Rechte von Zivilpolizisten

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von DarkMaestro, 21. April 2010 .

Schlagworte:
  1. 21. April 2010
    Heyho,

    2 meiner Freunde wurden letztens in der Stadt von 2 Zivilcops angehalten worden und angesprochen worden.
    Sie wurden halt aufgefordert Taschen auszuleeren etc. etc.
    Aber hatten keine Anzeichen von Drogenkonsums o.ä. !

    Dürfen die sich einfach Leute rauspicken und die mal so durchsuchen ?
    Darf man das auch verweigern ?
    Gibt es unterschiede zwischen Minderjährigen und Volljährigen ?
    Darf man sich n Anwalt rufen ?


    gruß
    maestro.
     
  2. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    denke mal wenn sie sich ausweisen können dann haben die die gleichen rechte wie ein polizist?
     
  3. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    eben, sind ja Polizisten nur in Zivil.
    Also du meinst schon, dass die nur keine Uniform anhatten! Und nicht privat in der Stadt waren außerhalb der Dienstzeit?
    Zivilstreife sind halt auch Polizisten, gleichen Rechte.
     
  4. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    Ja
    Das weiß ich auch...

    Bloß, welche Rechte hat dieser & welche kann man ihm verweigern ?
     
  5. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    wenn er deinen tascheninhalt sehen will musst du ihm den zeigen. wenn du dich partout weigerst wirste halt mit auf die wache genommen und das ganze wird noch n bisschen unangenehmer. da wirste vermutlich bis auf die unterwäsche ausgezogen und deine kleidung und deine tasche wird durchsucht.viel machen kannste dagegen nicht, ist halt zum schutz der bevölkerung.
    du hast das recht, dass du nicht von ner frau angefasst wirst und umgekehrt. außerdem kannst du jegliche aussage verweigern
     
  6. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    ja schon, aber man kann doch nicht einfach leute aus der menge rausholen und sagen "hier taschenkontrolle !"

    die müssen doch einen vernünftigen Grund haben oder etwa nicht ?

    gruß
     
  7. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    verdacht reicht, und der begriff ist sehr weit gefasst. sie können dich halt anhalten wenn die vermuten dass du vllt drogen oder ne waffe bei dir hast. das könnte im prinzip jeder haben deshalb isses da ziemlich offen
     
  8. 21. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    doch das dürfen sie sowas nennt man auch allgemeine Personenkontrolle. klar wenn die sich denken "die könnten ott dabi haben oder so" dürfen die dich kontrolliere. du kannst verweigern aber die nehmen dich mit zur wache und blabla. werde selber auch oft kontrolliert einfach mit freunden in drstadt oder so abends.
     
  9. 22. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    Nein das dürfen sie nicht, ausser wenn die Leute einwilligen und das machen viele da sie nicht wissen was für Rechte sie haben.
     
  10. 22. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    Es gibt bestimmte "Streifenaufträge" bei denen Zivilfahnder einfach präventiv Personendurchsuchungen durchführen dürfen.
    Sie haben die gleichen Rechte wie uniformierte Polizisten.

    In Österreich gibt es das sogenannte Sicherheitspolizeigesetz.
    Ich weiß aber nicht, ob ihr in Deutschland das selbe Gesetz habt aber ich denke schon.

    Auszug:
    Abs. 1 bezieht sich jedoch nicht NUR auf festgenommene Personen sondern auch angehaltene Personen.

    Sollte eigentlich alles beantworten.

    Lg
     
  11. 22. April 2010
    AW: Rechte von Zivilpolizisten

    Rechte zur Gefahrenabwehr ergeben sich aus dem jeweiligen Polizeigesetz eines Bundeslandes.

    Für NRW sieht das aus wie folgt:
    § 39 Durchsuchung von Personen

    (1)Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 [hier geht es um Identitätsfeststellung] eine Person durchsuchen, wenn
    1.
    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
    2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
    3.
    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
    4.
    sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 [=siehe unten, §12], genannten Orte aufhält,
    5.
    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

    Würde spontan sagen dass deine Kumpels sich an einem "kriminogenen Ort" rumgetrieben haben und daher durchsucht werden durften (falls es in NRW war ;-) )

    Hier dann noch §12 PolG, damit man sieht welche "Orte" gemeint sind:
    § 12 Identitätsfeststellung

    (1)Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
    1.
    zur Abwehr einer Gefahr,
    2.
    wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    a)
    dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    b)
    sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    c)
    sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    3.
    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist[...]
     
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