#1 1. Juni 2007 Urteil: Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten durch Surfen erheblich Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung beschäftigen, die aus der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit herrührte, obwohl die Nutzung in dem Unternehmen nicht ausdrücklich untersagt war. Das Bundesarbeitsgericht erklärte mit Urteil vom 31. Mai 2007 (2 AZR 200/06) die Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer habe mit dem Surfen seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, die dem Arbeitgeber erlaubte, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt u.a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab, so das Gericht. Der Kläger war seit 1999 als Bauleiter beschäftigt. Er arbeitete dabei an einem PC, den ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellte. Er nutzte den Rechner nicht allein und für die Nutzung hatte der Arbeitgeber keine Vorgaben gemacht. Bei einer Kontrolle des PCs stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder grafischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben. Der Kläger klagte dagegen und bestritt die Vorwürfe. Das Unternehmen hob hervor, dass der Ex-Arbeitnehmer die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachholte und sich dies auch noch vergüten ließ. Das zuerst angerufene Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Klage hingegen abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Ex-Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. (ad) Quelle:http://www.golem.de/0706/52602.html + Multi-Zitat Zitieren
#2 1. Juni 2007 AW: Kündigung wg. Privatsurfen am Arbeitsplatz auch ohne Verbot Ich finde es nicht ok, dass der Arbeitnehmer da gleich gekündigt wurde. Eine Abmahnung o. ä. wäre eig. angebrachter. Wenn er da wirklich auf solche sexy-hexy Seiten surft ist er eig. selber Schuld, aber ich finde die hätten nach dem Vorfall miteinander reden können und könnten ggf. sich das Chaos jetzt sparen können. + Multi-Zitat Zitieren
#3 1. Juni 2007 AW: Kündigung wg. Privatsurfen am Arbeitsplatz auch ohne Verbot also ich finde das auch nicht ok das der arme einfach so gekündigt wurde....wenn er nicht genug zu tun hatte warum ihn dafür bestrafen das er ein bissel surft...schwachsinn meiner meinung nach!!....und dann ist es meiner meinung nach auch egal ob er sich da jez ein paar pormos reinziht oda was weiß ich für nen kranken stuff.....sollen die sich nicht so anstellen als ob die nich selbst diese seiten nutzen!!....löl^^ + Multi-Zitat Zitieren
#4 1. Juni 2007 AW: Kündigung wg. Privatsurfen am Arbeitsplatz auch ohne Verbot bin auch der meinung, dass sich der arbeitgeber mit dem arbeiter zusammensätzen hätte sollen und dass man dann gemeinsam eine lösung findet, dann hätte man sich das theater auch sparen können... aber wenn es jetzt wirklich so gewesen sein soll, dass der arbeitgeber überstunden leisten musste (die natürlich bezahlt wurden) um seine versäumte arbeit nachzuholen, dann geht die kündigung schon in ordnung! + Multi-Zitat Zitieren
#5 1. Juni 2007 AW: Kündigung wg. Privatsurfen am Arbeitsplatz auch ohne Verbot Wer das macht ist selber Schuld. Arg viel mehr kann man dazu nicht sagen. 1. Hat wohl jeder Internet zu Hause 2. Gibt es Pausen 3. Wenn man den Chef fragt, darf man auch sicher mal so ins Internet (ausgenommen Pronoseiten) + Multi-Zitat Zitieren