Garantieanspruch auf B-Ware

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von Deejayy, 22. September 2007 .

  1. 22. September 2007
    Habe mir soeben über Amazons Resterampe einen Monitor gekauft.

    Nun meine Frage:

    Es handelt sich hierbei um B-Ware zu günstigeren Preisen, jedoch ist dies ein Subunternehmen von Amazon mit 30-tägiger Rückgabegarantie!

    Wie sieht es mit der Garantieleistung für B-Ware/2. Wahl aus? Ist diese normal lang? Also auch 3 Jahre in diesem Fall wie bei einem Neugerät? Oder gilt dies hier nur noch verkürzt?

    Greetingz

    Timo
     
  2. 22. September 2007
    AW: Garantieanspruch auf B-Ware

    HAb das ma für dich gesucht und das hier gefunden ! Liefert ne ziemlich gute antwort

    http://www.frag-einen-anwalt.de/B-Ware-1-Jahr-1A-Ware-3-Jahre-Garantie__f15933.html
     
  3. 22. September 2007
    AW: Garantieanspruch auf B-Ware

    Hi,

    ich mein da steht meistens dabei wie lange die Garantie beträgt, wenn nicht müsste die Garantie bei B-Ware laut Gesetz 1 Jahr betragen.

    MFG

    AMG
     
  4. 22. September 2007
    AW: Garantieanspruch auf B-Ware

    Hallo.

    Auch bei B-Ware hast du Anspruch auf die Gesetzliche Garantie. Bei Elektrogeräten also 2 Jahre.



    Hoffe, ich habe dir geholfen!:]
     
  5. 23. September 2007
    AW: Garantieanspruch auf B-Ware

    helfen konntest du nicht, denn es gibt keine "gesetzliche garantie"!
    garantie ist immer eine vom hersteller freiwillig gewährte leistung in der er (ggf. mit einschränkenden regeln) zusichert, geräte mit produktions/materialfehler/technischen defekten ohne verschulden des käufers, kostenlos auszutauschen oder zu reparieren.

    gesetzlich geregelt ist nur die gewährleistung. sie tritt immer dann in kraft, wenn dinge von gewerblichen oder privaten verkäufern an private käufer verkauft werden. private verkäufer können die gewährleistung im gegensatz zu gewerblichen verkäufern ausschließen.
    gewerbliche käufer haben grundsätzlich kein anspruch auf gewährleistung.

    die dauer der gewährleistung beträgt 2 jahre. in den ersten 6 monaten seit kauf geht man zu gunsten des käufers davon aus, dass ein defekt bzw. materialfehler schon beim kauf des produktes vorhanden war (in diesen ersten 6 monaten also eigentlich wie eine garantie). der verkäufer muss also das produkt austauschen oder reparieren, es sei denn er kann beweisen, dass der defekt erst durch einfluss des kunden aufgetreten ist. nach 6 monaten muss man dem verkäufer beweisen, dass der defekt oder materialfehler schon seit dem kauf bestanden hatte, erst dann MUSS der verkäufer das produkt kostenlos austauschen oder reparieren.

    auch falsch... garantie vom gesetzgeber her gibt es nicht und gewährleistung beträgt 2 jahre, kann aber bei gebrauchten güter wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde auf 1 jahr gedrückt werden..

    der link in der 1. antwort beinhaltet all dies...

    ps:
    für alle die es interessiert:
    private verkäufer die z.b. bei ebay einen satz wie "ohne garantie und rücknahme" unter ihre auktion setzen (oder diesen ellenlangen text von wegen neuem eu-recht) sind recht dumm, denn sie verhindern damit nicht, dass der käufer auf seine gewährleistung pochen kann, denn diese tritt immer dann in kraft, wenn private verkäufer diese nicht ausdrücklich ausschliesen. "ohne garantie" tut dies nicht, da gewährleistung keine garantie (freiwillig) ist. "ohne rücknahme" schließt jediglich den fall aus, dass das 14-tägige rückgaberecht ausgeschlossen wird, welches aber eh nicht bei privaten verkäufern gilt, hier wird also etwas ausgeschlossen was sowieso nicht vorhanden ist (das oft zitierte eu-recht regelt genau diesen fall, die gewährleistung regelt dieses gesetzt überhaupt nicht).

    nun: wie schließt man als privater verkäufer die gewährleistung richtig aus? ganz einfach folgende 4 worte unter die auktion setzen: "unter Ausschluss jeglicher Gewährleisung"... kein ellenlanger text, nur diese 4 wörter und man erspart sich einigen ärger...
     
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