Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

Dieses Thema im Forum "Netzwelt" wurde erstellt von rainman, 23. März 2007 .

  1. 23. März 2007
    Im Februar sprach der Bundesgerichtshof ein Verbot von so genannten Online-Durchsuchungen aus, also das heimliche Durchstöbern der Daten auf einem fremden Rechner, beispielsweise über das Internet. Jetzt stellte sich heraus, dass dieses Verbot nur für die Polizei gilt.

    Kürzlich stellte die FDP eine parlamentarische Anfrage, da geklärt werden sollte, für wen das Verbot von Online-Durchsuchungen gilt. Die Bundesregierung stellt nun klar, dass Geheimdienste davon nicht betroffen sind. Dazu gehört beispielsweise das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass fremde PCs ohne Erlaubnis durchsuchen darf, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

    Das umstrittene Fahndungsverfahren der Strafverfolger wurde im Februar für unzulässig erklärt, da keine entsprechende gesetzliche Regelung vorliegt. Erst wenn diese von der Regierung geschaffen wird, darf die Polizei und das Bundeskriminalamt wieder ihre "Hacker-Software" einsetzen. Diese wird auf einem PC installiert, durchsucht dort Ordner und Dateien und sendet die Ergebnisse zurück an die Strafverfolger.
    Quelle:http://www.winfuture.de/news,30804.html
     
  2. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    Find ich ne gemeinheit weil was man auf dem rechener hat geht niemanden was an.
     
  3. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    hier geht es eher darum,dass die(wenn wir uns nicht richtig schützen) die warez finden.
     
  4. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    Finde das schon irgendwo nachvollziehbar, da das vielleicht ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Raupkopien ist, aber die Politiker scheinen vergessen zu haben, das dies ebenfalls als Eingriff in die in den Grundgesetzen geschriebene persönliche Freiheit, welche unangreifbar ist, sein könnte.
    Deutschland halt..
     
  5. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    Die Mär der legitimen Online-Durchsuchung
    Seitdem gestern der FDP Abegordnete Hartfrid Wolff zusammen mit der innenpolitischen Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz in einer Pressemitteilung von seiner Anfrage bei der Bundesregierung bezüglich der Rechtsgrundlage für "Online-Durchsuchungen" und deren Beantwortung durch die Bundesregierung berichtete – die Wolff beide ruhig mal im Original wiedergebene könnte – stolpere ich heute immer wieder über die gleichlautende Schlagzeile Verfassungsschutz darf Computer durchschnüffeln wie bei der Netzeitung. Die Pressemitteilung der beiden Politiker trug noch den treffenderen Titel "Online-Durchsuchungen schon jetzt legal?" Aber so schnell kann's gehen.

    Die "Bundesregierung" sieht laut Wolff eine Rechtsgrundlage für den Bundesverfassungsschutz zur Anwendung von "Online-Durchsuchungen" in § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutz-Gesetzes:
    Was dazu anzumerken ist:
    1. Die Aussage der Bundesregierung ist eine Meinung sonst nichts. Wie es bereits in der Pressemitteilung heißt, zweifelt selbst das Bundesinnenministerium daran, ob es sich bei § 8 (2) um eine Rechtsgrundlage handelt: "Ob das als rechtliche Grundlage ausreicht, ist mehr als zweifelhaft, wie das Innenministerium ja auch sofort einräumt."
    2. Wenn man die "Online-Durchsuchung" als Platzhalter für technische Mittel und Methoden nimmt, mit denen verdeckt und unersichtlich für den Betroffenen über einen unbestimmten Zeitraum auf persönliche Daten Zugriff genommen wird bzw. nehmen muss, weil die Funktionalität und Realisierbarkeit von "Online-Durchsuchungen", "Bundestrojanern" & Co. ja gar nicht feststeht und dann der Passus "Methoden, Gegenstände und Instrumente" ausreichen würde, um "Online-Durchsuchungen" zu legitimieren, würde alles Denkbare an heimlicher technischer Überwachung durch Nachrichtendienste möglich.

