[INFO] Kostenfalle 1-Euro-Handy

Dieses Thema im Forum "Handy & Smartphone" wurde erstellt von 010100111001, 25. Oktober 2007 .

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  1. 25. Oktober 2007
    Kopplungsgeschäfte können im Gewährleistungsfall für Ärger sorgen

    Wer gleichzeitig mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags ein gesponsertes Handy erworben hat und nach einer fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung sein Recht zum Kaufrücktritt geltend macht, bekommt unter Umständen nur die paar Euro zurück, die das Gerät nominell gekostet hat, während der gebührenträchtige Vertrag mit dem Handyprovider weiterläuft.

    Neue Mobiltelefone für dreißig, zehn oder gar einen Euro – das gibt es normalerweise nur in Verbindung mit einem Vertrag, der über anfallende Grundgebühren und Mindestumsätze innerhalb seiner Laufzeit das Gerät querfinanziert. Rechtlich werden jedoch die Verträge für Gerätekauf und Mobilfunkdienstleistung oft streng voneinander getrennt gesehen. Davon muss man zumindest dann ausgehen, wenn der Provider nicht auch zugleich der Lieferant des Handys ist, sondern das Kopplungsgeschäft beispielsweise von einem Handyshop oder einem anderen Vermittler zusammengebunden wird.

    Montagshandy

    Das Amtsgericht (AG) der Kleinstadt Simmern im Hunsrück hatte sich erst vor knapp drei Monaten mit einem solchen Fall zu befassen [ 1 ]. Anlass für den Rechtsstreit war ein alltäglicher Geschäftsvorgang: Eine Käuferin hatte bei einem Handyshop ein hochwertiges Mobiltelefon für einen Kaufpreis von lediglich 13 Euro erworben und gleichzeitig einen über 24 Monate laufenden Mobilfunkvertrag abgeschlossen.
    Für die Vermittlung des Vertrags erhielt der Einzelhändler vom Mobilfunkbetreiber eine Provision. Einen Teil davon verwendete er, um der Kundin das Handy so billig überlassen zu können. Diese Art der Quersubvention oder des Gerätesponsorings ist im Telekommunikationshandel nichts Ungewöhnliches.
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    Leider erwies sich das Handy als echter Ärgermacher und zeigte eine Reihe von Mängeln. Die Käuferin reklamierte und ließ sich auch zunächst auf Reparaturversuche ein. Irgendwann platzte ihr aber der Kragen – sie erklärte gemäß § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Rücktritt vom Kauf und schickte dem Händler das immer noch nicht einwandfrei funktionierende Gerät zurück.
    Gleichzeitig erklärte sie die fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrags und stellte die Zahlung jeglicher Gebühren ein. Für die Käuferin war der Fall klar: Da sie kein Handy mehr hatte, sah sie auch keinen Sinn mehr darin, am Mobilfunkvertrag festzuhalten.

    Anhänglicher Provider

    Der Mobilfunkprovider sah das allerdings ganz anders. Als keine Zahlungen mehr eingingen, mahnte er die Kundin, sperrte dann ihren Account und verklagte sie schließlich auf Zahlung sämtlicher Grundgebühren für die restliche Vertragslaufzeit.
    Die Klage hatte Erfolg. Die Entscheidung des AG Simmern mag unbefangen denkenden Verbrauchern Anlass zum Stirnrunzeln geben – sie ist jedoch vom juristischen Standpunkt gesehen keineswegs überraschend.
    Aus Verbrauchersicht mag sich im beschriebenen Fall der Kauf des Handys und der Abschluss des Providervertrags als einheitliches Geschäft darstellen. Rechtlich gesehen geht es aber um zwei verschiedene Verträge, die zustande gekommen sind: auf der einen Seite ein Kaufvertrag über ein Handy, auf der anderen Seite ein Mobilfunkvertrag.
    Wären die Vertragsparteien in beiden Fällen dieselben gewesen, hätte man noch Zweifel anmelden können, ob es denn wirklich um zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte gehe – aber das war hier nicht der Fall: Der Handyshop hatte zwar den Kaufvertrag über das Gerät mit der Kundin geschlossen, war beim Mobilfunkvertrag jedoch nur als Vermittler aufgetreten; insofern war der Vertragspartner der Kundin dort der Provider.
    Eine Folge dieser rechtlichen Trennung liegt darin, dass Leistungsstörungen innerhalb des einen Vertragsverhältnisses keine Konsequenz für den Bestand des anderen haben. Wenn beispielsweise das Handy nicht funktioniert, so betrifft dies den Kaufvertrag. Die Kundin kann Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen und zunächst einmal Nachbesserung fordern [ 2 ].
    Nach normalerweise zwei, spätestens drei erfolglosen Behebungsversuchen desselben Mangels ist sie dann berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Kauf zurückzutreten. All das betrifft aber nur ihr Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer; es interessiert den Mobilfunkprovider wenig.
    Der wendet gegenüber jeglicher Kündigung des Mobilfunkvertrags ein, dass er seine vertraglichen Leistungen mangelfrei erbringe. Wenn die Kundin die vereinbarten Gebühren nicht mehr zahlt, deaktiviert der Mobilfunkbetreiber ihre SIM-Karte und verklagt seine Vertragspartnerin, weil sie ihre vereinbarten Leistungen nicht beziehungsweise nicht mehr erbracht hat. So, wie es heute aussieht, hat eine solche Klage auch gute Aussichten auf Erfolg.

