"Datenschutzgesetze"Was ist meine Privatsphäre noch wert?

Dieses Thema im Forum "Allgemeines & Sonstiges" wurde erstellt von HiddenSurfface, 4. Juni 2007 .

Schlagworte:
  1. 4. Juni 2007
    Hi Freunde
    "Hier mal ne kleine Auflistung der Gesetze zum Thema "Datenschutz"
    Ich Konnte leider nur ca 1/4 der kompletten Seite uppen
    Hab aber unten für die die User die den kompletten beitrag lesen wollen ne Seite angegeben

    "DATENSCHUTZ"


    Relevanz
    Es dürfen nur jene Daten ermittelt und verarbeitet werden, die relevant (d.h. wesentlich) in Bezug auf den Betriebszweck des Auftraggebers sind.

    Publizität
    Als individuelle Publizität wurde überall das Auskunftsrecht des Betroffenen über seine Daten verankert. Ergänzend dazu wurde z.B. in Österreich im Sinne einer generellen Publizität eine zentrale Melde und Auskunftsstelle in Form eines Registers geschaffen.

    Richtigkeit
    Diesem Grundsatz entsprechend hat der Betroffene ein Recht darauf, falsche Daten richtigstellen zu lassen und unzulänglicherweise ermittelte Daten löschen zu lassen.

    Weitergabebeschränkung
    Als zentraler Teil einer Datenverwendungskontrolle geht es hier u, Einschränkung der Übermittlung sowie um Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Datenbanken verknüpft werden dürfen.

    Trennung der Funktionen
    Die EDV-mäßige Durchführung - etwa auch in einem Servicerechentzentrum - wird getrennt von der Funktion des Auftraggebers, der die rechtliche Verantwortung für die Anwendungen trägt.

    Verpflichtung zu Datensicherungsmaßnahmen.

    Statuierung einer eigenen Geheimhaltungspflicht (Datengeheimnis).

    Schaffung eigener Kontrollorgane.

    Internationaler Datenverkehr
    Kontrolle des grenzüberschreitenden Datenverkehrs.



    International ist als übereinstimmende Tendenz auf diesem Gebiet festzustellen, daß die Betroffenen von ihren Kontrollrechten kaum Gebrauch machen. Als stärkste Kontrollorgane haben sich Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte in der Bundesrepublik Deutschland und die Datenschutzkommission in Österreich herausgestellt. Die Ereignisse um die letzte Volkszählung und die Einführung eines maschinenlesbaren Personalausweises in der Bundesrepublik Deutschland haben jedoch gezeigt, daß die Sensibilität der Staatsbürger gegen Eingriffe in ihre Privatsphäre' gewachsen ist. Ebenso deuten die anhaltenden Diskussionen um die Novellierung von Datenschutzgesetzen darauf hin, daß sich das Datenschutzbewußtsein in der Bevölkerung verstärkt hat.



    Datenschutz impliziert auch Beteiligungsrechte der Endbenutzer und Betroffenen an der Gestaltung betrieblicher Informationssysteme. Gewerkschaftliche Forderungen zielen hier vor allem auf mehr Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Verwendung personenbezogener Daten.



    Anhand einiger Beispiele sollen Problemfelder skizziert werden:



    Die Mitbestimmung bei der Einführung von Personalinformationssystemen umfaßt nicht nur die Absprache, welche Daten erfaßt werden sollen, sondern wer welche Verknüpfungsergebnisse erhält.



    Für die Textverarbeitung wird manchmal Zusatzsoftware angeboten, die eine Kontrolle der Anzahl der Anschläge und damit « auf stillem Weg » eine vollständige Überwachung aller Schreibtätigkeiten erlaubt.



    .2.2.6.2 Technisch organisatorische Maßnahmen

    Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in seinem § 6 jene Sicherheitsmaßnahmen vor, die zur Erfüllung des Datenschutzgesetzes erforderlich sind. Es sind dies:



    Zugangskontrolle



    Die Verwehrung des Zuganges von Unbefugten zu personenbezogenen Daten.



    Abgangskontrolle



    Die Hinderung, daß Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig sind, Datenträger unbefugt entfernen.



    Speicherkontrolle



    Die Hinderung, unbefugte Eingaben in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter personenbezogener Daten durchzuführen.



    Benutzerkontrolle



    Die Benutzung von Verarbeitungssystemen, aus denen oder in die personenbezogene Daten durch selbsttätige Einrichtungen übermittelt werden, durch unbefugte Personen zu verhindern.



    Zugriffskontrolle



    Die Gewährleistung, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten durch selbsttätige Einrichtungen ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.



