Rechtliches zum Thema Cannabis

Dieses Thema im Forum "Alltagsprobleme" wurde erstellt von LuZi, 13. August 2012 .

  1. 13. August 2012
    Erwischt, was nun?

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    BA-WÜ
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    1. Aussageverweigerungsrecht
    § 52 - 56, § 70, § 95 StPO
    § 20, § 26 PolG*

    Allgemein:
    Nutzen Sie Ihr Recht immer!
    Bei einer Personenkontrolle sind Sie nur verpflichtet Ihre Personalien und Berufsgruppe (z.b. Handwerker) zu nennen - sonst nix!
    Fragen bezüglich, ihrer Herkunft und Ziel oder ob sie BTM bei sich führen - müssen sie nicht beantworten (§ 20 PolG). Siehe Punt 2.

    BTM wurde gefunden:
    Wenn Sie wirklich mit BTM aufgegriffen werden - verweigern Sie in jedem Fall höflich aber bestimmt - die Aussage.
    Dieses Recht zu nutzen, darf Ihnen nicht Negativ ausgelegt werden!
    Jede noch so kleine Angabe kann gegen Sie verwendet werden. (kennt man ja
    Lassen Sie sich nicht von Drohungen der Art "Erzwingungshaft" (§ 96 OWiG) oder Beugehaft" (§ 70 StPO) verunsichern. Spätestens nach Ende des Folgetages(max. 24h) müssen Sie einem Richter vorgeführt, bzw. freigelassen werden.

    2. Personenkontrolle
    § 29 - 30 PolG*
    Bei einer Personenkontrolle dürfen Leibesvisitation nur auf Verdacht gemacht werden (§ 29 Abs. 2).
    Für diese Durchsuchung reicht aber, in der Praxis, der geringste Verdacht!
    Eine weitere Untersuchung der nicht einfach zugänglichen Körperöffnungen ist nur Erlaubt bei wirklich begründetem Verdacht erlaubt (Grenzübergang, Dealer..).
    Lassen Sie sich immer den Grund für jegliche Durchsuchung nennen!
    Daher sollte man auf Fragen wie z.b. "Haben Sie schon mal was mit dem BTMG zu tun gehabt" nur Antworten wenn Sie defenetiv nichts mit BTM zu tun haben. Falls Sie "ja" sagen, ist der "geringe Anfangs verdacht" gegeben und somit eine Leibesvisitation gerechtfertigt.
    Auch Antworten, auf die Frage, nach Ihrer Herkunft und Ihrem Ziel, können einen Anfangs verdacht begründen. Antworten wie "Dico", Goa bzw. Reggae Festivals, Headshops..etc, sind in diesem Fall natürlich recht Problematisch.


    3. Erkennungsdinstliche Behandlung und Beschlagnahmung
    § 163b StPO
    § 36 PolG*
    Legen Sie sofort! Widerspruch gegen diese Maßnahmen ein.
    Ihre Daten werden in der Kriminalakte(alles) und im Bundeszentralregister (Entscheidungen und Feststellungen.) gespeichert.
    FAQ des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein - Bereich Kriminalakten/PED (Kriminalakte)
    BfJ Startseite (inkl. FAQ)
    Auskunft über den Inhalt im Bundeszentralregister:
    § 42 BZRG

    Einsicht in Ihre Kriminalakte bekommt (während eines laufendes Verfahrens) nur Ihr Anwalt.
    Ansonsten: http://www.datenschutzzentrum.de/faq/kriminal.htm#7

    4. "Gefahr im Verzug"
    § 13 Abs. 2 GG

    Seit Februar 2001 muss "Gefahr im Verzug" sehr gut begründet werden, eine einfache Vermutung reicht dafür nicht aus. D.h. lassen Sie sich ganz genau den Grund für "Gefahr im Verzug" nennen und Protokollieren!
    Lesen Sie dazu das Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001(2 BvR 1444/00)

