Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

Dieses Thema im Forum "Auto & Motorrad" wurde erstellt von Fle3, 22. April 2009 .

Schlagworte:
  1. 22. April 2009
    Ja hi Leute !
    Ich weiß nicht ob es hier richtig ist aber an sicht fällt das Ding schon unter die Motorradklasse.

    Wie man an dem Themennamen sieht hab ich ein Probelm.
    Ich werde es mal kurz schildern !

    Gestern waren 2 kumpels und ich auf ner Wiese, an einem öffentlichen Fahrradweg.
    Und ich bin das erste mal so ein Pocket Bike gefahren.
    Naja das Ding hat so gute 110ccm und fährt auch so joa ich würde mal 90-100 Sachen sagen.
    Hersteller sagt 130km/h max, aber das glaube ich nicht...
    90 Hab ich aber schon geschafft damit.
    ( Bei dem Gewicht ... lol )

    Wie dem auch sei ich bin halt mit dem Ding gefahren auf der Wiese. (!)
    Und hatte einen kleinen Unfall... Fleischwunde am Fuß und Fleischwunde am Knie...
    Ich hab meine Knochen gesehen *lach*

    Zurück zum Thema...
    Ich hab halt geblutet wie nen Schwein.
    Bin gegen eine Stange gefahren die ausm Boden rausgeschaut hat, die ich im hohen Gras net gesehen habe... aber mein Fuß hat sie gespührt.


    Also hatte ich diesen Unfall...
    Krankenwagen geholt weil es echt nicht anders ging, mir war wunderschön schwarz vor Augen, hab geblutet ohne ende und wie gesagt da hat halt so das ein oder andere weiße Ding aus der Wunde rausgeschimmert.

    Naja Bullen + Krankenwagen ...
    Nun zu der Rechtslage die ich gerne mal wissen würde, mit was ich zu rechnen habe.

    Zu meinen Infos :

    - bin minderjährig
    - nie vorher Kontakt mit den blauen Partymännchen gehabt
    - die Wiese war ein Privatgrundstück, also keine öffentliche Straße ( gibt Zeugen das ich nur da gefahren bin )
    - das Bike gehört nicht mir
    - hat keiner Verletzungen außer mir ( falls das von Interesse ist x) )


    Joa das wars so...
    Mir gehts soweit gut, wenn man von paar blauen Flecken usw. absieht...^^

    Danke im Vorraus !
    BW's gibt es natürlich =)


    MFg Fle3


    Ps: Aua der Fuß pocht
     
  2. 22. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Also wenn es Privatgründstück war, ist es eigen verschuldung.... normal können sie dir dann garnichts.... du darfs aufm deinen Privatgrundstück ja auch betrunken ohne führerschein autofahren

    die frage ist nun eher ob die versicherung zahlt.... oder du es aus eigener taschen zahlen muss
     
  3. 22. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    In wie fern Versicherung ?

    Krankenkasse usw. zahlt ja alles eh, bin ja Privatkassenpatient.
    Und wegen Versicherung hab ich eigentlich keinen Stress, da wir den jenigen kennen dem diese Wiese gehört, nur der wusste nichts von der Fahrt.
    Aber der sieht eh von einer Anzeige ab.
    Wenn es soweit kommen sollte.

    Was das Pocket Bike angeht, dass ist jetzt in Gewahrsam.
    Muss der Besitzer abholen usw. der Schaden der an dem Ding entstanden ist, ist egal, weil es auch nen Bekannter ist und der gesagt hat das es egal ist... das Ding steht sonst eh nur im Keller rum und keiner macht was damit.

    Naja ich bin wegen dem Privatgrundstück halt nur ein bisschen am zweifewln, da es ja öffentlich zugängig ist und an einem öffentlichen Fahrradweg liegt.
    Und gilt da dann nicht Straßenverkehrsordnung wenn ein Grundstück ( wie diese Wiese ) öffentlich zugängig ist ?

    Das liegt direkt neben dem Weg, kein Zaun, kein gar nichts da kannste einfach draufgehen...
    Und das ist das was mir nen bisschen Sorge macht...

    Aber sonst ist soweit ja eh alles da mit meinen Bekannten geklärt, geht nur noch um die Partymännchen und was die jetzt machen wegen Anzeige usw.
    Wenn mir die was falsches vorwerfen, dann nehm ich mir eh nen Anwalt, es gibt ja Zeugen, dass ich nur auf die Wiese gefahren bin.

    Und somit nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe.
    Oder sehe ich da was falsch ?


    MFg Fle3 =)



    Ps: BW is raus, danke schonmal.
     
