#1 7. Dezember 2007 Hallo, Also erstmal was Passiert ist.... Ich war am 04.12.07 beim Orthopäden wegen Rücken- und Knieschmerzen[ Die ich immernoch habe ] und der Arzt ließ mich Krankschreiben da , durch die Anfallende Arbeit es verschlimmert werden würde. [Habe damit nicht gerechnet] Da ich am gleichen Tag arbeiten musste um 19:00 Uhr eilte ich also Nachhause um meinem AG[Arbeitgeber] zu informieren [Uhrzeit: 12:30] . [Dies ist die 3te Krankschreiben innerhalb 1. Jahrs mit insgesamt 3 Tagen jetzt die ich Krank war] Jetzt zitire ich mal meinen AG: "Herr _____ Ich lasse mich von ihnen nichtmehr verarschen, ich weiß das sie keinen bock mehr auf die Arbeit haben , deshalb wissen sie was , ich stelle sie frei bis zum Monatsende wo ihr Vertrag abläuft." Ich war erstmal fassungslos weil ich mit soetwas halt nicht gerechnet habe AG dann wieder "Ok Tschüss" und legt auf. .....Ihr seht selbst mein AG ist keine angenehme Person..... Was er mit verarschen meint weiß ich selber nicht.... Nunja jetzt zu meinen Fragen weil ich jetzt nicht weiter weiß Kann der AG mich einfach so freistellung ohne schriftliches einverständnis von mir ? Wird die freistellung bezahlt ? habe mich da mal bei Wikipedia informiert und da steht das im falle einer unwiderruflichen freistellung die Bezahlung erfolgt und mich der AG auch nicht zurückrufen kann......jetzt weiß ich aber nicht ob es eine wiederrufliche oder unwiederrufliche ist.....daher ist mein Problem jetzt auch weil ich EIGENTLICH heute um 13 Uhr arbeiten müsste ob ich jetzt nen Anruf von der Firma kriege warum ich nicht bei der Arbeit erscheine ? Sollte ich mich jetzt am besten Krankschreiben vorsichtshalber um sicherzugehen das der AG weil er mal schlechte Laune hatte mir keine Probleme macht ? Außerdem will ich die Bezahlung beziehen und nicht mit leeren Händen am Monatsende dazustehen.....was sollte ich jetzt am besten tun damit dies auch passiert ? So ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und ihr könnt mir helfen^^ Mfg + Multi-Zitat Zitieren
#2 7. Dezember 2007 AW: [Problem mit Arbeitgeber] Arbeitsrechtliche Fragen Also erstmal, wie lange arbeitest du da schon? Das entscheidet nämlich ob er dich überhaupt so schnell los werden kann. 1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das sind die fristen die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Dann sollte die freistellung entgeltlich sein, denn von rechtswegen hast du dir nichts vor zu werfen. Auf jedenfall solltest du die Krankmeldung einreichen und dir auch unterschreiben lassen das er sie erhalten hat. Denn wenn du das nicht innerhalb der ersten drei tage machst, kann er dir ans bein pissen. _____________________________________________________ Betriebsbedingte Kündigung Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert jedoch regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer Arbeitnehmer. nicht der Fall. Verhaltensbedingte Kündigung Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer in der Regel nach dem Erhalt einschlägiger Abmahnungen weiterhin arbeitsvertragswidrig verhält (beispielsweise wiederholtes Zuspätkommen). nicht der Fall. Personenbedingte Kündigung Personenbedingte Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, sie sind i.a. von ihm nicht steuerbar, im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung ist deshalb eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Beispiele sind langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern. nicht der Fall.(denn 9 Kranktage in einem Jahr gehören absolut nicht dazu) Außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, zum Beispiel eine Verdachtskündigung. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden; das ist insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern geboten (z.B. bei Betriebsschließung). Weiterhin muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. nicht der Fall. Fristlose Kündigung Von einer fristlosen Kündigung, auch "außerordentliche Kündigung" genannt, spricht man im deutschen Arbeitsrecht bei einer sofortigen Aufhebung eines Arbeitsvertrags nach § 626 BGB. Der Unterschied zu einer normalen Kündigung (außer die Nichteinhaltung der normalen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB) liegt darin, dass bei einer fristlosen Kündigung kein Recht auf eine Abfindung entsteht. Des Weiteren kann im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung für eine bestimmte Zeit nach der Kündigung Arbeitslosengeld nicht eingefordert werden. Eine fristlose Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn Umstände existieren, die ein weiteres Bestehen des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar erscheinen lassen. Der Grund für die fristlose Kündigung muss im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden, der Kündigende muss dem Gekündigten jedoch auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Ein solcher Grund