      Das soll nicht so sein und deshalb gibt es schon mal die Einschränkungen durch die Aufzählung von Mitteln. Unter den Mitteln werden nicht umsonst die "Bild- und Tonaufzeichnungen" als technische Mittel genannt, weil sie zu den technischen Hauptmitteln der Dienste zählen und besonders intensiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Das Einsatzmittel der technischen verdeckten Online-Durchsuchung gegen private Ton-, Text- und Bilddaten müsste dort ebenfalls stehen, um zulässig zu sein. Das gilt auch für § 9 Besondere Formen der Datenerhebung, der den Mitteleinsatz nach § 8 (2) Begrenzungen und Abwägungen unterwirft.
    3. Die Mittel und Methoden, also auch Online-Durchsuchung-artige Techniken sind in einer Dienstvorschrift aufzuführen, die Schäuble abzunicken und dem Kontrollgremium mitzuteilen hat, was automatisch zu den Fragen führt, die die Bundesregierung ebenfalls zu beantworten hätte: Ist die "Online-Durchsuchung" bereits Bestandteil einer Dienstvorschrift für den Bundesverfassungsschutz? Hat Schäuble eine derartige Dienstvorschrift abgesegnet? Über welche Informationen verfügt das Kontrollgremium? Also Herr Wolff, ran an's Werk.
    4. Zur Online-Durchsuchung hat Schäubles Kollege, der NRW-Innenminister Wolf seinerseits eine "Rechtsgrundlage" geschaffen, gegen die aber, wie den Journalisten bekannt sein dürfte, eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Ob es also langfristig überhaupt eine "Rechtsgrundlage" geben wird, ist bis zum Beschluss der Verfassungsrichter noch genauso offen wie die Realität der "Online-Durchsuchung" selbst.
    Was bleibt ist ein Gericht, das mal wieder die rechtsstaatlichen Grenzen definieren und setzen muss, weil deutsche Sicherheits- und Innenpolitiker dazu nicht mehr in der Lage oder nicht mehr bereit sind. Außerdem jede Menge heiße Luft der Bundesregierung und des Bundesinnenministers – ein Vortasten, ob man ein Gesetz so umbiegen kann, dass man es den eigenen Wünschen und Träumen schlechtsizend zusprechen könnte und ob es nicht wenigstens dazu taugt, die Mär von der Rechtmäßigkeit durch Presse und Medien in die Öffentlichkeit transportieren zu lassen.


    quelle: Kai Raven
     
  6. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    das darf echt nicht angehn. Das ist ein Eingriff in die Privatssphäre des Menschen und verstößt gegen das Grundgesetz. Tolle Demokraten , die sich nicht an die Gesetze halten ahben wir hier.
     
  7. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    Das ist schon immer so.

    Die Regierung macht Gesetze und hält sich nicht daran, was will man machen?

    Die werden nicht auf uns hören, anscheinend sind sie ja selber schuld, weil sie ja piraterie betreiben.. Wobei da sicher auch Unschuldige drunter leiden..
     
  8. 24. März 2007
    AW: Verfassungsschutz darf heimlich PCs durchsuchen

    der erste schritt zur gleichschaltung, irgenwann werden unsere häuser und wohnungen von kameras von der regierung überwacht
     
  9. 24. März 2007
    Online-Durchsuchung: Darf der Verfassungsschutz nun...?

    Online-Durchsuchung: Darf der Verfassungsschutz nun...?
    Ein Rauschen im Tickerwald ergab die Anfrage des FDP-Abgeordneten Hartfrid Wolff, ob der Verfassungsschutz "Online-Durchsuchungen" durchführen dürfte. Offenbar ja, so der Tenor zahlreicher Berichte - nicht unbedingt, widerspricht Kai Raven: entsprechende Dienstvorschriften müssten vorhanden sein. Ob es diese bereits gibt, ist bislang nicht bekannt.


    Denn die "Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen", die vom Bundesamt für Verfassungsschutz angewendet werden dürfen, sind laut Gesetz

    "...in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet."

    Raven weist darauf hin, dass Einschränkungen dieser Mittel in entsprechenden Dienstvorschriften aufgeführt werden. Eingeschränkt werden beispielsweise "Bild- und Tonaufzeichnungen", weil sie

    "...zu den technischen Hauptmitteln der Dienste zählen und besonders intensiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Das Einsatzmittel der technischen verdeckten Online-Durchsuchung gegen private Ton-, Text- und Bilddaten müsste dort ebenfalls stehen, um zulässig zu sein."

    So Raven, der Wolff dazu auffordert, konsequenterweise anzufragen, ob die "Online-Durchsuchung" bereits Bestandteil einer Dienstvorschrift für den Bundesverfassungsschutz sei und ob Innenminister Schäuble eine solche Dienstvorschrift abgesegnet hat.

    Selbst wenn die Dienstvorschriften eine Online-Durchsuchung erlauben würden, ist deren rechtlicher Status nach wie vor wacklig - schließlich sei bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Analog zur Kritik an der Vorratsdatenspeicherung scheint auch im Fall der Online-Durchsuchung die schlussendliche Rechtsprechung einmal mehr gerichtlich durchgesetzt werden müssen, da in der Politik kein Wert auf verfassungsgemäße Gesetzgebung mehr gelegt wird, geht es um die Themen Überwachung und Terrorbekämpfung.

    Ob der Wahnsinn auch bei der Berichterstattung Methode hat, kann jedoch bezweifelt werden. Ob die

    "...heiße Luft der Bundesregierung und des Bundesinnenministers ... dazu taugt, die Mär von der Rechtmäßigkeit durch Presse und Medien in die Öffentlichkeit transportieren zu lassen",

    fragt Raven, ein "Nein" liegt als Antwort nahe - taugt die Diskussion ja vor allem dazu, die Öffentlichkeit für die fortgesetzte Aushöhlung von Grundrechten zu sensibilisieren. Gefeiert wurde die angebliche Ermächtigung des Verfassungsschutz zur "Online-Durchsuchung" nirgends.


    quelle: gulli untergrund news
     
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