#1 15. Mai 2011 Hallo, hab zwei USB sticks gehabt neu und original verpackt.. eins hab ich bei ebay verkauft und eins wollte ich selber benutzen. Nun hab ich bemerkt, dass mein stick den ich selber benutze daten verliert, sprich ich pack daten rauf und nach paar mins sind die wieder weg. Meine Frage ist es, was ist wenn der andere stick genau so ist... ich konnte das ja nicht testen weil das ja alles noch verpackt war... Muss ich den Stick zurücknehmen, wenn der nicht richtig funktioniert? Die üblichen sachen wie Privatauktion keine gewährleistung garantie etc. hab ich hingeschrieben... MfG edit: achja der stick ist schon verkauft... + Multi-Zitat Zitieren
#2 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Hast du ihm die Rechnung mitgeschickt? Du kannst doch nichts dafür, wenn der USB-Stick eine schlechte Qualität hat, sehe keinen Grund, weshalb du den zurücknehmen solltest. Ich kann ja nicht Boxen für 5EUR bestellen und mich beklagen, dass der Sound schlechter ist als bei einem Teufel-System + Multi-Zitat Zitieren
#3 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Privatperson haben nichts mit gewährleistung zu tun. Du haftest ledeglich nur für die Richtigkeit deines Angebotes. Was dann passiert ist irrelevant. Du hast es als Neu verkauft und es war auch Neu. Passieren kann und wird da nichts + Multi-Zitat Zitieren
#4 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem hmm danke für die antworten.. also muss ich das nicht zurücknehmen aber kanns wenn ich will? Ich will eigentlich nur keine negative bewertung falls das ding kaputt ist :S + Multi-Zitat Zitieren
#5 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem aus Kulanz kannst du alles machen. Müssen, musst du es nicht. + Multi-Zitat Zitieren
#6 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Auch bei Privatverkäufen gilt die 2-Jährige Gewährleistung außer du hast dies beim Verkauf deutlich ausgeschlossen! Falls du das nicht getan hast --> Pech gehabt + Multi-Zitat Zitieren
#7 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Da es sich um einen Privatverkauf handelt, ist jegliche garantie oder gewährleistung ausgeschlossen. Müsste reichen oder? + Multi-Zitat Zitieren
#8 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Das stimmt nun definitiv nicht. Ob Gewährleistung für Privatverkäufer gilt, weiß ich nicht, jedenfalls ist es unerheblich, ob bei ebay Haftungsausschlüsse unters Angebot gesetzt sind oder nicht, weil die ohnehin nicht gültig sind. Zu der Frage habe ich, da ich gewerblich bei ebay verticke, einen Anwalt konsultiert. EDIT: Anwaltsgeschreibsel sagt, dass Gewährleistungsansprüche nur dann nicht geltend gemacht können, wenn der Verkäufer in der Auktion eindeutig auf Sachmängel bei der Ware hingewiesen hat. + Multi-Zitat Zitieren
#9 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem öhm öhm öhm warte...lass es mich so ausdrücken Spoiler http://www.youtube.com/watch?v=GcGdN1gPIzY Beim Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Man muss nicht daraufhinweisen. Bei einer Gewerblichen Person gibt es egal ob gebrauchte Ware oder Neu Ware 2 Jahre Gewährleistung. Aber bei einer gebrauchten Ware hat der Händler das Recht von 2 Jahren Gewährleistung auf eins zu reduzieren. Wäre ja i - wie blöd, dass wenn man als Priv. Person ein Auto verkauft .. und nach 2 Monaten kommt der Käufer an und sagt dass du ihm den Motor reparieren sollst XD .. in solchen Szenarios .. Käufers Problem. So auch hier. + Multi-Zitat Zitieren
#10 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Ich zitiere Gewährleistung und Garantie | eBay War mir auch nicht klar, bis ich es eben gefunden habe + Multi-Zitat Zitieren