    Übermittlungskontrolle



    Die Gewährleistung, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch selbsttätige Einrichtungen übermittelt werden können.



    Eingabekontrolle



    Die Gewährleistung, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind.



    Auftragskontrolle



    Die Gewährleistung, daß Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.



    Transportkontrolle



    Die Gewährleistung, daß bei der Übermittlung von Daten sowie beim Transport entsprechender Datenträger diese nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können.



    Organisationskontrolle



    Die Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.



    Neben baulichen bzw. Werkschutzeinrichtungen (Zutrittsbeschränkungen und kontrollen bei Terminal bzw. Maschinenräumen) können folgende technische Maßnahmen dem Datenschutz dienen:



    Zugriffsschutz, Kryptographie.



    Zugriffsschutz
    Auszug aus dem österreichischen DATENSCHUTZGESETZ, welches heute in der Fassung vom 23.2.01996 gültig ist: (http://www.ad.or.at/office/recht/text/dsg.txt)

    Inhalt:
    Grundrecht
    Allgemeine Bestimmungen
    Öffentlicher Bereich
    Privater Bereich
    Internationaler Datenverkehr
    Kontrollorgane
    Strafbestimmungen
    Übergangs und Schlußbestimmungen


    Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
    Grundrecht auf Datenschutz
    § 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
    (3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.
    (4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.
    (6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
    Solange es nicht in die Zuständigkeit von Ländern fällt, ist der Bund laut §2 für den Datenschutz zuständig.
    § 3. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. Daten: auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten); 2. Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z 3) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 12) werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Organe gelten bei der Besorgung behördlicher Aufgaben nicht als Betroffene; 3. Auftraggeber: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern (Z 4) automationsunterstützt verarbeitet werden; 4. Dienstleister: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist; 5. Datenverarbeitung: der Ablauf von Verarbeitungsschritten (Z 7), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (Zweckes) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert erfolgen, wobei die Auswählbarkeit von personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach mindestens einem Merkmal in der jeweils eingesetzten Maschinen- und Programmausstattung vorgesehen ist; 6. Ermitteln von Daten: das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten für eine Datenverarbeitung (Z 5); 7. Verarbeiten von Daten: das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung; 8. Benützen von Daten: jede Form der Handhabung von Daten einer Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten oder Übermitteln ist; 9. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; 10. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern; 11. Löschen von Daten: a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen); b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen); 12. Datenverkehr (Verwenden von Daten): das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen von Daten oder einer dieser Vorgänge.

    Zulässigkeit der Übermittlung
    § 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder 2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder 3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden. (2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben. (4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung.

    Datensicherheitsmaßnahmen
    § 10. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten, nach Umfang und Zweck der Verwendung und unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Verwendung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen. (2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 zweiter Satz erforderlich ist, 1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen, 2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden, 3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren, 4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln, 5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln, 6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern, 7. zu prüfen, ob die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen getroffen sind; zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen zu führen, die es erlauben, die Verarbeitungsvorgänge nachzuvollziehen. (3) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

    Auskunftsrecht
    § 11. (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen. (2) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. (3) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. (4) Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Abs. 2 am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

    Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
    § 12. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen. (2) Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs. 1 ist durchzuführen oder zu veranlassen 1. von Amts wegen, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder 3. auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, oder 4. auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder 5. auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. (3) Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Wird ein Antrag des Betroffenen (Abs. 2 Z 2) abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. (5) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden. (6) Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist hiervon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu verständigen. (7) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hiervon zu verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind. (8) Eine Richtigstellung und eine Löschung sind ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausschließt. (9) Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden. (10) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk aufrechtzubleiben hat.
    ind infos aus versch.Seiten aber ohne Worte was unser Staat sich erlaubt
    Wird vielleicht bald wenn ich auf´s Klo gehe der Wasserverbrauch gespeichert?
    Wer weiss,was da noch auf uns zukommt.Die Technik wird immer besser und besser
    je besser die Technik desto geringer mein Schutz der Privatsphäre.Egal ob man was zu verbergen
    hat oder nicht es hat einfach keiner das Recht,Tagebuch über mein Leben zu Führen.
    Klar es gibt Leute,dennen ist das schnuppe mir aber nicht.

