rechtslage

Dieses Thema im Forum "Allgemeines & Sonstiges" wurde erstellt von pl4y4, 23. November 2007 .

Schlagworte:
  1. 23. November 2007
    moin moin
    habe bei ebay meine ps2 verkauft. nun beschwert sich der käufer. also er meint er is enttäuscht weil das ding schon aufgeschraubt wurde und weil die klappe vom laufwerk abgefallen is oder abgebrochen is kam halt durch den versand wahrscheinlich und das kleine playsi zeichen da drauf das 1 cm oder so groß ist. aber die ps2 lief 100%.

    nun sagt er entweder rücknahme, bisschen geld zurück oder rechtliche schritte. also die ps2 wurde für 73euro verkauft, als gebraucht angegeben. aber hab halt nich drine stehen das es privatauktion ist und keine rücknahme geht.

    wie ist die lage jetzt?

    bw ist für jede antwort sicher
     
  2. 23. November 2007
    AW: rechtslage

    Laut EU-Recht brauchst du deine verkaufte Ware nie zurück nehmen.
    Privatverkauf ist ohne Garantie .

    Ganz egal ,ob du es reingeschrieben hast oder nicht.

    Also kann der mal schön das Maul halten ;-)
     
  3. 23. November 2007
    AW: rechtslage

    jop garantie hat er sowieso nicht beim privatkauf und wenn du bei der auktion den status "gebraucht" angegeben hat und es keine anzeichen von einer "brandneuen playstation" in der beschreibung gibt, soll er ruhig mal rechtsschritte einleiten =) =)



    ignorier ihn einfach
     
  4. 23. November 2007
    AW: rechtslage

    alles klar jungs vielen dank, dachte ich mir schon aber noch mal fragen is besser

    bw is raus
     
  5. 23. November 2007
    AW: rechtslage

    Nene, so klar ist das nicht.
    1.) Hast du versicherten Versand benutzt?
    2.) Welche von den Anzeichen, die er bemängelt, hast du im Auktionstext erwähnt?
    3.) Hattest du ein Foto in der Auktion? Wenn ja, war das ein Foto deiner PS, oder eines einer "neuen"?
    4.) War die PS angemessen verpackt?

    PS:
    Leider falsch. Natürlich musst du auch als Privatmann die Ware zurücknehmen, wenn sie entweder von der Beschreibung abweicht, oder aber unangemessen verpackt war, etc. Und dieses ominöse EU Recht gibts auch nicht. Weiterhin ist Garantie IMMER freiwillig, auch bei gewerblichen Verkäufern. Was bei gewerblichen Verkäufern Zwang ist (jedenfalls fast immer), ist eine Gewährleistung zu geben. So, genug gemeckert .
     
  6. 24. November 2007
    AW: rechtslage

    ne hab unversichert gemacht..

    und mit den mängeln.. das die ps2 aufgeschraubt wurde ist für mich kein mängel das ding läuft ja noch. und das ding am laufwerk ist wahrscheinlich durch den versand abgegangen. und das kleine 1cm ps logo das abgegangen ist, das ist ja wohl auch nicht die welt, stand halt das es gebrauchtes ding ist, da kann man nicht erwarten das es wie neu ist^^
     
  7. 24. November 2007
    AW: rechtslage

    Man kann als Käufer erwarten, dass der Artikel so ist, wie er angeboten wurde. Wenn du also Zeugen hast, dass die Klappe noch nicht defekt war, als du es zur Post gebracht hast, der Käufer mit unversichertem Versand einverstanden war (bzw in der Artikelbeschreibung stand, dass unversichert versendet wird), die Ware angemessen verpackt war und die Artikelbeschreibung keinen besseren Zustand, als den tatsächlichen suggeriert hat, brauchst du nichts zu befürchten. Trifft aber eines der Dinge nicht zu, würde es im Zweifelsfall problematisch werden.
     
  8. 24. November 2007
    AW: rechtslage




    wie will der käufer denn beweisen, dass er selber die playsi nicht kaputt gemacht hat??
     
  9. 24. November 2007
    AW: rechtslage

    Mittels Zeugen und glaubhafter Darstellung. Genauso, wie der Verkäufer beweisen würde, dass die PS in Ordnung war, bevor er sie verschickt hat (wenn er es beweisen müsste). Es werden auch Untersuchungen von Gerichten angefordert, die die Art der Beschädigung untersuchen. Man kann zB erkennen, ob eine Bruchstelle schon älter ist, oder aber erst recht frisch. Wäre sie älter, würde es darauf hinweisen, dass die PS schon defekt verschickt wurde. Wäre sie frisch, wäre die Beschädigung bei Versand das Wahrscheinlichste, wenn zudem auch noch die Verpackung unangemessen war. Normalerweise geht bei Privatverkauf und unversichertem Versand das Risiko bei Abgabe an die Post an den Käufer über. Wenn die Verpackung aber nicht in Ordnung ist, kann dem Verkäufer da trotzdem noch was vorgeworfen werden.

    Das muss ein Gericht natürlich alles mühsam überprüfen und daher ist sowas ja auch nicht ganz billig. Einfach ists, wenn Käufer und Verkäufer sich einigen. Sollte der Verkäufer sich aber absolut nichts vorzuwerfen haben, kann er sich ne Einigung natürlich schenken.
     
  10. 24. November 2007
    AW: rechtslage

    Da du nicht angegeben hast, dass es eine Privatauktion ist, bekommt der Käufer Gewährleistung.
    D.h. er kann von dem Verkäufer verlangen dass die Ware i.O. ist, eben so wie beschrieben, wenn nicht, kann er die ersten sechs Monate die Ware neu verlangen oder zurückgeben und in diesem Zeitraum wird davon ausgegangen, dass die Mängel schon von Anfang an dawaren.
    Erst nach sechs Monaten muss der Käufer beweißen, dass es schon von Anfang an die Mängel hatte.

    Wenn die Post sogesagt schuld ist, musst du meines Wissens nach dem Käufer trotzdem das Geld zurückerstatten, oder eben eine neue geben und dann die Post verklagen und von ihr das Geld wieder holen.

    Das war jetzt aber nur rein rechtlich gesehen. Hab ja k.A. wie weit es von der Beschreibung abweicht.

    So, das war mein Wissenstand, kann aber nicht zu 100% Garantieren, dass es so is, habs nur irgendwann mal so gelernt
     
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