#1 10. Dezember 2012 Servus liebe Gemeinde, wie im Titel schon ersichtlich, ab wann is der in § 8 UzwG beschriebende Gewahrsam erfüllt? Meint der Begriff jede Art von Freiheitsentziehung? Angenommen folgender fiktiver Sachverhalt läge vor: Zwei Polizeibeamte durchsuchen den Rucksack einer Person nach 163b StPO zum Auffinden von Identitätspapieren. Bei der Durchsuchung des Rucksacks finden die Beamten mehrere Messer, die Person verhält sich entsprechend aggressiv. Liegen nun die Voraussetzung zum Fesseln der Person vor, um eine Angriffsgefahr zu verhindern? Sofern feststeht, dass die Persn keine Waffen am Mann führt könnten die Handfesseln ja wieder gelöst werden. Bw für Hilfe geht klar Gruß