    Habe vor zwei Wochen noch was ganz heftiges Gelesen es war nur ein Satz der hatte es aber in sich "Zitat"

    Deutschland zeigt im bezug auf Spionage eine sehr grosses Interesse mann solle sich nur mal
    Die Quote der Zuschauer bei "BigBrother" anschauen damit ist erwiesen,dass die Deutschen
    selbst gern ohne zu Fragen in andere Leuts Wohnzimmer spizeln.Damit seien sie nicht besser
    als Unser Staat selbst bezüglich des Lauschen´s.Mit dem erfolg der letzten Big-Brother Staffeln
    sei erst sichtbar geworden ,dass Spitzeln von der allgemeinheit Akzeptiert und Anerkannt wird.
    Und was mann selbst angeblich gerne Tut das darf man doch keinem anderen verbieten!!

    Also ich kann da nix mehr sagen Big-Brother ist nämlich genau so zum Kotzen wie unser Vatter
    Staat aber ich Appeliere an alle. Sorgt dafür,dass so wenig wie möglich über euch nach aussen
    vordringen kann setzt ein Riegel davor wo immer es auch geht .

    Hoffe ich konnte mit dem Beitrag mal ein bisschen die KArten auf den Tisch legen was
    unser Staat überhaubt für Rechte hat irgendwo taucht dann noch unsereiner im Gesetzesjungle auf
    und der hat am schluss nur noch ein Recht: "DAS RECHT ZU SCHWEIGEN"

    By@HS Falls euch der ganze Bericht interessiert geht auf folgenden Link
    www3.futureware.at/artikel/datenges.htm
     
  2. 4. Juni 2007
    AW: "Datenschutzgesetze"Was ist meine Privatsphäre noch wert?

    Ich hab dich mal bewertet, da ich, obwohl mir einiges schon bekannt war, deinen Beitrag für sehr wertvoll halte. Gute Idee.
     
  3. 4. Juni 2007
    AW: "Datenschutzgesetze"Was ist meine Privatsphäre noch wert?

    Zum Thema Privatsphäre gibt es 2 verschiedene abteilungen

    1. Die Leute die bei BB mitmachen sind sich im klaren darüber das Sie ihre Privatsphäre aufgeben.

    2. Z.B. das neu geplante Spyprogramm der Polizei die damit die Daten auf den Computern in Deutschland einsehen wollen. Davon wissen die Leute nichts und das ist für mich Rechts wiedrig und vorallem Unmoralisch der Geselschaft gegenüber den dan dauert es nicht nicht lange bis BB in ganz Deutschland aktiv ist. Und somit die Privatsphäre ein dreck wert ist.
     
  4. 4. Juni 2007
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15. April 2017
    AW: "Datenschutzgesetze"Was ist meine Privatsphäre noch wert?

    ich denke du hättest mehr menschen geholfen, wenn du ihnen konkrete probleme bzw. situationen vor Augen geführt hättest. Mit Auszügen aus Gesetzestexten oÄ ist wohl kaum einem zu helfen.

    Die Frage welche sich im Threadtitel verbirgt ist an sich aber eine gute;

    Was ist meine Privatsphäre wert?
    Ich würde sagen, dass ist von Mensch von Mensch unterschiedlich. Mir zB. ist meine Privatsphäre ebenso wie alle meine anderen Grundrechte (wie z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eine ganze Menge, und auch sehr viel mehr als eine tolle "BONUS-Karte" Wert.
    Leider muss ich feststellen, dass es nurnoch wenige Menschen mit ähnlicher Einstellung gibt. Viele gehen mit dem Motto "Ich hab doch nichts zu verbergen..." durchs Leben und werden wahrscheinlich erst bemerken wieviel Freiheit eigentlich wert ist, wenn diese nicht mehr existiert. An dieser Stelle kann ich nur direkt weiter an einen älteren post von mir Verweisen. Die für uns wichtigen Dinge werden "einfach mal so" beschlossen, mit Glück noch abgestimmt und dann verabschiedet.
    Ich weiß nich wieviel Sinn es noch hat, weiter zu diesem Thema schreiben. Das wichtigste wurde schon sehr oft gesagt.
    Siehe:
    blog.kairaven.de
    http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de
    vorratsdatenspeicherung.de
    www.stop1984.com
    www.freunde-der-freiheit.de
    www.Freiheitsredner.de
    ...

    My-Doom =/

    PS.: Allein die äußere Gestalltung deines beitrags (startpost) schreckt mich ab ihn zu lesen ô.o
     
  5. 5. Juni 2007
    AW: "Datenschutzgesetze"Was ist meine Privatsphäre noch wert?

    Wenn es wirklich soweit kommt, bin ich weg aus Deutschland. Egal wie, aber sowas find ich das allerletzte.
     
  6. Video Script

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