#1 25. November 2008 Europäisches Gericht lehnt GEMA-Eilantrag ab GEMA sieht dennoch Teilerfolg Die GEMA ist mit einem Eilantrag gegen die EU-Kommission vor dem Europäischen Gericht in erster Instanz gescheitert. Die GEMA war gegen eine Entscheidung der EU-Kommission vorgegangen, die Wahrnehmungsverträge zu verbieten, die den Verwertungsgesellschaften die Hoheit in ihren jeweiligen Ländern sichern, aber dadurch auch einen Wettbewerb untereinander unterbinden. Die EU-Kommission hatte im Sommer 2008 die Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der EU für rechtswidrig erklärt. Diese Vereinbarungen wurden im Rahmen des Dachverbandes der Verwertungsgesellschaften CISAC geschlossen, es geht um die nationale Wahrnehmung von Rechten. Das Verbot der EU-Kommission betrifft 24 Verwertungesgesellschaften. Die EU-Kommission ordnete an, diese Praxis müsse innerhalb von 120 Tagen beendet werden (CISAC-Entscheidung). Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA hat diesen Beschluss der EU-Kommission beim Europäischen Gericht in erster Instanz (EuG) angefochten - gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften Artisjus (Ungarn), SACEM (Frankreich), Teosto (Finnland) und ZAIKS (Polen). Die GEMA forderte das Gericht außerdem in einem Eilantrag dazu auf, den Vollzug der Kommissionsentscheidung auszusetzen, beziehungsweise eine Fristverlängerung zuzulassen. Und zwar so lange, bis eine Entscheidung in der Hauptsache gefallen sei. Andernfalls, so die Argumentation, entstünde "ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden". Das Europäische Gericht sah jedoch keine ausreichende Dringlichkeit gegeben und lehnte den Eilantrag am 14. November ab. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ging es nicht ein. Die GEMA hatte argumentiert, das gesamte System der kollektiven Rechtewahrnehmung sei in seiner Existenz bedroht, wenn die Entscheidung der EU-Kommission unmittelbar vollzogen werde. Außerdem sei eine Umgestaltung des Systems in der Kürze der Zeit nicht so machbar, dass die Forderungen der Kommission erfüllt seien. Dem wollte das Gericht nicht folgen. Auch ein weiteres Argument der GEMA sah das Gericht nicht als ausreichend an. Die GEMA hatte geltend gemacht, konkurrierende Verwertungsgesellschaften wie die niederländische BUMA/STEMRA würden den Beschluss der EU-Kommission missbrauchen, indem sie "unautorisiert paneuropäische Lizenzen" für das GEMA-Repertoire vergäben und so einen rechtswidrigen Zustand herbeiführten. Das Europäische Gericht erklärte dazu, die GEMA habe weder die angeblich falschen Zahlen der EU-Kommission berichtigt, noch den behaupteten, unmittelbar drohenden Schaden oder gar den angekündigten Systemzusammenbruch durch konkrete Angaben glaubhaft gemacht. Die GEMA verbucht die Entscheidung des Gerichts dennoch als Teilerfolg. Auf Anfrage von Golem.de erklärte sie am 24. November 2008: "Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich ausschließlich auf die fehlende Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. [...] Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bringt trotz dieses Ausgangs für die GEMA eine Reihe von wertvollen Erkenntnissen. Die Kommission wurde durch den Aussetzungsantrag unter anderem gezwungen, in ihrer Stellungnahme eine sehr enge Interpretation ihrer eigenen Entscheidung zu vertreten. Das EuG hat diese engen Grenzen der Entscheidung nun bestätigt. So ist nunmehr unter anderem gerichtlich festgestellt, dass aus der CISAC-Entscheidung kein Anspruch auf europaweite Lizenzerteilung und auch keine Pflicht zur inhaltlichen Abänderung der Gegenseitigkeitsverträge erwächst." Golem.de + Multi-Zitat Zitieren