  4. 22. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Ja okay, aber Privat versicherungen, können dich deswegen streichen, die denken sich auch, was für ein mit dem werden wir nur Probleme haben und schmeißen dich raus.
    Aber das war ja nciht die fragen!

    Es war zwar ein Privat grundstück aber war es auch deins?
    Wen nciht würde ich mit dem besitzer absprechen, damit er aussagt, das er es euch erlaubt hat!

    Dan könnte noch alles gut gehen!
     
  5. 22. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Ich kenne den Besitzer, oder vielmehr meine Mum kennt den Besitzer sehr gut.
    Und selbst wenn, er kann ja von einer Anzeige absehen und somit müsste es doch klappen das ich da raus komme oder ?

    Wenn nichts ist ja nicht so schlimm und wegen der Privatversicherung ist schon geklärt, die nemen mich da nicht raus usw. haben wir gestern alles schon gemacht.

    Ich warte jetzt erstmal auf den Brief der Polizei.


    MFg Fle3 =)
     
  6. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Sachwidrige Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr:

    Grundsätzlich dürfen solche Fahrzeuge nur auf Privatgrundstücken bzw. abgesperrten Parkplätzen (nur mit Zustimmung des Eigentümers) benutzt werden.

    Im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung handelt es sich bei Pocket-Bikes zweifelsohne um ein Kraftfahrzeug, so dass für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind. Da das Pocket-Bike Geschwindigkeiten von mehr als 45 km/h erreicht, ist die Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A erforderlich. Weiterhin müssen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, die im öffentlichen Verkehr geführt werden, zugelassen sein.

    Das Pocket-Bike ist als Kraftrad einzustufen und benötigte damit die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie ein amtliches Kennzeichen. Nach derzeitiger Rechtslage hat das Pocket-Bike keine Betriebserlaubnis und ist deshalb nicht zulassungsfähig.

    Weiterhin sind für Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Steuerpflicht zu beachten.

    Wer somit ein Pocket-Bike im öffentlichen Verkehrsraum führt, muss mit folgenden Strafen rechnen: Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn keine Fahrerlaubnis (A, A1) vorhanden ist; Anzeige wegen Fahrens ohne Zulassung und Pflichtversicherung; Anzeige wegen Verstoß gegen die Abgabeordnung. Wer als Elternteil seinem Kind das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt, wird wegen des Anordnens/Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt.

    Seit diesem Jahr werden gedrosselte Pocket-Bikes bis 40 km/h für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen. Dafür wird ein Versicherungskennzeichen sowie die FE-Klasse M benötigt.
    Eine rasende Gefahr
    Die geringe Größe des Pocket-Bikes macht eine sichere bzw. gefahrlose Fahrweise unmöglich. Sie sind nicht mit Scheinwerfern und Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, die Bremsen entsprechen nicht den gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten und ihre Reifen haben kein Profil. Die niedrige Sitzposition führt dazu, dass sie für andere Verkehrsteilnehmer kaum erkennbar und bei Unfällen schwerste Verletzungen vorprogrammiert sind.

    Im August des vergangenen Jahres war ein 13jähriger Junge in Nordhorn das erste tödliche Opfer eines solchen Unfalles, denn insbesondere Kinder sind nicht in der Lage, die gefahrenen Geschwindigkeiten zu beherrschen.

    Die Polizei in Osthessen rät dringend vom Erwerb solcher Fahrzeuge abzusehen, denn neben den Unfallgefahren weisen die Pocket-Bikes gefährliche technische Mängel auf. In der Rennszene werden sie „Bonsai-Bike“ oder auch „Chinakracher“ genannt. In die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören die Pocket-Bikes nicht. Und noch ein wichtiger Hinweis: für verursachte Schäden mit dem unversicherten Fahrzeug haftet der Eigentümer mit seinem Privatvermögen!

    Rechtsfolgen beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr:
    Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, wenn keine Fahrerlaubnis (A,A1) vorhanden;
    Anzeige wegen Fahrens ohne Zulassung gem. § 18 (1) StVZO i.V.m. S 24 StVG;
    Anzeige wegen Fahrens ohne Pflichtversicherung gem. § 1,6 PflVersG;
    Anzeige wegen Verstoß gegen die Abgabeordnung (AO) gem. § 370, 378 AO.

    Mögliche Rechtsfolgen gegen Erziehungsberechtigte bei Kindern:
    Anzeige wegen des Anordnens/Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG


    http://www.lieber-als.de/dateien/wissenswertes/pocketbike.html


    Pocketbike - Jugendverkehrsschule Mannheim
     
  7. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    du darfst nur auf privatgrundstück fahren wenn es durch nen zaun oder ne mauer abgegrenzt ist. du darfst auch net ohne lappen in deinem hof auto fahren wenn du kein tor hast... denke ber net das es deswegen stress gibt
     
  8. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Stimmt generell gesehen schon.