für eine fristlose Kündigung wäre z. B. gegeben nach einer Straftat im Betrieb (z. B. Diebstahl, Untreue, Körperverletzung), bei Arbeitsverweigerung, grober Beleidigung, gravierendem Vertrauensbruch, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen oder Nichtzahlung erheblicher Lohnrückstände, nicht jedoch bei Alkoholabhängigkeit (hier käme jedoch eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht). In Österreich spricht man in diesem Fall von einer Entlassung im Gegensatz zur üblichen Kündigung. nicht der Fall. Verdachtskündigung Eine Verdachtskündigung ist, so das Bundesarbeitsgericht, "dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die als Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören". Weiterhin muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu nehmen. Stellt sich später die Unschuld des gekündigten Arbeitnehmers heraus, so hat dieser einen Anspruch auf Wiedereinstellung. [2] nicht der Fall. Klagefrist Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (mit Ausnahme des Schriftformmangels), muss also in jedem Fall eingehalten werden. Das gilt – siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. Dezember 2005 (2 AZR 148/05) – nicht für die Nichteinhaltung der geltenden Kündigungsfrist Kündigungsfristen im Arbeitsrecht). Zu den mit einer Klage verbundenen Kosten siehe auch: Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland.. Auszug aus Wikipedia Fazit: Geh morgen persönlich hin, gib die Krankmeldung ab und lass dir diese gegenzeichnen(bereite einfach ein DA4 Blatt vor auf dem steht: Ich, Herr xxx habe die Krankmeldung von Herrn xxx welche von xxx bis xxx ausgeschrieben ist erhalten.) Deine Kohle solltest du auf jedenfall bekommen! + Multi-Zitat Zitieren
#3 7. Dezember 2007 AW: [Problem mit Arbeitgeber] Arbeitsrechtliche Fragen Die Krankmeldung habe ich schon längst abgegeben , diese war aber nur für diesen einen Tag gedacht , der Arzt sagte das dies erstmal reichen sollte und wenn es schlimmer wird soll ich halt nochmal wiederkommen..... Ich müsste mich jetzt also wieder krankschreiben lassen , allerdings würd ich dann sagen jetzt für des rest des monats, da am 31 mein Vertrag abläuft. Arbeite da seit 11 November letzten Jahres. + Multi-Zitat Zitieren
#4 7. Dezember 2007 AW: [Problem mit Arbeitgeber] Arbeitsrechtliche Fragen Hast du noch resturlaub? Wenn nicht, hat dein AG eigentlich keine andere wahl als dir dein Gehalt für den Kompletten monat auszuhalten. Mit wiederruflich und unwiederruflich ist nur gemeint, das er bei einer wiederruflichen freistellung jederzeit deine dienste wieder in anspruch nehmen kann. Das hat aber reingarnichts mit der auszahlung deines gehaltes zu tun. Was anderes wäre es jetzt wenn du eine freistellung gefordert hättest, um z.B. deine alte oma für 2 Monate zu pflegen. Dann ist diese in der regel unentgeldlich. Also nochmals, ich bin mir zu 98% sicher das du die kohle bekommst. + Multi-Zitat Zitieren
#5 7. Dezember 2007 AW: [Problem mit Arbeitgeber] Arbeitsrechtliche Fragen hast du Familie? Kinder? etc... evtl. kannst du dich ja auf einen Kündigungsschutz berufen!? Noch dazu kommen die Schmerzen von der Arbeit? Musst du schwere sachen heben? und wieviel Kilogramm haben die im Durchschnitt! Denn da gibt es eine Bemessungsgrenze hab grad nur mein Gesetztbuch nicht da ich auf Arbeit bin! Wenn die Probleme mit Rücken und Co, von der Arbeit kommen! Also du ewig schwere Lasten alleine heben musstest oder die diese Packesel klausel überschreiten, kannste dein Chef auf Schadensersatz verklagen! Es kann soweit gehn wenn du jetzt nicht mehr Arbeiten kannst das der bis zu deiner Rente bezahlt! Mal abgesehn davon,. willst du da überhaupt noch arbeiten? Und hast du es schon mal mit normalen Reden versucht? Geh doch einfach mal zu ihm hin und sag dem (in normalen Ton) was los ist! + Multi-Zitat Zitieren
#6 9. Dezember 2007 AW: [Problem mit Arbeitgeber] Arbeitsrechtliche Fragen Für mich hört sich das nicht nach einer Kündigung an, sondern nach einem befristeten Arbeitsvertrag, der am 31.12. ausläuft und vom AG nicht verlängert wird. Daher braucht man nicht über irgendwelche Kündigungsfristen oder -gründe nachdenken. Wenn du nicht mehr krankgeschrieben bist, solltest du am Arbeitsplatz erscheinen. Wenn dich dein AG wieder heimschickt, lass dir die Freistellung schriftlich geben, sonst macht dein AG womöglich noch ein unentschuldigtes Fehlen daraus und zahlt nicht. Auch noch wichtig: hast du dich schon beim Arbeitsamt bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet? Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, dann musst du dich drei Monate vor Ablauf bei der Arbeitsagentur melden, sonst drohen dir Sperrzeiten. Wenn du dich noch nicht gemeldet hast, dann ist die Frist schon verstrichen, hole die Meldung gleich Morgen nach, jeder Tag zählt, vielleicht findet sich noch was anderes bis zum Monatsende. + Multi-Zitat Zitieren