#1 18. September 2005 Im Fall einer schockierenden Baby-Versteigerung bei Ebay gibt es der Polizei zufolge eine "überraschende Wende". Nicht die Mutter sondern ein Unbekannter soll das vier Monate alte Kind angeblich zum Verkauf angeboten haben. Neuen Erkenntnissen zufolge habe sich ein Unbekannter unter dem Namen der Frau bei Ebay angemeldet und deren Tochter für 10.000 Euro inseriert, teilte ein Polizeisprecher am späten Samstagabend mit. Die Familie habe über die Medien im Urlaub von dem Inserat erfahren. Daraufhin meldete die Frau sich bei der Polizei in Hannover. Sie sagte den Beamten, dass bereits vor einiger Zeit eine ältere Tochter der Familie von einem Unbekannten bei dem Internet-Anbieter Ebay inseriert worden sei. Die Familie kommt am Sonntag zurück nach Hannover. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen. Ein Internet-Nutzer in Krefeld hatte die Baby-Annonce bemerkt und die Behörden verständigt. Darauf hin nahm die Polizei Ermittlungen gegen die 35-Jährige auf. quelle: Spiegel Online + Multi-Zitat Zitieren
#2 18. September 2005 oh man das ist menschenhandel das ist pervers sowas .... naja zu hoffen bleibt nur 1. das derjenige der das gemacht hat bestraft wird und 2. das die mutter wirklich nichts damit zutun hat!!! + Multi-Zitat Zitieren
#4 18. September 2005 Mit was für Konsequenzen muss der Unbekannte rechnen wenn er geschnappt wird? Weiß das jemand? + Multi-Zitat Zitieren
#5 18. September 2005 wie sich das blatt wende, vorhin haben wir noch über die frau noch geschimpft. und jetzt hat sie anscheinend gar nix davon gewusst, bzw. sie war es nicht. + Multi-Zitat Zitieren
#6 18. September 2005 da lernt man mal wieder die Nachteile der anonymitaet des Internets kennen^^ + Multi-Zitat Zitieren
#7 18. September 2005 wieso willst du das wissen? warst du es etwa? ^^ ne spaß beiseite, ich finds total heftig. 1. wer kommt auf so nen idiotische idee und 2. hoffe ich echt, dass die mutter damit nicht zu tun hat. es gibt schon bekloppte menschen auf der welt. + Multi-Zitat Zitieren
#8 18. September 2005 Nee, ich war das nicht. Aber mich interessiert halt unter was für eine Gesetz das fällt + Multi-Zitat Zitieren
#9 18. September 2005 @al_cap0rn : das normale strafmass bei menschenhandel StGB § 233a Förderung des Menschenhandels (1) Wer einen Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbert oder aufnimmt, wir mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer ein Kind (§ 176 Abs.1) ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat, körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder 3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht. (3) Der Versuch ist strafbar. hinzufügend: StGB § 236 Kinderhandelt (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen. + Multi-Zitat Zitieren
#10 18. September 2005 sag mal wie krank is das denn ein baby zu ersteigern !!! die sollten echt mal eingesperrt werden ! + Multi-Zitat Zitieren
#11 18. September 2005 Sowas ist doch assozial sein eignes Baby zu versteigern!!! Ich hab das auch schon gehört, aber ich dahcte die wurde schon gefasst? + Multi-Zitat Zitieren