    Allerding´s haben freunde von mir ne Crossstrecke gebaut, auf ner normalen wiese ( sogar an ner vielbefahrenen Straße ) und fahren dort jedes we mit ihren Renn-Crossern rum ( natürlich nicht angemeldet ).

    Wenn dann mal die Bullen kamen, dann war es nur wegen zu laut. Lezte Woche haben die grünen sich das Spektakel sogar über ne Halbe stunde aus fun angeschaut, einer is sogar ne runde gefahren btw: sehr lustige aktion

    Mach dir mal nicht son Kopf, abwarten.
     
  9. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Haste ganz super kopiert, aber tut das was zur Sache??(

    Da steht wanns zugelassen werden muss etc. allerdings alles im öffentlichen Verkehr.

    Da die Wiese aber nicht zum "Verkehr" gehört trifft das alles ja garnicht auf ihn zu, deshalb hättest du dir das auch sparen können .

    @TS:

    Mach dir mal nicht so einen Kopf, denke die Polizei wird da garnichts machen...das ist ein Privatgrundstück und da darfst du machen was du willst (wenns dein Bekannter erlaubt).

    Du bekommst ja auch keine Anzeige, wenn du dich beim Freund im Haus mim Messer geschnitten hast.

    Du hast dir die Verletzung selbst zugezogen, niemand ist zu Schaden gekommen also geh ich stark davon aus, dass da garnichtsmehr passiert. Vielleicht irgendwas mit deiner Versicherung (vllt. musste n bisschen mehr zahlen oder so) aber sonst biste nach meiner Meinung aus dem Schneider.

    Hast die Geschichte lustig erzählt, mehr davon ^^=)

    Und gute Besserung!
     
  10. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    versteh ich jetzt auch nicht wo das problem ist? wenn du nicht auf der straße gefahren bist und keinen anderen verletzt oder sein eigentum beschädigt hast(abgesehen vom bike)...
     
  11. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Er hat nach der REchtslage gefragt und ich habe es ihm raus gegoogelt mit Quelle.Also wo ist dein Problem.Wenn er es nicht selber googlen kann dann gebe ich ihm die Quellen.
    Und ist hier jemand ein Anwalt oder sowas in der Art um die Fragen zu beantworte die er uns gestellt hat.Bezahl einem Anwalt 12€ und er wird dich beraten.Hier kannse nichts richtiges erfahren denn ich glaube nicht das wir Anwälte hier haben.

    Mit einem "wenn du das nicht getan hast und das nicht bist du nich aussm schneider" ist es nicht getan.Wir können nur Vermutungen aufstellen und kein konkreten aussagen machen.


    Ach ja wenn die Wiese der Stadt gehört dann ändert sich die Sachlage wieder.
     
  12. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    War Privatgrundstück, da darfste sogar mitm Auto rumfahren ohne Führerschein...
    Musst mit nix rechnen ...
    Warum denn auch??


    Aber ehm ... mal ne doofe frage^^
    Wer von euch war so schlau und hat noch die Polizei gerufen? =) =) =)
     
  13. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Ja das stimmt

    Ohne gebe es wohl jetzt keine Probleme
     
  14. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    stimmt nicht ganz: solange dieses grundstück nicht irgendwie vom öffentlichen raum abgegrenzt ist, gilt es selbst als öffentlicher verkehrsraum in sinne der stvo.

    also muss z.b. das hoftor geschlossen sein, ein zaun um die wiese angelegt sein etc. oder ne schlichte kette oder absperrband dürfte auch reichen. es geht eben darum, dass kein unbeteiligter ohne weiteres in gefahr kommt in einen unfall verwickelt zu sein.
     
  15. 26. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    Hast du vllt dazu die passende Gesetz-stelle?


    Aber ich muss sagen die Jugend von heute ist nichtmehr das wie vor 30 Jahren. Rambo hätte das locker weggesteckt...
     
  16. 27. April 2009
    AW: Pocket Bike-unfall die Rechtslage !

    davon gibt es nur definitionen, die im laufe der rechtssprechung herauskristalisiert wurden...

    Verkehrsgrund – Wikipedia

    oder hier: Definition: öffentlicher Verkehrsraum - Verkehrstalk-Foren

    zu meiner erklärung oben möchte ich noch ergänzen, dass auch eine rein optische trennung ausreichen kann...
     
  17. Video Script

    Videos zum Themenbereich

    * gefundene Videos auf YouTube, anhand der Überschrift.