#1 30. Juli 2007 Quelle: Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig | heise online Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten mittels der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei "der Bagatellkriminalität zuzuordnen", erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07). Dies könnte einen Rückschlag für die deutsche Musikindustrie bedeuten, die im laufenden Jahr erklärtermaßen verschärft mit Massenstrafanzeigen gegen widerrechtliche Tauschbörsennutzung vorgeht. Die Offenburger Staatsanwaltschaft war aktiv geworden, weil die Rechtsanwaltskanzlei Rasch im Auftrag von Unternehmen aus der Musikindustrie ein Bündel Strafanzeigen eingereicht hatte. Dort waren unter anderem IP-Adressen von angeblichen Tauschbörsennutzern genannt, die von der zu Rasch gehörenden proMedia GmbH ermittelt wurden. Über derartige Massen-Strafanzeigen möchte die Kanzlei an die Namen von Musiktauschern kommen, um sie auf zivilrechtlichem Wege abmahnen zu können. Zunächst stellte das Gericht in seiner schriftlichen Begründung zum Beschluss klar, dass es sich bei den zu ermittelnden Daten des Anschlussinhabers um so genannte Verkehrsdaten handelt, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Deshalb müsse die Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraf 100g der Strafprozessordnung (StPO) richterlich angeordnet werden. Sodann beschäftigte es sich mit der Frage, ob die Ermittlung des Anschlussinhabers gemessen an der Schwere des Tatvorwurfs sowie dem Grad des Tatverdachts verhältnismäßig ist. Dazu setzte es sich mit den Argumenten in der Strafanzeige auseinander. Diese laufen dem Gericht zufolge "aus Gründen der Logik" ins Leere. Die Kanzlei Rasch hatte wie in anderen Fällen auch eine Fraunhofer-Studie ins Feld geführt, nach der in den Jahren 2001 und 2002 jeweils über fünf Milliarden Musikdateien verbreitet worden seien. Das Gericht bestritt diese Zahlen nicht, erklärte aber, sie würden keinen "strafrechtlich relevanten Schaden" belegen. Im Gegenteil habe die Kanzlei in ihrer Anzeige lediglich einen Download vom Beschuldigten nachgewiesen, nämlich den von der proMedia zur Beweisführung getätigten. In der Begründung zweifelte das Gericht jene Argumentation an, die die Musikindustrie stets anführt. Im vorliegenden Fall sei ein vom Tauschbörsennutzer angebotenens Musikstück legal für weniger als einen Euro zu haben gewesen. Dies sei aber keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen, denn es verhalte sich "hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde." Zur Bekräftigung führte auch das Gericht eine Studie an: Die Universität Harvard ermittelte demnach im Jahre 2004, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere. Auch den Vorwurf des Vorsatzes in der Strafanzeige zog das Amtsgericht in Zweifel. Es sei in einer US-amerikanischen Studie von 2006 überzeugend dargelegt, dass Clients zu fünf gängigen P2P-Netzwerken Programmkomponenten aufweisen, "die einen Zwangsupload zur Folge haben, ohne dass der jeweilige Nutzer, der im vorliegenden Fall als Täter anzusprechen wäre, dies erkennen könne". Außer im Falle eines Geständnisses sei folglich "der Nachweis, er sei nicht auf die teils verborgenen und schwer entdeckbaren Redistributionsprogrammteile hereingefallen, kaum zu führen". Schließlich ließ das Gericht auch die Vorgehensweise der Musikindustrie "in die Abwägung einfließen". Die Strafanzeigen haben demnach "ersichtlich den Zweck, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Ein eigener Auskunftsanspruch gegen die Provider auf Offenlegung der Nutzerdaten stehe der Musikindustrie eben nicht zu. In dem sie "den Strafverfolgungsbehörden mehrere 10.000 Strafanzeigen beschert", strebe sie folglich Auskünfte an, die ihr "der Gesetzgeber bewusst versagt hat". Der Beschluss dürfte bundesweit bei den Staatsanwaltschaften auf großes Interesse stoßen. In Gesprächen mit Strafermittlern und Staatsanwälten erfuhr heise online immer wieder, dass die Behörden unter der Last von Massenstrafanzeigen der Rechteinhaber ächzen. "Da bleibt die Ermittlung schwerer Straftaten auf der Strecke, weil wir uns mit diesen Bagatellgeschichten herumschlagen müssen", beschwerte sich beispielsweise ein Staatsanwalt, der nicht genannt werden will. Unter der Hand war zu erfahren, dass mehrere Staatsanwälte versuchen werden, einen ähnlichen Beschluss ihres ortsansässigen Amtsgericht zu erwirken. (hob/c't) Lobet den Richter! Hoffentlich kommt das durch alle Instanzen! Ich bring mal die Kontonummer von dem Richter in Erfahrung . + Multi-Zitat Zitieren
