#1 28. September 2007 Wer unwissentlich gestohlene Ware beim Internet-Auktionshaus eBay ersteigert, macht sich nicht strafbar. In einer Berufungsverhandlung sprach das Landgericht Karlsruhe einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei. Dem Gericht zufolge gilt die Straffreiheit auch bei auffallend günstigen Angeboten, wenn der Käufer nicht damit rechnet, Diebesgut zu kaufen. Gleichzeitig wies der Richter jedoch darauf hin, dass dies kein Freibrief für Käufe von Hehlerware sei. So wäre beispielsweise ein sensationell niedriger Sofort-Verkaufspreis eine völlig andere Sache. Hier müsse auch ein unbedarfter Kunde davon ausgehen, dass es sich um Diebesgut handeln könnte. Navigationsgerät für ein Drittel des Neupreises Für 671 Euro hatte der Angeklagte über das Internet-Auktionshaus das laut Anbieter "nagelneue" und "top-legale" Navigationsgerät ersteigert - für gerade mal ein Drittel des Neupreises. Die Polizei tauchte bei ihm auf und beschlagnahmte das Gerät. Es stammte nachweislich aus einer Diebstahlserie. Man könne stutzig werden bei derlei Schnäppchen, so der Richter, allerdings gelte das eher für Juristen und Polizisten, nicht aber für "Otto Normalbürger". Dem billigte sogar der Staatsanwalt eine gewisse Gutgläubigkeit bei Online-Auktionen zu. Auch der Einstiegspreis von einem Euro sage überhaupt nichts über den Zuschlagspreis aus und sei auch bei neuwertiger Ware durchaus üblich. Daher plädierte sogar die Anklage auf Freispruch. Anbieter war "Powerseller" Die Außenstelle des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim hob mit der Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Pforzheim auf, das den bisher unbescholtenen 47-Jährigen zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verurteilt hatte. Dem Landgericht zufolge ist jedenfalls in diesem Fall nicht nachweisbar, dass der Käufer tatsächlich damit rechnete, Diebesgut zu kaufen. Der Verkäufer des Geräts war als "Powerseller" eingestuft, also als Verkäufer mit hohem Umsatz. Nach dem eBay-Einstufungssystem hatte er mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Der Beklagte hatte argumentiert, er sei davon ausgegangen, ein legales Schnäppchen zu erwerben, beispielsweise aus einem Werkverkauf. Quelle: http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=2645864/1lmxumv/index.html + Multi-Zitat Zitieren