Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Bruckl, 29. April 2012 .

  1. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    Also mit dem Fahrrad ist das gar klein Problem, du schiebst ja und handelst damit verantwortungsvoll.

    Beim Auto hat es zwar keine rechtlichen Konsequenzen, aber je nach Laune des Polizeibeamten kann das ganze als "Gefahr in Vollzug gewertet werden", das heisst sie würden dir evtl. den Schlüssel abnehmen um sicherzustellen das du auch wirklich nicht fährst, bekommst zwar keine Strafe, aber musst den Schlüssel halt am nächsten Tag erstmal abholen (haben die Erfahrung mal gemacht).
     
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  2. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    du meinst die gefahr im verzug, eine gefahr in vollzug gibs nich
    Gefahr im Verzug: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
     
  3. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    wenn du das fahrrad schiebst sollte das kein problem sein, vorausgesetzt du bist keine gefährdung für den verkehr, sonst bekommste auch so ein problem.

    ich kenns auch nur so, dass man den zündschlüssel nicht stecken haben darf.
    macht aber doch kein unterschied ob er steckt oder nicht, wenn du im auto pennst.
     
  4. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    Gefahr im Vollzug klingt auch leicht sexuell

    Hab mich aber verschrieben haste recht
     
  5. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    1. ist ja wie es aussieht schon geklärt.

    2. So wie ich das mitbekommen habe und ich in einer Show im TV gesehen habe darf man sogar den Motor anmachen z.B bei kälte aber das auto darf sich nicht bewegen, denn man gilt erst als verkehrsteilnehmer wenn sich das fahrzeug bewegt. So war das mal in einer Show wo sie solche Tagesprobleme behandet haben.
     
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  6. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    Echt?
    Ich hab immer gedacht, wenn die Bullen einen dabei sehen wei man sich auf den Fahrersitz setzt können die einen schon wegen Verdacht festnehmen.
    Wie willste dich denn da rausreden? Ich wollte nur die Heizung anmachen? Glaubt dir doch keiner.
     
  7. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    meines wissens nach ist man verkehrsteilnehmer sobald man den motor auf öffentlichen strassen startet.
    auch wenn es nicht so ist und man sich erst bewegen muss bzw fahren muss werden die bullen da kein auge zu drücken. für die wirds mit sicherheit reichen, dass der motor einfach nur an ist und man dabei auf dem fahrersitz sitzt.
     
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  8. 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    Wegen Verdacht klar das ist ne andere Sache aber strafbar müsste es nicht sein also vor gericht würde man gewinnen wenn es keinen beweis gibt dass das fahrzeug bewegt wurde. So habe ich es in Erinnerung aber ich gebe keine 100% Garantie dass es stimmt.
     
  9. 29. April 2012
    Zuletzt bearbeitet: 29. April 2012
    AW: Führerschein abgeben wenn man Fahrrad schiebt?

    Wurde doch auf der ersten Seite ausreichend erläutert, wann man VT ist... Motor starten ohne die Absicht zu fahren - kein VT, also auch kein Alkoholdelikt wenn du betrunken auf dem Sitz schläfst. Sieht nat. dumm aus wenn die Polizei das sieht, aber ohne Nachweise (z.B. durch ihre Wahrnehmung, das du gefahren bist) können die dir nich ein Trunkenheitsdelikt anhängen. Nat. können Verdachtsmomente immer geäußert und ermittelt werden Be-und Entlastend...

    Allerdings könnten sie die Gefahrenabwehrrechtlich den Zündschlüssen beschlagnahmen. (aber ohne Strafrechtliche konsequenz, weil ja kein Nachweis vorliegt das du gefahren bist.

    Siehe oben, der Zündschlüssel wird einfach beschlagnahmt. Strafrechlich keine konsequenz (noch nicht).
    Allerdingt könnte bei mehrmaligen Auffälligkeiten eine Info an die FS stelle ergehen mit der bitte die Eignung einer Person für den Straßenverkehr zu prüfen (MPU) ob der FS-Eigentümer noch fähig ist am Verkehr teilzunehmen.
     
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