#2 30. Juli 2007 AW: Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig Da hat der Richter recht. Die haben besseres zu tun als Leute zu verklagen, die nur im Sinne der (ich nenn sie jetzt einfach mal so) geldgeilen *****löcher "illegales" getan haben. Wenn ich etwas herunterlade, wo schade ich dann jemanden? Ich schade damit niemanden! Weder geistig noch körperlich und der finanzielle Schaden sei jetzt mal dahin gestellt. Der finanzielle Schaden kann garnicht so hoch sein, wenn sie ihre Produkte zu solch horrenden Preisen anbieten, dass ich nun schaue, sie mir möglichst günstig, wenn nicht sogar kostenlos zu besorgen. Und die Gesetze zu dieses "Vergehen" erkenne ich nicht an. Ich seh nicht ein, dass hier Geschäftsleute das Gesetz zu ihren Gunsten verändern, nur weil sie zu viel Geld haben, um sich eine solche Gesetzänderung leisten zu können. Findet ihr nicht? Durch den illegalen Download von Musik oder ähnlichem schade ich niemanden. Ich habe damit niemanden in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Habe auch niemanden in seinen Grundrechten verletzt. Und dass sich viele Firmen mittlerweile erlauben, absichtlich ihre Produkte noch (zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) "kostenlos", aber durch ihr erwirktes Gesetz, illegal im Netz eben kostenlos anzubieten, nur um dann die IP aufzuzeichnen zum Zwecke der "Ausbeutung" ist das allerletzte. Macht der Staat wie die anderen ganzen Firmen. Und wir sind nunmal die "gearschten". Das ist unsere Freiheit... unsere Sicherheit... Find ich also gut, dass zumindest ein Richter da mal Nein sagt und sich auf wichtigere Dinge im Job konzentriert, als solchen *****löchern das Geld recht zu machen. Hier braucht sich also keiner schuldig fühlen, wenn er illegal was runterlädt. Man muss nur leider Angst haben, dass einem dann vermutlich die Existenz zumindest versaut oder ganz genommen wird. Über sowas könnte ich ein Buch schreiben... mir wird es wirklich von Tag zu Tag peinlicher und unerträglicher in diesem beschissenen Land zu leben... sogut das soziale Netz hier sein mag... das, was ich hier finanziell an den Staat abgebe und sonst von meiner Persönlichkeit her einschränke, kann keine Freiheit sein... + Multi-Zitat Zitieren
#3 31. Juli 2007 AW: Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig Wobei man hier darauf achten muss das es um Musik geht nicht aber um Filme etc. Die Schaden den kleineren Filmemachern nämlich immens,da sich keiner mehr bei so halbguten filmen,die mühe machen würde um ins Kino zu gehen,was dann aber bei den "Blockbustern^^" nicht so ist,denn wenn ein Film richtig gut is,dann gehen die meisten auch ins Kino. Ansonsten darf ich jetz der News entnehmen dass P2P alla Emule etc wieder legal wird solange es sich um Musik handelt und unsere Staatsanwälte dass so übernehmen?Oder Habsch was falsch verstanden? + Multi-Zitat Zitieren
#4 31. Juli 2007 AW: Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig Mal gucken wie die anderen Staatsanwälte das sehen werden. Wenn die das Argument Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde eins zu eins übernehmen, würde es das bedeuten, ja. + Multi-Zitat Zitieren
#5 31. Juli 2007 AW: Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig p2p scheint wieder etwas "sicherer" geworden sein. denke mal wenn man nur ein paar stücke runtergeladen hat oder freigegeben hat, dann wird das in zukunft keinen mehr jucken. allerdings werden die leute mit vielen dateien nicht dadurch abgesichert. + Multi-Zitat Zitieren