    5. Hausdurchsuchung
    § 102 - 110 StPO
    § 31 PolG*
    Wichtigste Punkte:
    Zeugen - es soll/muss, wenn möglich, ein Zeuge (Gemeindebeamter / Mitglied) - kein Polizeibeamter hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2).
    Schriftliche Mitteilung über den Grund, die Straftat und die beschlagnahmten Beweise geben lassen! (nur auf Verlangen - daher: Verlangen Sie es) (§ 107)
    Schriftliche Unterlagen (Kontoauszüge, Telefonlisten, usw.) darf nur der Staatsanwalt durchsehen - außer man "erlaubt" es ("dürfen wir das mal kurz ansehen...") (§ 110 Abs. 2).
    Ansonsten muss es in einen Umschlag und mit dem Amtssiegel, in Beisein des Beschuldigten, verschlossen werden (§ 109). Der Beschuldigte muss - wenn möglich - zur Teilnahme aufgefordert werden, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird (§ 110 Abs. 2)

    6. Drogentest
    Verweigern Sie in jedem Fall einen Schnelltest (Urin, Schweiß) - da diese Tests unzuverlässig
    sind. Außerdem ist z.b. THC im Urin drei Wochen nachweisbar - im Blut hingegen, nur 12 Stunden. D.h. nur eine Blutprobe kann ausreichend bestätigen (oder nicht) ob Sie unter Drogeneinfluß ein Auto geführt haben. Der Konsum ist nicht strafbar! Daher sind Schnelltests absolut nicht geeignet.
    Bei einem positiver Schnelltest, wird auf jeden Fall eine Blutabnahme folgen.


    7. "geringe Menge, gelegentlicher Konsum"
    Laut dem Urteil von 1994 vom BVerfG, ist von der Strafverfolgung bei Cannabis abzusehen, wenn es sich um eine geringe Menge und gelegentlicher Konsum handelt.

    Die "geringe Menge" wird in den meisten Bundesländern nicht das Problem sein.
    Aber der "gelegentliche Konsum". Es liegt dann an den Behörden zu beweisen, dass Sie nicht nur gelegentlich Konsumieren. Das ist zum Beispiel möglich durch eine Bong (Wasser pfeife) - da so eine Art von Rauch gerät, darauf schließen lässt, dass man eben nicht nur gelegentlich Konsumiert. Natürlich auch Waagen, sonstige Rauchgeräte, Poster...usw.

    Diese "Hinweise" könnte man natürlich sehr gut begründen (warum es nicht auf einen regelmäßigen Konsum hindeutet), aber das muss man dann vor Gericht tun.

    Der Staatsanwalt ist der erste der solch ein Verfahren einstellen kann. Wenn der natürlich dann einen Fall auf dem Tisch hat - bei dem bei einer Person z.b. 1g Haschisch gefunden wurde und zwei Bongs und eine Waage - ist es sehr fraglich ob er dieses Verfahren einstellen wird, weil er nur einen "gelegentlichen Konsumenten" vor sich hat.

    Haaruntersuchungen werden sie - aus kosten Gründen - in den meisten Fällen nicht machen, vor allem nicht, wenn es keinerlei Hinweise, auf häufigerem Konsum gibt.

    Daher mein Appell: alles entfernen was auf häufigerem Konsum hinweist!


    Links:
    Bitte unbedint Lesen!

    http://www.drogenpolitik.org/download/flyer/personenkontrolle.pdf http://www.drogenpolitik.org/download/flyer/personenkontrolle.pdf
    http://www.gruene-hilfe.de/pub/Main/StrafrechtlicheAspekteDesBtmG/Strafrecht.pdf http://www.gruene-hilfe.de/pub/Main/StrafrechtlicheAspekteDesBtmG/Strafrecht.pdf
    http://www.cannabislegal.de/dateien/spickzettel.pdf

    Gesetze und Urteile:
    d e j u r e . o r g (GG, StPO, PolG)
    Gesetze im WWW - Gesetz gesucht? Hier werden Sie fündig. - Mark Obrembalski
    Jurawelt
    REGIERUNGonline - Fehlerseite

    * Das Polizeigesetz ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat sein eigenes PolG.
    Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf Baden-Württemberg.

    habe das ganze aus einem anderen Forum und hoffe, dass ich hiermit den einen oder anderen helfen kann. Sollte jemand etwas korrigieren wollen (falsche fakten, Gesetzesänderungen, Link down usw) bitte ein PN.

    Hoffe ein Mod pinnt das an und eventuell kann ja der eine oder andere nen text über ein anderes BL verfassen.
     
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  2. Video Script

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