    Verbunden oder getrennt?

    Das war jedoch nicht immer so: Das AG Staufen entschied Ende 1998 in einem ähnlich gelagerten Fall, dass mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Mobiltelefon die Geschäftsgrundlage für den Mobilfunkvertrag weggefallen sei [ 3 ].
    Zwar habe der Kunde zwei Verträge geschlossen, diese stellten jedoch eine wirtschaftlich zusammengehörende Waren- und Leistungseinheit dar, sodass die Rückabwicklung des einen Vertrags auch die Aufhebung des anderen zur Folge habe. Wer über Mobilfunk telefonieren wolle, brauche sowohl ein Handy als auch einen Mobilfunkvertrag. Dass Verkäufer und Mobilfunkbetreiber nicht identisch seien, ändere nichts daran, dass beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft zu bewerten seien.
    Das AG Düsseldorf räumte Mitte 2000 einem Handykunden bei berechtigter Rückabwicklung des Kaufvertrags ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mobilfunkvertrags ein [ 4 ]. Nach Auffassung des AG Osnabrück sollte ein derartiges Kündigungsrecht sogar bei unverschuldetem Verlust des Handys bestehen, wenn ein Ersatzgerät nur zu einem wesentlich höheren Preis als das ursprüngliche Gerät zu beschaffen war [ 5 ]. Beide Gerichte erklärten, dass Kaufvertrag und Mobilfunkvertrag zwar "an sich" selbstständige Vereinbarungen seien, diese aber nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander "stehen und fallen" würden und daher als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen seien.

    Gegenwind

    Derartige Auffassungen waren allerdings schon vor Jahren umstritten. So formierte sich nicht nur in der juristischen Fachliteratur [ 6 ] Widerstand, auch die Amtsgerichte Hannover [ 7 ], Bingen [ 8 ] und Bremen [ 9 ] mochten Kauf- und Mobilfunkvertrag nicht als einheitliches Rechtsgeschäft anerkennen.
    Die neuere Rechtsprechung [ 10 ] lässt keinen Zweifel mehr daran aufkommen, dass Handy-Kaufvertrag und Mobilfunk-Providervertrag heute normalerweise als selbstständige, voneinander unabhängige Verträge betrachtet werden. Lapidar bemerkte das AG Simmern, die SIM-Karte des Providers könne auch mit einem anderen als dem erworbenen Mobilfunkgerät genutzt werden. Aus Verbrauchersicht kann man mit Recht einwenden, dass es darum nicht geht – wer heute nur einen Mobilfunkvertrag ohne gesponsertes Handy möchte, braucht beileibe keinen mit Grundgebühr oder Mindestumsatz zu wählen.
    Derartige Rechtsstreitigkeiten haben stets Streitwerte unterhalb von 600 Euro gehabt, was bedeutet, dass gegen die jeweiligen Amtsgerichtsurteile keine Berufung eingelegt werden konnte. Die Richter, die mit den Sachen befasst waren, brauchten nicht zu befürchten, dass ihre Entscheidungen der Überprüfung durch ein Landgericht standhalten müssten. Etwas böswillig gesehen bestand für sie somit kein Anlass, sich allzu eingehend mit den Entscheidungen anderer Amtsgerichte auseinanderzusetzen. Das mag ein Grund für den Umstand sein, dass die Urteile selbst keinen Anhaltspunkt liefern, was wohl die ursprünglich sehr uneinheitliche Rechtsprechung zur gegenwärtigen Rechtsmeinung hin bewegt haben mag.
    Verbraucher mit einem gesponserten Handy, die im Gewährleistungsfall keine Lust haben, ohne Mobiltelefon auf einem gebührenträchtigen Vertrag sitzen zu bleiben, können jedenfalls einiges aus der beschriebenen Situation lernen: Auch nach mehreren erfolglosen Nacherfüllungsversuchen und bei zunehmender Unlust des Verkäufers empfiehlt es sich nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im schlimmsten Fall – wenn der Provider nach verweigerter Gebührenzahlung den Account sperrt – hat man als Kunde am Schluss weder Handy noch Anschluss, muss aber die Gebühren ohne Anspruch auf Gegenleistung weiter zahlen. Stattdessen besteht man als Kunde dem Verkäufer gegenüber besser weiterhin auf einer Reparatur oder der Lieferung eines mangelfreien Ersatzhandys.
    Für denjenigen, der sich ein Mobiltelefon anschaffen will, kann die Rechtslage in puncto Gewährleistung ein Argument dagegen sein, Kombiangebote gesponserter Geräte mit Vertragsbindung überhaupt in Betracht zu ziehen. Wirklich überzeugende Gründe für diese Kopplungsgeschäfte gibt es aus Verbrauchersicht ohnehin kaum noch: Unterm Strich ist heute ein vertragsfrei als Gelegenheitskauf erworbenes Handy, das man mit einer grundgebührenfreien SIM-Karte oder einem aufs Telefonierverhalten abgestimmten Vertragsmodell ohne Gerätesponsoring nutzt, meistens günstiger. ( psz )

    quelle: heise.de heise mobil | ct

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    das ist eine wichtige information für alle, die beabsichtigen sich in nächster zukunft ein vertragshandy zuzulegen.

    für diejeniegen die zu faul sind alles durchzulesen:
    im gewährleistungfall nach mehrmalig fehlgeschlagener nachbesserung NICHT vom kaufvertrag zurücktreten sondern auf reparatur oder ersatz bestehen!
     
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