#1 12. Juli 2007 Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Donnerstag seinen Beschluss (AZ: 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05) vom 13. Juni zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen die heftig umstrittenen Vorschriften zum automatischen Kontenabruf veröffentlicht. Die von Strafverfolgern sowie Finanz- und Sozialbehörden genutzte Abfragemöglichkeit von Kontostammdaten steht demnach größtenteils im Einklang mit dem Grundgesetz. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entspricht die entsprechende gesetzliche Grundlage insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt wird. Nachbesserungsbedarf gebe es insofern aber noch an einer Norm, welche die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt. Diese leide "an einem Bestimmtheitsmangel". Zurückgewiesen hat das oberste deutsche Gericht in diesem Sinne die Beschwerden eines inländischen Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und eines Notars. Erfolgreich waren dagegen die Eingaben von zwei Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen den kritisierten Paragraphen 93 der Abgabenordnung richten. Diese Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend klar fest. Dem Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Punke für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31. Mai 2008 zur gestellt. Bis dahin bleibt die Regelung mit der Maßgabe anwendbar, dass Abrufersuchen nach ihr allein zu dem Zweck zulässig sind, die Berechtigung für Sozialleistungen zu überprüfen. Das Kontenabrufverfahren war im Zuge der Terrorbekämpfung installiert worden, um Daten über die Finanzsysteme von Terrororganisationen finden zu können. Es wird im " Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" (PDF-Datei) geregelt. Es ermöglicht den berechtigten Behörden den Zugriff auf die Daten von rund 500 Millionen Bankkonten und Wertpapierdepots. Im vergangenen Jahr nutzten die Ämter dieses Instrument in rund 81.000 Verdachtsfällen. Dabei erfuhren sie neben Namen, Adresse und Geburtsdatum des Inhabers die Nummern aller Bankkonten, Wertpapierdepots und Bausparverträge. Erfasst wird auch, wann ein Konto eröffnet oder geschlossen wurde und wer verfügungsberechtigt ist. In einem zweiten Schritt können im Rahmen weiterer gesetzlicher Ermächtigungsnormen auch Kontostände und Umsätze abgefragt werden. Dazu muss dem Kontoinhaber aber zunächst die Chance gegeben werden, die Existenz eines bislang verschwiegenen Kontos aufzuklären. Allgemein räumte das Bundesverfassungsgericht zwar ein, dass die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Die auf ihrer Grundlage erfolgenden behördlichen Ermittlungen über Kontostammdaten könnten anschließende Maßnahmen vorbereiten, die ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären. Dadurch zu erlangende Informationen würden einen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Betroffenen ermöglichen und – gezielt zusammengetragen – unter Umständen weitere Rückschlüsse auf sein Verhalten zulassen. Die Regelungen zum Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmungen beim Kontenabruf entsprechen den Richtern zufolge mit Ausnahme des kritisierten Paragraphen bei der Prüfung des Sozialleistungsbetrugs aber im Großen und Ganzen den Anforderungen, Anlass, Zweck und Grenzen der Verletzung der Privatsphäre präzise festzulegen. "Die Normen benennen die zur Informationserhebung berechtigte Behörde sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kontenabrufs hinreichend präzise", heißt es in Karlsruhe. "Zudem wird deutlich, welche Informationen erhoben werden dürfen." Die Vorschriften dienen dem Bundesverfassungsgericht zufolge "Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung". Die Regelungen hätten die wirksame Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen oder die steuerliche Belastungsgleichheit zum Ziel. Auch die Norm zum Vorgehen gegen Sozialleistungsbetrug habe "erhebliches Gewicht, wenn der Anwendungsbereich auf die Verfolgung bedeutsamer Gemeinwohlbelange begrenzt wird". Die durch den Kontenabruf erlangten Informationen hätten bei isolierter Betrachtung auch "keine besondere Persönlichkeitsrelevanz", zumal die Behörde im ersten Schritt über die Kontoinhalte nichts erfahre. Eine Unangemessenheit der angegriffenen Regelungen ergebe sich auch nicht insoweit, als Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Heimlichkeit des Abrufs begrenzt sind. Dies erhöhe zwar die Intensität des Eingriffs. Diesen Umstand müsse die Behörde aber bei der Entscheidung darüber berücksichtigen, ob im Einzelfall ohne vorherige Information des Betroffenen heimlich auf seine Kontostammdaten zugegriffen werden darf oder ob eine grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahme in Betracht kommt. Der Gesetzgeber habe daher keine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorsehen müssen. Die Normen würden Kontenabrufe ferner "nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente" erlauben. Routinemäßige oder anlasslose Abrufe "ins Blaue hinein" seien unzulässig. Nicht verletzt sehen die Hüter des Grundgesetzes das Recht des beschwerdeführenden Kreditinstituts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehungen sei nur insoweit grundrechtlich geschützt, als seine Beeinträchtigung auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Kreditinstituts zurückwirken könne. Das sei aber grundsätzlich nicht der Fall, soweit die Geschäftsbeziehungen allein im Rahmen von Ermittlungen zur Kenntnis genommen werden, die sich gegen die Kunden richten. Die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und Notars sehen die Richter ebenfalls nicht verletzt. Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der gerügten Normen ergriffen werden, würden das Vertrauensverhältnis zu Mandanten nicht beeinträchtigen. Datenschützer beklagen dagegen seit langem Mängel beim Kontenabrufverfahren und sehen damit den allgemeinen Überwachungsdruck verstärkt. (Stefan Krempl) / (jk/c't) Quelle:http://www.heise.de/newsticker/meldung/92586 + Multi-Zitat Zitieren