#11 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Ehm ehm ehm warte lass mich überlegen, du wirkst hier ganz schön arrogant. Entweder trägst du was zur sache bei und bleibst dabei sachlich, oder du lässt es einfach ehm bleiben ehm. Du kannst bananen nicht mit birnen vergleichen. Du kannst einen gebraucht wagen nicht mit einem neuen Artikel vergleichen. Fakt ist, der Verkäufer ist dazu verpflichtet einen Artikel so zu versenden, wie es in der Beschreibung beschrieben ist. Der Veräufer muss sehr wohl dafür sorgen das der Artikel im funktionsfähigen(neuen) zustand ist. Willst du dir sicher sein, schreib den User Timer an, der kennt sich damit aus. + Multi-Zitat Zitieren
#12 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Genau zu solchen Fällen gibt es aber schon Gerichtsurteile. Danke @ powernator. Das bestätigt nur wieder was ich oben geschrieben habe. + Multi-Zitat Zitieren
#13 15. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Danke ich war mir recht sicher, dass man es nicht nötig hat. Jetzt weiß ich mehr @ firstjoe: Birnen schmecken mir eher. Ich habe oben auch daraufhingewiesen, dass man für die Richtigkeit der Beschreibung haftet. + Multi-Zitat Zitieren
#14 16. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Wenn der Stick original verpackt ist, dann ist es kein Problem --> du gibts als Privatperson keine Garantie. Wenn der offen war und die defekte auftreten, kann man von einer versuchten Täuschung des Sachverhaltes ausgehen. Dann könnte eventuell etwas passiern. Aber selbst dann hat der Käufer nur ein Recht auf Nacherfüllung oder du nimmst den Artikel zurück und überweißt ihm das Geld. Gruß + Multi-Zitat Zitieren
#15 16. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem entscheidende stelle ausm bgb: wenn du in der beschreibung schreibst, dass es sich um einen neuen artikel handelt, dann erwartet der käufer auch einen neuen und somit funktionstüchtigen artikel. wenn du ihm das nicht bieten kannst (auch wenn du in diesem fall nichts dafür kannst), musst du die ware zurücknehmen. käuferschutz halt. ist doch auch verständlich. also wenn der käufer was sagen sollte, nimm den artikel zurück und danach holst du dir das geld vom laden wieder, wo du den artikel gekauft hast. hier mal was zum nachlesen: (auszug aus "neues lexikon der rechtsirrtümer" von ralf höcker) Spoiler Ebay II: »Das neue EU-Recht« Irrtum: Die Standard-Haftungsausschlussklausel für Gebrauchtartikel ist wegen »des neuen EU-Rechts« notwendig geworden. Richtig ist: Die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Ebay- Auktionen ist juristischer Unsinn. Den folgenden Haftungsausschlusstext findet man - manchmal in leicht abgewandelter Form - bei jeder zweiten Ebay-Auktion. Die Verkäufer vergießen in einem entschuldigenden Begleittext in der Regel zahlreiche Krokodilstränen und behaupten, dass »das neue EURecht « sie leider, leider zu diesem Disclaimer zwinge: »Der Artikel wird >so wie er ist< von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich bei jedem Ebay-Angebot stehen! Denn das neue EURecht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor.« Jeder Jurist, der einen solch hanebüchenen Unsinn liest, bekommt Zahnschmerzen. Leider hat sich dennoch die Prophezeiung im vorletzten Satz dieses so genannten »Disclaimers« bewahrheitet. Irgendein Rechtslaie, der irgendwo einmal etwas von Änderungen im Kaufrecht gehört hat, muss ihn sich eines Tages ausgedacht und ins Netz gestellt haben. Und weil er so toll juristisch klingt, schreiben ihn seither alle voneinander ab. Man weiß gar nicht, wo man anfangen soll, das Wirrwarr von juristischen Absurditäten auseinander zu nehmen, das in dem beliebten Sprüchlein von dem angeblichen neuen EURecht steckt. Darum in aller Kürze: Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für die Mängel von Waren, egal ob sie neu oder gebraucht sind. Und schon immer war es aus ihrer Sicht daher sinnvoll, wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle »gesetzliche Garantie bei Gebrauchtwaren« gibt es jedoch ebenso wenig wie ein »neues EU-Recht«, das hieran irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird im Übrigen ohnehin nicht durch EU-Richtlinien geregelt, sondern immer noch durch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wie kam der Erfinder des Disclaimers also auf die Geschichte von dem ominösen neuen EU-Recht, das Privatverkäufern von Gebrauchtartikeln jetzt angeblich solche Schwierigkeiten macht? Wahrscheinlich hat er die EU-Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie von 1999 missverstanden. Ihre Vorgaben wurden im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen. Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistung beim Kauf zu tun. Das war es dann aber auch schon. Denn ihre hier relevanten Neuregelungen galten gerade nicht für den Verkauf von Privat an Privat, sondern nur für den Verkauf von Unternehmern an Verbraucher. Und sie gewährten auch keineswegs eine einjährige »Garantie« für Gebrauchtartikel (-> Gewährleistung und Garantie). Zusammengefasst bedeutet das: Für den Verkauf von Privat an Privat hat sich in den hier interessierenden Fragen nicht das Geringste geändert. Das ganze Gerede von dem neuen EU-Recht und dem vermeintlich notwendig gewordenen Disclaimer ist nichts als irreführender Theaterdonner, der nur ein Ziel hat: Mit pseudo-juristischen Argumenten soll dem Ebay-Bieter ein schon immer üblicher Haftungsausschluss als angeblich ganz neue rechtliche Notwendigkeit verkauft werden. Seriöse Anbieter beteiligen sich nicht an solchen Spielchen. Anstatt die Käufer mit überflüssigem Geschwätz für dumm zu verkaufen, sollten private Ebay-Verkäufer ganz einfach unkommentiert folgenden, schlichten Satz in ihr Angebot aufnehmen: »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. « Damit ist alles Notwendige gesagt. (Übrigens: Im Zusammenhang mit dieser Auskunft und allen anderen Auskünften in diesem Buch müssen Autor und Verlag selbstverständlich leider, leider jegliche Haftung ausschließen...) Bei Interesse siehe hierzu: §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers bei Mängeln« § 439 BGB, »Nacherfüllung« § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz« § 441 BGB, »Minderung« § 444 BGB, »Haftungsausschluss« Ebay III: Gewährleistungsausschluss Irrtum: Wenn ich bei meinem privaten Ebay-Verkauf die Gewährleistung ausschließe, muss ich für Mängel der Ware nicht mehr haften. Richtig ist: Ein Haftungsausschluss für arglistig verschwiegene Mängel und für garantierte Eigenschaften der Ebay- Ware ist nicht möglich. Im vorangegangenen Kapitel wurde empfohlen, dass private Ebay-Verkäufer in ihr Angebot den Satz aufnehmen: »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.« Diese Empfehlung gilt übrigens nicht nur für Ebay-Auktionen, sondern für alle Privatverkäufe. Tatsächlich finden sich ähnliche Haftungsausschlussklauseln in den Bedingungen zahlreicher Ebay-Auktionen. Die Klausel schützt den Verkäufer wirksam vor vielen Reklamationen. Wer jedoch glaubt, sie komme einem völligen Freibrief für private Verkäufer gleich, dem Auktionspartner ungestraft jeglichen Schund anzudrehen, der irrt sich gewaltig. Der Verkäufer kann sich zum Ersten nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Wer also genau weiß, dass das verkaufte Radio nicht funktioniert, darf diese Tatsache nicht für sich behalten. Er muss darüber aufklären. Ein Haftungsausschluss ist zum Zweiten auch dann unwirksam, wenn der Verkäufer eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat. Wer ausdrücklich die Gewähr dafür übernimmt, dass das verkaufte Radio neu ist (zum Beispiel: »garantierte Neuware«), kann sich natürlich nicht auf eine Haftungsausschlussklausel berufen, wenn sich später herausstellt, dass das Radio in Wahrheit gebraucht ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer wusste, dass das Radio nicht mehr neu war oder nicht. In Fällen wie den oben beschriebenen muss der Käufer sich nicht auf die Haftungsausschlussklausel verweisen lassen. Er kann verlangen, dass das gebrauchte Radio gegen ein neues ausgetauscht