.

    Dem OLG zufolge reicht die Austragung des Streits zwischen der Person, die etwas verfasst hat und der, die sich dadurch verletzt fühlt völlig aus. Dies hat natürlich den Nachteil für den Beleidigten, dass dieser erst den Forumsbetreiber anschreiben muss, um die Identität des Verfassers herausfinden zu können. Wenn der Urheber der Beleidigung und der Forumsbetreiber beide inaktiv bleiben, kann der Betroffene sein Recht nicht unmittelbar erwirken. Aufrecht.de weiter dazu:

    "Wenn gleich die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus presserechtlicher Sicht sehr weise erscheint, so wird doch zu beachten sein, dass nur dann ein effektiver Rechtschutz für den Verletzten gewährt ist, wenn dieser sich an denjenigen wenden kann, der die Beiträge veröffentlicht und dem auch die Möglichkeit zusteht, die rechtswidrigen Beiträge zu löschen. (...)

    Soeben wurde die mündliche Verhandlung in Karlsruhe beendet. In der ca. 1-stündigen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage sehr ausführlich erörtert. Wie Rechtsanwalt Mews aus Karlsruhe berichtet, wägte der Senat sehr gründlich die Frage ab, ob tatsächlich der Verfasser eines Forenbeitrag vorrangig vor dem Betreiber des jeweiligen Forums haften soll.

    Der Senat stellte in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht der Forenbetreiber nach den allgemeinen und seit langem geltenden Grundsätzen der Störerhaftung haften müsse. Der Forenbetreiber hingegen äußerte, dass es sich um einen Ausnahmefall handeln soll, in dem diese Grundsätze keine Anwendung finden sollten. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr zur Beratung zurückgezogen. Eine Entscheidung wird ab ca. 16:30 erwartet.
    "

    Diese Angelegenheit ist sowohl für die Benutzer als auch Betreiber von Foren aller Art sehr wichtig und wird entscheidend sein für das zukünftige Aussehen dieses wichtigen Mediums. Wird der BGH dem Schutz der Betroffenen den Vorzug geben - oder steht die Meinungsfreiheit rechtlich im Vordergrund? Keiner wagt es öffentlich eine Prognose abzugeben. Wir werden natürlich über den Ausgang des Verfahrens berichten.


    quelle: gulli untergrund news
     
  2. 27. März 2007
    Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber auch, wenn der Urheber bekannt ist
    Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Verantwortlichkeit von Betreibern von Meinungsforen im Internet beschäftigt und kommt zu dem Schluss, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.


    Geklagt hatten Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins zur Bekämpfung von Kinder ographie im Internet gegen den Betreiber eines Forums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinder ographie beschäftigt. Der Kläger forderte die Verbreitung von zwei Beiträgen zu unterlassen, da er sich durch diese in seiner Ehre verletzt sieht. Die Beiträge wurden von Dritten jeweils unter einem Pseudonym in das Forum eingestellt, wobei der Autor eines der Beiträge den Streit-Parteien bekannt ist.

    Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klage aber hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

    Dabei ging es im Revisionsverfahren um die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06), dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

    Gegen einen Forumsbetreiber kann also ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Diesem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.

    An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.


    quelle: Golem.de
     
  3. 27. März 2007
    AW: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis

    *push*
    hmm, das is das erste Mal, dass ich News pushen muss, aber irgendwie hab ich heute schon mindestens dreimal diese News gelöscht. Ich hoffe, dass dieser Thread jetzt endlich mal wargenommen wird.
     
  4. 27. März 2007
    AW: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis

    Ich versteh den Absatz hier wirklich nicht, was für nen Fazit zieht man jetzt aus dem Ganzen?
    Können Forenbetreiber dafür verantwortlich gemacht werden?
    Also auch ein künftiges Problem für raid-rush?

    mfg
     
  5. 27. März 2007
    AW: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis

    Denke sie können wohl wie ichs verstehe..
    Und ich denke die Mods bei RR sind hart genug um sowas auf ein minimales Risiko zu eduzieren! Hinzu kommt, dass der Server eh in den USA steht!


    De Mace
     
  6. 27. März 2007
    AW: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis



    Der RR-Server steht in Holland Nur mal eben so nebenbei gesagt. Aber naja ich denke nicht das dieses Urteil viel verändern wird. Irgendwo gibt es immer eine grau Zone
     
  7. 28. März 2007
    AW: BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis

    Und wenn der Server in der Mongolei steht, hier geht es um den Inhaber und um die Benutzer des Forums

    wenn ich dich hier also Gnadenlos bis aufs Blut beleidige,beschimpfe und als weiß ich was darstelle z.b., hast du das Recht (nach dem Urteil dort) Raid dafür zur verantwortung zu ziehen. Und da sein Wohnsitz in Deutschland liegt (gehe ich mal von aus) greift hier das deutsche Gesetzbuch nicht das Amerikanische,Hollandische, Mongolische oder EU Gesetz sondern das deutsche. Eins sollte man auch nicht vergessen Gerichtsstand ist, soweit nicht anders deklariert, immer dort wo der Angeklagte wohnt.
     
  8. Video Script

    Videos zum Themenbereich

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