wird. Bei einem defekten Gerät hat er die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung. Ist eine Nachbesserung durch Reparatur oder Neulieferung nicht möglich oder scheitern zwei solche Ver- suche, kann der Käufer einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder ganz vom Kauf zurücktreten. Für den Verkäufer bedeutet das: Er sollte zwar unbedingt eine Haftungsausschlussklausel verwenden, darf sich aber nicht darauf verlassen, dass sie völligen Schutz vor Reklamationen bietet. Vielmehr sollte er zusätzlich umfassend über alle bekannten Mängel der Auktionsware aufklären und sich mit Garantieerklärungen zurückhalten. Nur dann kann die Haftungsausschlussklausel ihre volle Wirkung entfalten. Bei Interesse siehe hierzu: §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers bei Mängeln» § 439 BGB, »Nacherfüllung« § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz« § 441 BGB, »Minderung« § 444 BGB, »Haftungsausschluss« + Multi-Zitat Zitieren
#16 16. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem auch ohne dass er mich angeschrieben hat meine einschätzung: (das nachfolgende gilt, wenn man deine formulierung zum gewährleistungsausschluss nicht als AGB deuten kann) 1) mängel an einer sache verjähren nach §438 BGB. bei einem usb-stick trifft insbesondere §438 I Nr. 3 zu: "zwei jahre" 2) der TS ist wohl kein unternehmer nach §14 BGB, dadurch handelt es sich nicht um einen verbrauchsgüterkauf bzw. fernabsatzvertrag, sondern um einen normalen kauf. die §§ 474ff treffen damit nicht zu. 3) der TS kann damit im rahmen des §444 die gewährleistung ausschließen, solange er dies nicht arglistig tut. dabei spielt es keine rolle ob neuware oder nicht. das was hier unter "b) Der Verkäufer handelt privat" steht ist leider nur zur hälfte richtig. 4) arglist ist immer dann gegeben, wenn er bzgl. der beschaffenheit des artikels lügen würde. 5) das hat er hier wohl nicht getan, denn 6) auch hat er keine garantie für die beschaffenheit was die funktion der sache angeht übernommen, obgleich er wohl angegeben hat, dass die ware neu ist: neu != funktionierend. es gibt genug ware die DOA ist... alles in allem: 1) 90% der texte über mir kann man getrost in die tonne kloppen 2) mit einem normalen gewährleistungsausschluss ("unter ausschluss jeglicher gewährleistung" reicht im übrigen...) hat der käufer RECHTLICH gesehen keinen anspruch. ob der ausschluss der gewährleistung als AGB gedeutet werden kann, kann ich dir in deinem speziellen fall nicht sagen, sollte man ihn jedoch als AGB deuten können, so träfe eine für dich unschönes klauselverbot für AGBen zu: §309 VIII b) ff) "neu hergestellte sachen mindestens 1 jahr gewährleistung". insofern hat der hier dann doch recht. + Multi-Zitat Zitieren
#17 16. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem hmm, jetzt ist der käufer vom kauf zurück getreten bzw. will vom kauf zurück treten und meint das es in den AGBS so steht, dass er einfach so zurücktreten kann!?!?!? Er hat nicht mal das Geld überwiesen und will einfach so zurücktreten das darf er doch gar nicht oder :S? + Multi-Zitat Zitieren
#18 17. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem warum will er jetzt zurücktreten,hast du ihn geschrieben,daß er womöglich nicht funktioniert ? als privater Verkäufer ist er bei dir einen Kaufvertrag eingegangen.... Ansonsten Fall melden machen und gut ist,der rest wird von Ebay gemacht,und solange der Fall nicht geschlossen ist ( zwecks eventueller Provisonsrückerstattung ) ,kann er auch keine Bewertung abgeben.... + Multi-Zitat Zitieren
#19 17. Mai 2011 AW: Ebay usb stick verkauft --> Problem Der darf nicht zurücktreten, da das Gebot einen verbindlichen Vertrag enstehen ließ. Rücktrittsrecht gibt es nur bei Sachmangel oder Nichterfüllung. Das Widerrufsrecht von 14 Tagen was es beim Versandhandel gibt, gilt hier nicht. Außerdem ist Widerruf ja was anderes. + Multi-Zitat Zitieren